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2012/196/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

CELEX
32012D0196
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-07-13
In force since
2012-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Interims-WPA ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

1 (1) Für die Zwecke des Artikels 64 Absatz 3 des Interims-WPA setzt sich die Delegation der EG-Vertragspartei im WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und Vertretern der Kommission zusammen. Sie wird von der Kommission und vom Vorsitz des Rates gemeinsam geleitet.

2 (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im WPA-Ausschuss wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Interims-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 4

In Bezug auf die Teile, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird das Interims-WPA gemäß seinem Artikel 62 Absatz 4 bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit.

Article 1 Geltungsbereich des Interimsabkommens

Mit diesem Interimsabkommen wird der Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („WPA“) festgelegt.

Article 2 Allgemeine Ziele des WPA

Ziel des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ist es, a) durch den Aufbau einer vertieften, strategischen Handels- und Entwicklungspartnerschaft, die mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen im Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen, b) die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der ESA-Region zu fördern, c) die schrittweise Integration der ESA-Region in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern, d) die Strukturanpassung der ESA-Volkswirtschaften und ihre Diversifizierung einschließlich der Wertschöpfung zu fördern, e) die Leistungsfähigkeit der ESA-Region in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen, f) einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der ESA-Region zu schaffen und umzusetzen und so die Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiative zu schaffen und die Steigerung der Angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums zu unterstützen, und g) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen — im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen — die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für Handel und Investitionen relevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft.

Article 3 Besondere Ziele dieses Abkommens

1 (1) Im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens werden mit diesem Abkommen folgende Ziele verfolgt: a) Schaffung eines mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 („GATT 1994“) im Einklang stehenden Abkommens, b) Festlegung des Rahmens, des Umfangs und der Grundsätze weiterer Verhandlungen über den Warenhandel — einschließlich Ursprungsregeln, handelspolitischer Schutzinstrumente, Zusammenarbeit im Zollbereich und Handelserleichterung, gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sowie technischer Handelshemmnisse — und über die Landwirtschaft auf der Grundlage der bereits vorgelegten Vorschläge, und c) Festlegung eines Rahmens und des Umfangs etwaiger Verhandlungen über andere Fragen einschließlich des Dienstleistungshandels, der im Cotonou-Abkommen aufgeführten handelsbezogenen Fragen und jeglicher anderer Bereiche, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.

2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. Dezember 2008 die Verhandlungen zum Abschluss zu bringen, um ein umfassendes WPA, das sich auch auf die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bereiche erstreckt, gemäß dem am 7. Februar 2004 von den Vertragsparteien vereinbarten Gemeinsamen Fahrplan abschließen zu können.

Article 4 Grundsätze

Dieses Abkommen stützt sich auf folgende Grundsätze, die auch den weiteren Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zur Erzielung eines umfassenden WPA zugrunde liegen: a) Aufbau auf dem Besitzstand des Cotonou-Abkommens, b) Stärkung der regionalen Integration in der ESA-Region, c) Asymmetrie bei der Liberalisierung des Handels und der Anwendung handelsbezogener Maßnahmen und handelspolitischer Schutzinstrumente, d) besondere und differenzierte Behandlung der LDC unter den ESA-Staaten unter Berücksichtigung der besonderen Anfälligkeit der kleinen Binnenstaaten und Inselstaaten auch im Hinblick auf den Grad und die Geschwindigkeit der Handelsliberalisierung, e) variable Geometrie, damit ESA-Staaten, die hierzu in der Lage sind, die Liberalisierung nach einem vorgezogenen Zeitplan durchführen können, f) Integrale Anwendung der Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit in einer Weise, dass die LDC unter den ESA-Staaten, die nicht in der Lage sind, ein zolltarifliches Angebot zu unterbreiten, aus allen Aspekten dieses Interimsabkommens, insbesondere der darin vorgesehenen wirtschaftlichen Kooperation und Entwicklungszusammenarbeit, Nutzen ziehen können, g) Möglichkeit für die LDC unter den ESA-Staaten, die noch keine Zollsenkungsangebote unterbreitet haben, dies nach Unterzeichnung dieses Interimsabkommens zu den gleichen oder flexiblen Bedingungen zu tun und so in den vollem Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu kommen, h) Möglichkeit für die ESA-Staaten, regionale Präferenzregelungen untereinander und gegenüber anderen afrikanischen Ländern und Regionen aufrechtzuerhalten ohne die Verpflichtung, sie auf die Europäische Gemeinschaft auszuweiten.

