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Seqlense EUR-Lex

2012/147/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2012 sowie über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU hinsichtlich der durch eine finanzielle Beteiligung der Union förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Tilgung der Traberkrankheit und hinsichtlich des Vorschusses der Union für Programme zur Tilgung der Tollwut für das Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1406) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0147
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-03-09
In force since
2012-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

Das von Portugal am 31. Januar 2012 vorgelegte geänderte Programm zur Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

Article 2 Genehmigung des von Griechenland vorgelegten geänderten Programms zur Überwachung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Die von Griechenland am 21. Dezember 2011 vorgelegten geänderten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien sowie zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie und der Traberkrankheit werden hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

Article 3 Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten geänderten Programms zur Tilgung der Tollwut

Das von Bulgarien am 23. Dezember 2011 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

Article 4 Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2011/807/EU

„(4 Unbeschadet des Absatzes 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in den Artikeln 10 und 11 genannten Programme binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags.“

Article 5 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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