2012/71/EU: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über den von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretenden Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung
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Article 1
Der von der Europäischen Union im Sonderausschuss EU-Chile für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln zu Anhang III des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zu vertretende Standpunkt über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltung basiert auf dem im Anhang enthaltenen Entwurf eines Beschlusses dieses Sonderausschusses EU-Chile.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 2 des Anhang III des Assoziationsabkommens umfasst der Begriff „Zollgebiet der Gemeinschaft“ das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen oder Aufhebungen der bestehenden Rechtsvorschriften. Anhang III Titel VII betreffend Ceuta und Melilla bleibt von dieser Erläuterung des Anhangs unberührt.
Article 2
Für die Zwecke des Anhangs III des Assoziationsabkommens bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft“ auf das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der Europäischen Union) im Sinne des Artikels 1 dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss tritt sechzig Tage nach dem Tag, an dem die letzte Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre internen Vorschriften über die Durchführung dieses Beschlusses erfüllt worden sind, in Kraft.
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