Article 5 Ziele

Die Ziele der Zusammenarbeit im Bereich des Handels bestehen darin, a) für Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten auf einer sicheren, langfristigen und berechenbaren Grundlage einen vollständig zoll- und kontingentfreien Zugang zum Markt der EG-Vertragspartei zu gewähren, b) den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das exportorientierte Wachstum zu beschleunigen, um die Integration der ESA-Länder in die globale Wirtschaft zu ermöglichen, c) den Warenmarkt in der ESA-Region nach den Modalitäten dieses Abkommens schrittweise zu liberalisieren und d) die Marktzugangsbedingungen aufrechtzuerhalten und zu verbessern, um sicherzustellen, dass sich die Lage der ESA-Staaten verbessert und nicht verschlechtert.

Article 6 Geltungsbereich

1 (1) Nur die in Anhang II aufgeführten ESA-Unterzeichnerstaaten gehen Verpflichtungen nach diesem Kapitel ein.

2 (2) Die Verpflichtungen der EG-Vertragspartei nach diesem Kapitel gelten nur für Waren mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten ESA-Unterzeichnerstaaten.

3 (3) Für die Zwecke dieses Kapitels und für nach diesem Kapitel erlassene Beschlüsse erstrecken sich Bezugnahmen auf die ESA-Unterzeichnerstaaten oder auf Waren mit Ursprung in den ESA-Unterzeichnerstaaten nur auf die in Anhang II aufgeführten ESA-Unterzeichnerstaaten.

4 (4) Nicht in Anhang II aufgeführte ESA-Unterzeichnerstaaten, die in Kapitel II aufgenommen zu werden wünschen, notifizieren diese Absicht dem WPA-Ausschuss. Der WPA-Ausschuss ist befugt, Anhang II zu ändern.

5 (5) Der WPA-Ausschuss kann Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen, die erforderlich sind, um die Aufnahme von ESA-Unterzeichnerstaaten in Anhang II zu erleichtern.

Article 7 Zölle

Für die Zwecke der Beseitigung der Einfuhrzölle sind Zölle Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr, nicht jedoch: a) internen Steuern entsprechende Abgaben, die im Einklang mit Artikel 18 sowohl auf eingeführte als auch auf lokal hergestellte Waren erhoben werden, b) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die gemäß Artikel 19 erhoben, und Schutzmaßnahmen, die gemäß Artikel 21 angewandt werden, sowie c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 10 erhoben werden.

Article 8 Einreihung der Waren

Für die Einreihung der Waren im unter dieses Abkommen fallenden Handel gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“ genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien. Die ESA-Unterzeichnerstaaten verwenden die COMESA-Nomenklatur.

Article 9 Ausgangszollsatz

Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der jeweils in den Zolltarifen der Vertragsparteien angegebene Zollsatz.

Article 10 Gebühren und sonstige Abgaben

Die in Artikel 7 Buchstabe c genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren sein. Sie müssen auf spezifischen Sätzen beruhen. Für konsularische Dienste werden keine handelsbezogenen Gebühren oder Abgaben erhoben.

Article 11 Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten

Waren mit Ursprung in den ESA-Staaten werden nach Maßgabe des Anhangs I zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen.

Article 12 Zölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei

1 (1) Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei werden gemäß den Zeitplänen für den Zollabbau in Anhang II, der die Zeitpläne der einzelnen ESA-Unterzeichnerstaaten oder Gruppen von ESA-Unterzeichnerstaaten enthält, gesenkt oder abgeschafft.

2 (2) Die Vertragsparteien können die Zeitpläne für den Zollabbau in Anhang II überprüfen, um sie unter Berücksichtigung der Prozesse der regionalen Integration zu harmonisieren.

3 (3) Neue Zeitpläne für den Abbau von Einfuhrzöllen auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei, die nach Einleitung der Ratifizierung dieses Abkommens vorgelegt werden, können durch Beschluss des WPA-Ausschusses diesem Abkommen in Anhang II angefügt werden.

Article 13 Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zu diesem Abkommen erfüllen. Für die Zwecke des umfassenden WPA überprüfen die Vertragsparteien zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Inkrafttreten des umfassenden WPA die Bestimmungen dieses Protokolls im Hinblick auf ihre weitere Vereinfachung. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungsbedürfnisse der ESA-Staaten sowie die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren, einschließlich laufender Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der Bestimmungen dieses Protokolls erfordern. Solche Änderungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen.

