2012/157/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Bei den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (nachstehend „ELGA“ genannt) 2008 und 2009 gezahlten Entschädigungen für landwirtschaftliche Erzeuger handelt es sich um staatliche Beihilfen.
2 Die 2008 gewährten Ausgleichszahlungen im Rahmen der Pflichtversicherung sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit es um die Beihilfen in Höhe von 349493652,03 EUR, die die ELGA den Landwirten für ihre Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung gewährt hat, sowie die Beihilfen für durch Bären verursachte Verluste im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in Höhe von 91500 EUR und die Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit den genannten Beihilfen geht. Die Ausgleichszahlungen, die dem übrigen Betrag der 2008 gezahlten Beihilfen im Rahmen der Pflichtversicherung entsprechen, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar.
3 Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 27614905 EUR, die 2009 aufgrund des interministeriellen Beschlusses Nr. 262037 der Minister für Wirtschaft und für ländliche Entwicklung vom 30. Januar 2009 gezahlt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Ausgleichszahlungen in Höhe von 387404547 EUR, die den Erzeugern vor dem 28. Oktober 2009 gewährt worden sind, sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Von dieser Schlussfolgerung nicht betroffen sind die Beihilfen, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 erfüllten.
Article 2
1 Griechenland trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen, die gemäß Artikel 1 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind und daher unrechtmäßig gewährt worden sind, von den Empfängern zurückzufordern.
2 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrigen Beihilfen den Empfängern zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des nationalen Rechts, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses ermöglicht wird.
Article 3
Die Rückforderung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich. Griechenland trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Griechenland der Kommission folgende Informationen vor: a) Angaben zum Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; b) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; c) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert worden sind.
2 Griechenland informiert die Kommission über den Fortgang seiner nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist.
3 Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von zwei Monaten und auf formlosen Antrag der Kommission legt Griechenland einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Der Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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