Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2012/121/GASP des Rates vom 27. Februar 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit EU-China-Afrika im Bereich der konventionellen Rüstungskontrolle

CELEX
32012D0121
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-02-27
In force since
2012-02-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union führt den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Vertretern der Zivilgesellschaft und der Industrie sowie Regierungsvertretern aus China, der Union und den afrikanischen Staaten – unter anderem durch einen Dialog zwischen den jeweiligen Zivilgesellschaften und Industrien – weiter, um gemeinsame Konzepte zu entwickeln, mit denen der Bedrohung, die vom illegalen Handel mit SALW und von deren übermäßiger Anhäufung ausgeht, begegnet und der mangelnden internationalen Regulierung des Handels mit konventionellen Waffen entgegengewirkt werden kann. Der Ausbau dieser Zusammenarbeit sollte sich auch in einer verstärkten Förderung und Umsetzung eines soliden und robusten Vertrags über den Waffenhandel niederschlagen.

2 Die Union verfolgt das in Absatz 1 genannte Ziel im Wege der folgenden Projekte und Maßnahmen: Schaffung und Fortentwicklung einer gemeinsamen Experten-Arbeitsgruppe Afrika-EU-China zum Thema konventionelle Waffen sowie eines gemeinsamen Afrika-EU-China-Forschungszentrums für konventionelle Waffen. Die Arbeit der Experten-Arbeitsgruppe und des Forschungszentrums zielt darauf ab, die für Fragen betreffend konventionelle Waffen und die Kontrolle der Ausfuhr solcher Waffen zuständigen Politiknetzwerke in China, Afrika und der Union für die Problematik, die mit dem illegalen Handel mit SALW und mit deren übermäßiger Anhäufung sowie mit der mangelnden internationalen Regulierung des legalen Handels mit konventionellen Waffen verbunden ist, zu sensibilisieren und zu entsprechendem Handeln zu bewegen. Die verstärkte Sensibilisierung für diese Problematik und das entsprechende Handeln werden zur erfolgreichen Aushandlung und Umsetzung eines soliden und robusten Vertrags über den Waffenhandel beitragen; Durchführung von Sensibilisierungs- und Forschungsmaßnahmen, die darauf abzielen, im Kontext der Zusammenarbeit EU-China nach Möglichkeiten zu suchen, afrikanische Staaten bei der Verhütung des illegalen Handels mit SALW und von deren übermäßiger Anhäufung zu unterstützen. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projekte und Maßnahmen ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte und Maßnahmen erfolgt durch die Nichtregierungsorganisation „Saferworld“.

3 Saferworld nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit Saferworld.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte und Maßnahmen beträgt 830000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit Saferworld. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass Saferworld zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger vierteljährlicher Berichte von Saferworld über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte und Maßnahmen.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions