2012/194/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/961/EG über die Verwendung der nationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmter Drittländer und der International Financial Reporting Standards durch Wertpapieremittenten aus Drittländern bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2256) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Artikel 1 der Entscheidung 2008/961/EG wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Ab dem 1. Januar 2012 sind für die Erstellung der jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse die nachstehend genannten Standards als gleichwertig mit den nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS anzusehen: a) die Generally Accepted Accounting Principles der Volksrepublik China, b) die Generally Accepted Accounting Principles Kanadas, c) die Generally Accepted Accounting Principles der Republik Korea.“ 2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Drittlandemittenten können ihre jährlichen und halbjährlichen konsolidierten Abschlüsse für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre nach den Generally Accepted Accounting Principles der Republik Indien erstellen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions