Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden
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Article 1 Gegenstand
Die EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (im Folgenden die „Behördengruppe“) wird hiermit eingesetzt.
Article 2 Aufgabe
1 Die Behördengruppe dient primär als Forum für den Austausch von Erfahrungen und Fachwissen zwischen den nationalen Behörden und der Kommission.
2 Die Tätigkeit der Behördengruppe kann in Abstimmung mit den Aktivitäten anderer relevanter Expertengruppen alle Themen umfassen, die die Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der und gegebenenfalls außerhalb der Union sowie die Reaktion darauf betreffen.
3 Die Behördengruppe führt Diskussionen, unterstützt die Kommission und legt der Kommission entweder auf deren Ersuchen hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen vor, insbesondere zu folgenden Fragen: a) Festlegung von Prioritäten für die Ausarbeitung von Leitfäden und Normen und Festlegung der besten Praktiken im Erdöl- und Erdgassektor; b) Erstellung von Leitlinien für die besten Branchenpraktiken oder Einleitung und Überwachung der Erstellung dieser Leitlinien; c) Erleichterung des schnellen Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Interesse des Erfahrungsaustauschs, z. B. über das Auftreten schwerer Unfälle, die Gründe dafür und die Reaktion darauf, über Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können, und über operative Erkenntnisse zu Bohranlagen, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden sollen; d) Förderung und Erleichterung des Einvernehmens zwischen der Kommission und den nationalen Behörden hinsichtlich der besten Regulierungspraxis; e) Förderung des Austauschs und der Abordnung von Mitarbeitern zwischen den nationalen Behörden zwecks Verbesserung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen; f) Austausch von Informationen über die Anwendung der für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der Mitgliedstaaten und der Union, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung rechtswidriger Handlungen gegen diese Aktivitäten, und Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Durchführung des einschlägigen Besitzstands der Union.
Article 3 Konsultation
1 Unbeschadet des Artikels 2 kann die Kommission die Behördengruppe in jeder Angelegenheit konsultieren, die schwere Unfälle bei der Offshore-Prospektion, -Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas betrifft.
2 Die Behördengruppe berät sich mit den anderen Expertengruppen der Kommission in den Bereichen, in denen komplementäre Interessen bestehen, um sicherzustellen, dass den anderen Gruppen wichtige Angelegenheiten zur Kenntnis gebracht werden, und um Informationen zu erhalten, die für die Behördengruppe von Interesse sind.
Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung
1 Die Behördengruppe setzt sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, die für die Regulierungsaufsicht über die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und für damit verbundene Grundsatzfragen zuständig sind.
2 Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter.
3 Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“).
4 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 5 Funktionsweise
1 Den Vorsitz der Behördengruppe führt ein Vertreter der Kommission, der einen Ko-Vorsitzenden ernennen kann.
2 Die Behördengruppe kann im Einvernehmen mit den Dienststellen der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines geeigneten Mandats spezielle Fragen, z. B. den Austausch der besten Praktiken, prüfen. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
3 Vertreter der betroffenen Sektoren, zu denen u. a. die Industrie, Gewerkschaften, der akademische Bereich, Forschungseinrichtungen, einschlägige Agenturen der Union, Drittländer und andere beteiligte Akteure gehören, können sich auf Einladung des Vorsitzenden an der Arbeit der Behördengruppe beteiligen. Außerdem können Einzelpersonen oder Organisationen, deren Beteiligung zur Arbeit der Behördengruppe beitragen kann, Beobachterstatus erhalten.
4 Die Sitzungen der Behördengruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen stellt die Kommission das Sekretariat.
5 Ein Mitgliedstaat kann nach den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union die Stellungnahme der Behördengruppe zu Unterlagen und veröffentlichten Informationen einholen, die schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten betreffen.
6 Die Behördengruppe erstattet regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Festlegung und Umsetzung der besten Praktiken und die Sicherheitsbilanz des Offshore-Sektors.
7 Die Behördengruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
8 Die ernannten Mitglieder der Behördengruppe und der Vorsitz treffen mindestens einmal im Jahr ihre Kollegen der ständigen Arbeitsgruppe für den Bergbau und die mineralgewinnende Industrie, um die Arbeit beider Einrichtungen im vorangegangenen Zeitraum zu erörtern und sich über künftige Arbeitspläne auszutauschen.
9 Informationen, die die Teilnehmer im Zuge der Beratungen der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen erhalten und die die Kommission als vertraulich einstuft, dürfen nicht weitergegeben werden.
10 Die Behördengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
Article 6 Sitzungskosten
1 Die Tätigkeit der Mitglieder der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.
2 Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet.
3 Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
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