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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 18. Dezember 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen (KWL), Niedersachsen (Deutschland)

CELEX
32012A1220(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2012-12-18
Status
In force

Text

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Stellungnahme der Kommission vom 18. Dezember 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen (KWL), Niedersachsen (Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2012/C 394/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 21. Juni 2012 hat die Europäische Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 3. Juli 2012 anforderte und welche die deutschen Behörden am 27. September 2012 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung des KWL zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt 12,6 km. 2. Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

3. Radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein nationales Endlager verfügbar ist. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Referenzauslegungsstörfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Allerdings könnten bei Auftreten einer ernsteren Unfallsituation die Dosen für die Bevölkerung, die in den Grenzregionen des nächstgelegenen Mitgliedstaats (der Niederlande) lebt, Werte erreichen, bei denen die zuständigen Behörden möglicherweise Gegenmaßnahmen in Erwägung ziehen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Deutschland und die angrenzenden Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die frühzeitige Benachrichtigung und gegenseitige Hilfeleistung im Fall einer radiologischen Notstandssituation ratifiziert haben. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen (KWL) in Niedersachsen in Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Referenzauslegungsstörfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 18. Dezember 2012 Für die Kommission Günther Oettinger Mitglied der Kommission

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