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2012/45/EU, Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

CELEX
32012D0045
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-01-23
In force since
2012-01-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2012 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt: Herr Herbert BÖSCH, Herr Johan DENOLF, Frau Catherine PIGNON, Frau Rita SCHEMBRI, Herr Christiaan TIMMERMANS.

2 Falls eine der in Absatz 1 genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte, noch nicht zu einem Mitglied des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeit ersetzt: Herr Jens MADSEN, Frau Cristina NICOARĂ, Herr Tuomas Henrik PÖYSTI, Herr Dimitrios ZIMIANITIS.

Article 2

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beinträchtigen kann. Die ihnen unterbreiteten Fälle sowie ihre Beratungen unterliegen absoluter Geheimhaltung.

Article 3

Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt.

Article 4

Die Kommission teilt diesen Beschluss den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Persönlichkeiten mit und setzt etwaige zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeiten unverzüglich in Kenntnis. Diese Ernennung erfolgt gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999. Sie erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen durch das Europäische Parlament und den Rat, insbesondere etwaiger Änderungen bezüglich der Dauer ihrer Amtszeit, die möglicherweise zur Einführung einer zeitlich gestaffelten Erneuerung der Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgenommen werden.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am 23. Januar 2012 in Kraft.

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