Article 14 Stillhalteregelung

Vorbehaltlich des Artikels 12 kommen die Vertragsparteien überein, ihre angewandten Zölle auf Einfuhren aus der anderen Vertragspartei nicht zu erhöhen.

Article 15 Ausfuhrzölle und –steuern

1 (1) Sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, führen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Abkommens keine neuen Zölle oder Steuern auf die Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in die andere Vertragspartei ein, die über diejenigen für gleichartige, für den internen Verkauf bestimmte Waren hinausgehen.

2 (2) Der WPA-Ausschuss kann Anträge der ESA-Unterzeichnerstaaten auf Überprüfung der in Anhang III aufgeführten Waren prüfen.

Article 16 Günstigere Behandlung aufgrund von Freihandelsabkommen

1 (1) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewährt die EG-Vertragspartei den ESA-Unterzeichnerstaaten eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer dritten Partei Anwendung findet, dessen Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden ist.

2 (2) In Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet gewähren die ESA-Unterzeichnerstaaten der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens mit einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Anwendung findet, dessen Vertragspartei die ESA-Unterzeichnerstaaten nach Unterzeichnung dieses Abkommens geworden sind.

3 (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, eine Präferenzregelung, die aufgrund eines Freihandelsabkommens Anwendung findet, das diese Vertragspartei vor der Unterzeichnung dieses Abkommens mit Dritten abgeschlossen hat, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

4 (4) Absatz 2 gilt nicht für Handelsabkommen zwischen ESA-Unterzeichnerstaaten und anderen afrikanischen Ländern und Regionen.

5 (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist ein „Freihandelsabkommen“ ein Abkommen, mit dem der Handel zwischen den betreffenden Vertragsparteien in erheblichem Maße liberalisiert wird und Diskriminierungen zwischen ihnen durch die Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder das Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen entweder bei Inkrafttreten jenes Abkommens oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans beseitigt oder weitgehend abgeschafft werden.

6 (6) Für die Zwecke dieses Artikels ist „eine große Handelsnation oder ein großer Handelsblock“ ein Industriestaat oder ein Land, auf das im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfiel, oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im Rahmen eines Freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor dem Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Freihandelsabkommens mehr als 1,5 Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen (1).

Article 17 Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

Soweit in den Anhängen I und II dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen den Vertragsparteien alle auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr bezogenen Verbote und Beschränkungen, bei denen es sich nicht um Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben gemäß Artikel 7 handelt, bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt wurden. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.

Article 18 Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung

1 (1) Auf eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben werden. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.

2 (2) Für eingeführte Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen in Bezug auf Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb oder Verwendung im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Behandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.

3 (3) Von den Vertragsparteien werden keine internen Vorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen eingeführt beziehungsweise aufrechterhalten, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen.

4 (4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern oder Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.

5 (5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

6 (6) Der WPA-Ausschuss kann beschließen, einem ESA-Unterzeichnerstaat zu gestatten, von den Bestimmungen dieses Artikels abzuweichen, um den Aufbau der inländischen Produktion zu fördern und im Aufbau begriffene Wirtschaftszweige zu schützen. Dabei sind die Entwicklungsbedürfnisse der ESA-Unterzeichnerstaaten und insbesondere die besonderen Bedürfnisse und Belange der LDC unter den ESA-Staaten zu berücksichtigen.

7 (7) Eine Liste der vorläufigen Ausnahmeregelungen ist als Anhang III beigefügt. Die Ausnahmeregelungen werden den betreffenden ESA-Unterzeichnerstaaten für die im selben Anhang genannten Zeiträume gewährt.

Article 19 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

1 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels hindert dieses Abkommen die EG-Vertragspartei oder die ESA-Unterzeichnerstaaten, einzeln oder gemeinsam, nicht daran, Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen gemäß den einschlägigen WTO-Übereinkommen einzuführen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.

2 (2) Vor der Einführung endgültiger Antidumping- oder Ausgleichszölle auf aus den ESA-Staaten eingeführte Waren prüft die EG-Vertragspartei die Möglichkeit konstruktiver Abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTO-Übereinkommen vorgesehen sind.

3 (3) Sind Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen von einer regionalen Behörde im Namen von zwei oder mehr ESA-Unterzeichnerstaaten eingeführt worden, so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließlich des Rechtsmittelstadiums zuständig.

4 (4) Können Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen sowohl auf regionaler oder subregionaler Ebene als auch auf nationaler Ebene eingeführt werden, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Maßnahmen nicht gleichzeitig von regionalen oder subregionalen und von nationalen Behörden für die gleiche Ware angewandt werden.

5 (5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die exportierenden ESA-Unterzeichnerstaaten vom Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags, bevor sie eine Untersuchung einleitet.

6 (6) Dieser Artikel gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeleitet werden.

7 (7) Dieser Artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Article 20 Multilaterale Schutzmaßnahmen

1 (1) Vorbehaltlich dieses Artikels hindert dieses Abkommen die ESA-Unterzeichnerstaaten und die EG-Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1994, gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und gemäß Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft zu ergreifen. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Ursprung nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Vertragsparteien bestimmt.

2 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspartei angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses Abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der ESA-Staaten alle Einfuhren aus ESA-Staaten von allen Maßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach Artikel 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aus.

3 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeitraums überprüft der WPA-Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungsbedürfnisse der ESA-Staaten, um zu entscheiden, ob ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

4 (4) Absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung.

Article 21 Bilaterale Schutzmaßnahmen

1 (1) Nach Prüfung von Alternativlösungen kann eine Vertragspartei abweichend von den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 17 befristete Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels ergreifen.

2 (2) Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 1 können ergriffen werden, wenn eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass Folgendes eintritt oder einzutreten droht: a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei nach sich ziehen könnten, oder c) Störungen auf den Märkten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) oder Störungen der Regulierungsmechanismen dieser Märkte.

3 (3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel gehen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 5 Buchstabe b zu beseitigen oder zu verhindern. Bei diesen Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln: a) Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware, b) Anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des gegenüber anderen WTO-Mitgliedern angewandten Zolls und c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware.

4 (4) Wenn eine Ware mit Ursprung in einem oder mehreren der ESA-Unterzeichnerstaaten oder ihrer Untergruppen in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage der EG-Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG-Vertragspartei unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die betroffenen Gebiete beschränkt sind.

5 (5) a) Wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine der in Absatz 2 dargestellten Situationen in einem ESA-Unterzeichnerstaat eintritt oder einzutreten droht, kann der betroffene ESA-Unterzeichnerstaat unbeschadet der Absätze 1 bis 3 Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der Absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein Gebiet beschränkt sind. b) Ein ESA-Unterzeichnerstaat kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Ware mit Ursprung in der EG-Vertragspartei aufgrund der Zollsenkung in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass Störungen eines im Aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt für Nicht-LDC nur für einen Zeitraum von zehn und für LDC nur für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Maßnahmen müssen nach den in den Absätzen 6 bis 9 festgelegten Verfahren erlassen werden.

6 (6) a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nur so lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erhebliche Schädigung oder die Störungen im Sinne der Absätze 2, 4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen. b) Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel werden nicht länger als zwei Jahre angewandt. Bestehen die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort, können die Maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Wenden die ESA-Unterzeichnerstaaten oder ein ESA-Unterzeichnerstaat eine Schutzmaßnahme an oder wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkte Maßnahme an, so kann diese Maßnahme hingegen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn die Umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahme gerechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre verlängert werden. c) In Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel, die ein Jahr übersteigen, muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben werden. d) Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme nach diesem Artikel unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen angewandt.

7 (7) Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt Folgendes: a) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass einer der in Absatz 2, 4 und 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst sie unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Angelegenheit. b) Der WPA-Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der WPA-Ausschuss binnen 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufrieden stellende Lösung erzielt, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Abhilfemaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel ergreifen. c) Die betroffene Vertragspartei oder der betroffene ESA-Unterzeichnerstaat unterbreitet dem WPA-Ausschuss vor Einführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen — beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 8 so bald wie möglich — alle für eine gründliche Prüfung der Situation erforderlichen Informationen, um eine für die betroffenen Parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. e) Die nach diesem Artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

8 (8) Erfordern außergewöhnliche Umstände ein unverzügliches Handeln, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig davon, ob es sich um die EG-Vertragspartei, die ESA-Staaten oder einen ESA-Unterzeichnerstaat handelt, vorläufig die in den Absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, ohne die Anforderungen des Absatzes 7 zu erfüllen. Eine solche Maßnahme darf höchstens 180 Tage aufrechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von den ESA-Staaten oder einem ESA-Unterzeichnerstaat ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertragspartei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in äußerster Randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß Absatz 6 angerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen Maßnahmen müssen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Die betroffene einführende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei und befasst unverzüglich den WPA-Ausschuss mit der Prüfung der Sache.

