Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
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Article 3a
1 Es ist verboten, iranische Rohöl und Erdölerzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen Rohöl und Erdölerzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Article 3b
1 Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von iranischen petrochemischen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Article 3c
1 Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Juli 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Juli 2012 zu schließen und zu erfüllen sind.
2 Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist.
Article 3d
1 Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Mai 2012 von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 1. Mai 2012 zu schließen und zu erfüllen sind.
2 Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von petrochemischen Erzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung dieser Erzeugnisse der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dienen, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist."
Article 4a
1 Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen und Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten, wenn sie für die petrochemische Industrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, bestimmt sind. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
2 Es ist verboten, für in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.
3 Es ist verboten, wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
Article 4b
1 Das Verbot gemäß Artikel 4 Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden.
2 Die Verbote gemäß Artikel 4 gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 26. Juli 2010 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.
3 Das Verbot gemäß Artikel 4a Absatz 1 gilt unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden.
4 Die Verbote gemäß Artikel 4a gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen im Zusammenhang mit Investitionen in Iran, die von Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.
Article 4c
Es ist verboten, mit der Regierung Irans, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Irans sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
Article 4d
Die Lieferung von auf die iranische Landeswährung lautenden neu gedruckten bzw. geprägten bzw. nicht herausgegebenen Banknoten und Münzen an die bzw. zugunsten der Zentralbank Irans ist verboten."
Article 6a
Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in der iranischen petrochemischen Industrie tätige Unternehmen in Iran oder an iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an in der iranischen petrochemischen Industrie tätigen Unternehmen in Iran oder an iranischen oder im Eigentum Irans stehenden Unternehmen, die außerhalb Irans in diesem Industriezweig tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit Unternehmen in Iran, die in der iranischen petrochemischen Industrie tätig sind, sowie mit Tochterunternehmen oder Zweigunternehmen, die von diesen Unternehmen kontrolliert werden."
Article 7
1 Die Verbote gemäß Artikel 6 Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde.
2 Die Verbote gemäß Artikel 6a Buchstabe a bzw. b i) gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden; ii) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurde."
Article 2
1 Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen.
2 Die in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführte Einrichtung wird von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP gestrichen.
3 Die Einträge in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP werden gemäß Anhang III dieses Beschlusses geändert.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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