2012/26/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4483) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Mit der Verleihung des Status eines „Etablissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen) an das IFP hat Frankreich diesem vom 7. Juli 2006 an eine unbeschränkte staatliche Garantie (nachstehend „staatliche Garantie“ genannt) für sämtliche Tätigkeiten gewährt.
2 Die Absicherung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP, insbesondere der Ausbildungstätigkeiten zur Vergrößerung und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials, der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses und der Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
3 Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in der mit seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab geschlossenen Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Vermarktung und Verwertung vorgesehen sind, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
4 Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des IFP in den Bereichen, die in den mit ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen sind, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über eine Zuwendung, welche Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (nachstehend „Entscheidung in der Sache C 51/2005“ genannt), genannt werden, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
5 Die Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das IFP sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringt, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
Article 2
Im Fall einer Änderung der in Artikel 1 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab meldet Frankreich diese Vereinbarung bei der Kommission an und berücksichtigt die möglichen Auswirkungen der staatlichen Garantie bei der Schätzung des etwaigen Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung, es sei denn, die neuen Vertragsbedingungen ermöglichen es, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen.
Article 3
Für den Zeitraum vom 7. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2009 stellt die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannte Absicherung durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar.
Article 4
Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar, sofern die in Artikel 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.
Article 5
1 Der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 vorgesehene Jahresfinanzbericht enthält neben den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung genannten Angaben die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Informationen.
2 Der Jahresfinanzbericht enthält den Betrag, den Zinssatz und die Vertragsbedingungen der vom IFP im betrachteten Jahreszeitraum aufgenommenen Darlehen sowie das geschätzte Bruttosubventionsäquivalent der möglicherweise mit der staatlichen Garantie verbundenen Zinsvergünstigung, sofern nicht durch Vergleich ihrer Darlehenskonditionen mit denen, die das IFP vor der Änderung seines Status erhielt, oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode nachgewiesen wird, dass diese Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden.
3 Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der Waren und Dienstleistungen, die das IFP zur Erbringung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im betrachteten Jahreszeitraum bei Lieferanten beschafft hat, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf einer günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens seitens der Lieferanten beruht. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 2,5 % auf den Wert der getätigten Beschaffungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.
4 Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom IFP im betrachteten Jahreszeitraum ausgeführt wurden, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf der entfallenen Zahlung der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen beruht, die den Auftraggebern dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten wird. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 5 % auf den Betrag der erbrachten Leistungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.
Article 6
1 Der Gesamtbetrag der für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat zugewiesenen staatlichen Mittel, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 dieses Beschlusses geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe, muss unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zulässige Höchstintensität liegen.
2 Im Fall einer Überschreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwerts wird der darüber hinausgehende Beihilfebetrag von der betroffenen Tochtergesellschaft Axens oder Prosernat an das IFP zurückgezahlt.
Article 7
Vom 1. Januar 2010 an stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 5 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar, sofern die in Artikel 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
Article 8
1 Die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung, die vom IFP ausgeführt werden, müssen Nebentätigkeiten zu seiner Haupttätigkeit, der unabhängigen öffentlichen Forschung, bleiben.
2 Um als Nebentätigkeiten betrachtet zu werden, müssen die Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung des IFP folgende Voraussetzungen erfüllen: sie dürfen den normalen Betrieb, die Unabhängigkeit oder die Neutralität des Forschungsinstituts nicht beeinträchtigen; sie müssen zu einem Marktpreis angeboten werden bzw., wenn es keinen Marktpreis gibt, zu einem Preis, der mit Ausnahme der potenziellen Wirkung der staatlichen Garantie sämtliche Kosten und eine angemessene Gewinnspanne beinhaltet; sie müssen in den Büchern getrennt von den Tätigkeiten der unabhängigen öffentlichen Forschung erfasst werden (buchmäßige Trennung ihrer jeweiligen Kosten und Finanzierungen), und die Gewinne aus diesen Tätigkeiten müssen in voller Höhe wieder in die Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung investiert werden; sie müssen untrennbar mit der Haupttätigkeit der unabhängigen öffentlichen Forschung verbunden sein, insbesondere aufgrund der Nutzung derselben Infrastrukturen, Ausrüstungen, Geräte oder Technologien oder des Einsatzes derselben Forscher, Wissenschaftler, Ingenieure, Konstrukteure oder Techniker; sie dürfen nicht in den Geltungsbereich der – gegebenenfalls nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 und Artikel 12 Absatz 2 dieses Beschlusses verlängerten oder geänderten – in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat fallen; auf sie darf nur ein Restbetrag des für die unabhängige öffentliche Forschung bestimmten Haushalts des IFP entfallen.
3 Frankreich legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die vom IFP erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen vor, in dem der jeweilige Betrag ins Verhältnis zum Haushalt des IFP für die unabhängige öffentliche Forschung gesetzt wird.
Article 9
1 Die französischen Behörden und das IFP nehmen bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis auf: „Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle der öffentlichen Einrichtung IFP finanzielle Forderungen zu bedienen“.
2 Die französischen Behörden lassen in jeden Vertrag über die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Auftragsforschungs- oder Dienstleistungen eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des Staates ausgeschlossen wird.
3 Die französischen Behörden lassen in jeden eine Forderung beinhaltenden Vertrag, der von den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat geschlossen wird, eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des IFP und des Staates ausgeschlossen wird.
4 Das IFP unterlässt es, Bürgschaften, Avale, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen, die nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen, zugunsten der Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat zu leisten bzw. abzugeben.
Article 10
Frankreich meldet Beihilfen, bei denen die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der staatlichen Garantie überschritten werden, einzeln bei der Kommission an.
Article 11
Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um diesem Beschluss nachzukommen.
Article 12
1 Die Artikel 4, 5 und 6 dieses Beschlusses gelten bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 genannten Exklusiverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat.
2 Wenn die französischen Behörden eine Verlängerung oder Änderung dieser Exklusiverträge gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung in der Sache C 51/2005 bei der Kommission anmelden, berücksichtigen sie bei der Bewertung des Gesamtbetrags der staatlichen Finanzierung die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe.
Article 13
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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