2012/41/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zur Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe, die die Umsetzung von Kapitel IIa des Protokolls 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) zum EWR-Abkommen begleitet, und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
1 Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe für zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) eingesetzt, die die Begleitung der Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsbestimmungen in Kapitel IIa des Protokolls 10 zum Abkommen gewährleistet und überprüft, ob die Bestimmungen des Kapitels IIa sowie der Anhänge I und II des genannten Protokolls eingehalten wurden.
2 Die Arbeitsgruppe hält sich bei ihrer Arbeit an die Geschäftsordnung im Anhang dieses Beschlusses.
3 Die Arbeitsgruppe erstattet dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses genannten Gemeinsamen Unterausschuss I für den freien Warenverkehr Bericht.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen .
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1 Zusammensetzung
Die Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der Europäischen Union, Vertretern der EFTA-Staaten und Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
Article 2 Aufgaben
1 Die Arbeitsgruppe evaluiert die Gleichwertigkeit der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen. Insbesondere überwacht sie die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Vorabinformationen über eingehende und abgehende Sendungen, sicherheitsrelevante Zollkontrollen und Risikomanagement in Sicherheitsbelangen sowie der Rechtsvorschriften über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Sie tauscht auch Informationen über Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften aus.
2 Die Arbeitsgruppe erörtert die notwendigen technischen Änderungen an Kapitel IIa von Protokoll 10.
3 Auf Antrag einer der Vertragsparteien organisiert die Arbeitsgruppe die Zusammenkunft einer Expertengruppe, um ein bestimmtes Thema zu erörtern. Die Arbeitsgruppe überprüft auch die Verwaltungsverfahren der Vertragsparteien. Die Arbeitsgruppe kann vereinbaren, zur Durchführung einer solchen Überprüfung Besuche an Ort und Stelle zu organisieren.
4 Auf Antrag einer der Vertragsparteien prüft die Arbeitsgruppe jede Frage, die sie als relevant für die Anwendung der in Kapitel IIa des Protokolls 10 festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen ansieht.
Article 3 Vorsitz
Der Vorsitz in den Sitzungen der Arbeitsgruppe wird abwechselnd für die Dauer von jeweils sechs Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter eines der EFTA-Staaten, für den Kapitel IIa des Protokolls 10 gilt, geführt.
Article 4 Sitzungen
1 Die Arbeitsgruppe tritt regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zusammen.
2 Die Sitzungen finden in Brüssel oder an einem vom Vorsitz der Arbeitsgruppe bestimmten anderen Ort statt.
3 Der Vorsitz beruft die Sitzungen der Arbeitsgruppe ein. Das Einberufungsschreiben wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt. In dringenden Fällen kann das Einberufungsschreiben kurzfristiger versandt werden.
4 Die Arbeitssprache der Arbeitsgruppe ist Englisch.
5 Die Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Article 5 Tagesordnung
1 Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird den in Artikel 1 genannten Teilnehmern spätestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.
2 Die Vertragsparteien können in einem an den Vorsitz gerichteten Schreiben oder vor Annahme der Tagesordnung am Tag der Sitzung beantragen, dass ein Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Article 6 Protokoll
1 Unter der Verantwortung des Vorsitzes wird über jede Sitzung der Arbeitsgruppe ein Protokoll erstellt. Das Protokoll enthält für jeden Tagesordnungspunkt die Empfehlungen und/oder die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe.
2 Der Protokollentwurf wird zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung angenommen.
Article 7 Kosten
Die Vertreter der Vertragsparteien und die Experten aus den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union tragen alle Kosten, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsgruppe entstehen.
Relations
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