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Seqlense EUR-Lex

2012/109/EU: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von TV2 Danmark A/S (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2614) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0109
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-04-20
In force since
2012-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung des am 4. Februar 2009 angemeldeten Umstrukturierungsplans sowie der Bedingungen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 ist die TV2 durch Dänemark gewährte und durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 2008 als Rettungsbeihilfe genehmigte Fazilität mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

Zum Datum dieses Beschlusses soll die TV2 durch Dänemark gewährte und durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. August 2008 genehmigte Rettungsbeihilfefazilität aufgehoben werden. Keine der übrigen von Dänemark am 4. Februar 2009 bei der Kommission angemeldeten Beihilfemaßnahmen darf umgesetzt werden.

Article 3

Die durch Dänemark geplante Ausgleichsmaßnahme, die es TV2 untersagt, einen neuen Fernseh- oder Radiokanal zu gründen, bleibt bis zum angemeldeten Enddatum des Umstrukturierungszeitraums, dem 31. Dezember 2012, gültig. Wird es TV2 allerdings vor diesem Datum gestattet, Teilnehmergebühren (Nutzungsgebühren) zu erheben, endet die Verpflichtung, keinen neuen Fernseh- oder Radiokanal zu gründen, am Einführungsdatum der Gebühren.

Article 4

Die dänische Regierung beauftragt Ende 2012 oder Anfang 2013 einen unabhängigen Finanzsachverständigen mit einer Analyse der Kapitalstruktur von TV2 und einem Vergleich zwischen dieser Struktur und den Kapitalstrukturen anderer relevanter Medienunternehmen. Die dänische Regierung sagt für den Fall, dass die Kapitalstruktur von TV2 wesentlich von dem Mittel oder Durchschnitt der relevanten Peer-Gruppe abweichen sollte, zu, die Kapitalstruktur von TV2 im Rahmen der Hauptversammlung im April 2013 anzupassen, um jegliche Abweichung dieser Art zu korrigieren.

Article 5

Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Article 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Relations

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