2012/51/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 39/07, die Italien zugunsten von Legler SpA gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1758) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf den Direktzuschuss von 13,2 Mio. EUR zugunsten von Legler SpA wird eingestellt.
Article 2
Die öffentliche Bürgschaft in Höhe von 13 Mio. EUR und die Umwandlung von Schulden in Kapital in Höhe von 383850 EUR, die Italien in Abweichung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Legler SpA angeordnet hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen.
Article 3
1 Italien fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen vom Begünstigen zurück.
2 Die rückzufordernden Beträge umfassen die Zinsen bis zum Tag der tatsächlichen Wiedereinziehung. In Bezug auf die öffentliche Bürgschaft werden die Zinsen ab dem Tag nach der Rücknahme der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe durch Italien berechnet. In Bezug auf die Umwandlung der Schulden in Kapital werden die Zinsen ab dem Tag berechnet, an dem die Beihilfe dem begünstigten Unternehmen bereitgestellt wurde.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Italien stellt mit dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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