9 (9) Unterwirft eine einführende Vertragspartei die Einfuhren einer Ware einem Verwaltungsverfahren, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, die die in diesem Artikel genannten Probleme hervorrufen könnten, so teilt sie dies unverzüglich dem WPA-Ausschuss mit.

10 (10) Das WTO-Übereinkommen wird nicht in Anspruch genommen, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel zu ergreifen.

Article 22 Besondere Bestimmungen über Verwaltungszusammenarbeit

1 (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Überwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenzregelung von entscheidender Bedeutung ist, und bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und Zollfragen.

2 (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) gemäß diesem Artikel vorübergehend aussetzen.

3 (3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt worden ist, b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde, c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde.

4 (4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die üblichen Exportkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammenhängt.

5 (5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem WPA-Ausschuss und nimmt auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen Konsultationen in diesem Ausschuss auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultationen im WPA-Ausschuss aufgenommen, aber innerhalb von drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) vorübergehend aussetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem WPA-Ausschuss notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Eine vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer Annahme dem WPA-Ausschuss notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im WPA-Ausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr erfüllt sind.

6 (6) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den WPA-Ausschuss nach Absatz 5 Buchstabe a sollte die notifizierende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekanntmachung an die Einführer veröffentlichen. In der Bekanntmachung sollte den Einführern mitgeteilt werden, dass für die betreffende Ware auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.

Article 23 Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung der Regeln des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den WPA-Ausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Article 24 Zollwertermittlung

1 (1) Die im beiderseitigen Handel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.

2 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zu gelangen.

Article 25

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Fischerei eine zentrale wirtschaftliche Ressource der ESA-Region darstellt, einen beträchtlichen volkswirtschaftlichen Beitrag in den Volkswirtschaften der ESA-Unterzeichnerstaaten leistet und großes Potenzial für die künftige regionale Wirtschaftsentwicklung und die Eindämmung der Armut birgt. Darüber hinaus ist sie eine wichtige Nahrungs- und Devisenquelle.

2 (2) Des Weiteren erkennen die Vertragsparteien an, dass die Fischereiressourcen sowohl für die EG-Vertragspartei als auch für die ESA-Unterzeichnerstaaten von erheblichem Interesse sind, und kommen überein, im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung des Fischereisektors im beiderseitigen Interesse zusammenzuarbeiten und dabei die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen zu berücksichtigen.

3 (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Ausbau der wertschöpfenden Tätigkeiten innerhalb des Fischereisektors die geeignete Strategie ist zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums des Sektors und zur Steigerung seines volkswirtschaftlichen Beitrags in den ESA-Staaten bei gleichzeitiger Berücksichtigung seiner langfristigen Nachhaltigkeit.

Article 26 Ziele

Die Ziele der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei bestehen darin, a) die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung der Fischerei zu fördern, b) auf der Grundlage bewährter Verfahren den regionalen und den internationalen Handel zu fördern und auszubauen, c) die Rahmenbedingungen — einschließlich Infrastruktur und Kompetenz- und Organisationsaufbau — zu schaffen, die es den ESA-Staaten ermöglichen, die strengen Marktanforderungen sowohl an die Groß- als auch an die Kleinfischerei zu erfüllen, d) die nationalen und regionalen Strategien zur Erhöhung der Produktivität und der Wett.bewerbsfähigkeit des Fischereisektors zu unterstützen, und e) Verbindungen zu anderen Wirtschaftssektoren aufzubauen.

Article 27 Geltungsbereich

Die Zusammenarbeit im Bereich des Fischereihandels und der Fischereientwicklung erstreckt sich auf die Seefischerei, die Binnenfischerei und die Aquakultur.

Article 28 Grundsätze

1 (1) Für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei gelten folgende Grundsätze: a) Unterstützung der Weiterentwicklung und der Stärkung der regionalen Integration, b) Wahrung des Besitzstands des Cotonou-Abkommens, c) Gewährung einer besonderen und differenzierten Behandlung, d) Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen bei der Ressourcenbewertung und –bewirtschaftung, e) funktionierendes System zur Überwachung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen in den Vertragsparteien, f) Vereinbarkeit mit den geltenden nationalen Gesetzen und den einschlägigen internationalen Übereinkünften einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) sowie regionaler und subregionaler Übereinkünfte, und g) Erhaltung der handwerklichen Fischerei/der Subsistenzfischerei und vorrangige Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse.

