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Seqlense EUR-Lex

2012/141/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. März 2012 über die Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Überwachung der Tollwut in Nordgriechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1354)

CELEX
32012D0141
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-03-06
In force since
2012-01-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für den Notfallplan zur Überwachung der Tollwut (im Folgenden „der Plan“), den Griechenland der Kommission am 27. Januar 2012 vorgelegt hat, wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union (im Folgenden „die finanzielle Beteiligung“) für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt.

Article 2

1 Die finanzielle Beteiligung darf den Gesamtbetrag von 60000 EUR nicht überschreiten.

2 Die finanzielle Beteiligung umfasst eine Pauschale von 5 EUR pro Wildtier, das im Rahmen des Plans eingesammelt und zur Tollwutuntersuchung eingeschickt wird.

3 Die finanzielle Beteiligung beläuft sich auf 75 % der Kosten, die im Rahmen des Plans für die Laboruntersuchungen zum Nachweis einer Tollwutinfektion sowie zur Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus entstehen. Diese Kosten umfassen: a) die Kosten für die Anschaffung von Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial für die Durchführung der Laboruntersuchungen; b) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Gesamtsumme der unter Buchstabe a genannten Kosten. Der Höchstbetrag der für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) zu erstattenden Kosten darf jedoch insgesamt 12 EUR je Test nicht überschreiten.

4 Die finanzielle Beteiligung beläuft sich auf 75 % der Kosten für Personal, das speziell für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Laboruntersuchungen angestellt wird. Diese Kosten umfassen: a) die für solches Personal zu zahlenden Gebühren oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter; b) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Gesamtsumme der unter Buchstabe a genannten Kosten. Der Höchstbetrag der für solches Personal zu erstattenden Kosten darf jedoch insgesamt 25000 EUR nicht überschreiten.

Article 3

1 Die finanzielle Beteiligung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Griechenland a) den Plan gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, durchführt; b) der Kommission Zwischenberichte über die technische Ausführung des Plans gemäß Anhang I vorlegt, und zwar spätestens am i) 31. Mai 2012 für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 30. April 2012, ii) 30. September 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2012; c) spätestens am 28. Februar 2013 einen den Anhängen I und II entsprechenden Abschlussbericht über die technische Ausführung des Plans und einen Finanzbericht für den Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 vorlegt; d) die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zufriedenstellend umsetzt.

2 Kommt Griechenland den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, wird die finanzielle Beteiligung von der Kommission je nach Art und Schwere des Versäumnisses und des finanziellen Verlusts für die Union gekürzt.

Article 4

Dieser Beschluss gilt ab dem 27. Januar 2012.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Relations

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