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Seqlense EUR-Lex

2012/105/EU: Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens

CELEX
32012D0105
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-14
In force since
2011-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union sowie des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Russischen Föderation über technische Modalitäten nach Maßgabe dieses Abkommens werden im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Das Abkommen und das Protokoll werden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und nach Artikel 26 Absatz 3 des Protokolls ab dem Tag des Beitritts der Russischen Föderation zur WTO vorläufig angewandt, bis die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind ( 2 ) .

Article 4

Die Kommission erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 5 genannten Prüfverfahrens erlassen.

Article 5

1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Relations

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