2012/164/EU: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, vertritt die Union in dem in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 des Abkommens sind Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Gemischten Ausschusses von der Kommission im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 2 ) zu genehmigen.
Article 3
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen ( 3 ) .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
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