2 (2) Diese Leitprinzipien sollten zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Entwicklung der lebenden Süßwasser- und Meeresressourcen sowie der Aquakultur und zur Optimierung des Nutzens dieses Sektors für die heutige und für künftige Generationen durch mehr Investitionen, Kompetenz- und Organisationsaufbau und einen verbesserten Marktzugang beitragen.

Article 29 Präferenzieller Zugang

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass finanzielle und sonstige Unterstützung gewährt wird, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktionskapazität der Verarbeitungsbetriebe zu steigern, die Fischwirtschaft stärker zu diversifizieren und die Hafenanlagen zu verbessern.

Article 30 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Titels erstreckt sich auf die Nutzung, die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Seefischereiressourcen und die Optimierung des Nutzens der Fischerei für die ESA-Region durch Investitionen, Kompetenz- und Organisationsaufbau und einen verbesserten Marktzugang.

Article 31 Ziele

Die Ziele der Zusammenarbeit bestehen darin, a) die Zusammenarbeit zu stärken, um die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen, die eine gute Grundlage für die regionale Integration darstellt angesichts der gebietsübergreifenden und wandernden Arten, die sich auf die Insel- und Küstenstaaten verteilen, und in Anbetracht der Tatsache, dass kein einzelner ESA-Staat die Nachhaltigkeit der Ressourcen sicherstellen kann; b) eine gerechtere Aufteilung des Nutzens des Fischereisektors zu gewährleisten; c) wirksame Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen (Monitoring Control and Surveillance — MCS) zu gewährleisten, wie sie zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) erforderlich sind; und d) die wirksame Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und in Gewässern, die nach internationalen Übereinkünften wie dem UNCLOS der Gerichtsbarkeit der ESA-Staaten unterstehen, zum beiderseitigen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen für die ESA-Staaten und die EG-Vertragspartei zu fördern.

Article 32 Bereiche der Zusammenarbeit

1 (1) Damit die Ziele der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Seefischerei unter Beachtung der beschriebenen Grundsätze erreicht werden, erstreckt sich die Zusammenarbeit auch auf Fragen der Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen, auf das Seeverkehrsmanagement und Regelungen für die Phase nach Einholung des Fangs, auf finanzielle und Handelsmaßnahmen sowie auf die Weiterentwicklung der Fischerei, der Fischereierzeugnisse und der Marikultur.

2 (2) Die EG-Vertragspartei trägt zur Mobilisierung der Ressourcen für die Durchführung der Zusammenarbeit in den festgelegten Bereichen auf nationaler und regionaler Ebene bei, was auch die Unterstützung des regionalen Kompetenz- und Organisationsaufbaus beinhaltet. Darüber hinaus leistet die EG-Vertragspartei einen Beitrag zu den im Abschnitt über die finanziellen und Handelsmaßnahmen und den Ausbau der Infrastruktur für die Fischerei und die Marikultur beschriebenen Maßnahmen.

1 Bei der Festlegung nachhaltiger Fangmengen sowie der Fangkapazitäten und anderer Bewirtschaftungsstrategien wird nach dem Vorsorgeansatz verfahren, um unerwünschte Effekte wie Überkapazitäten und Überfischung und auch unerwünschte Auswirkungen auf die Ökosysteme und die handwerkliche Fischerei zu vermeiden oder rückgängig zu machen.

2 Jeder ESA-Staat kann geeignete Maßnahmen wie saisonale Beschränkungen und Beschränkungen für das Fanggerät ergreifen, um sein Küstenmeer besser zu schützen und die Nachhaltigkeit der handwerklichen und der Küstenfischerei zu gewährleisten.

3 Die Vertragsparteien fördern die Mitgliedschaft aller betroffenen Staaten in der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderen einschlägigen Fischereiorganisationen. Zusammen mit der EG-Vertragspartei sollten diese Länder Maßnahmen koordinieren für die Bewirtschaftung und Erhaltung aller Fischarten einschließlich Thunfisch und verwandter Arten und zur Förderung einschlägiger wissenschaftlicher Forschung.

4 Liegen keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die die zuständige nationale Behörde zur Bestimmung der Höchst- und der Zielwerte für nachhaltige Fangmengen in einer AWZ der ESA-Region heranziehen könnte, so unterstützen die beiden Vertragsparteien in Absprache mit der zuständigen nationalen Behörde und zusammen mit der IOTC und gegebenenfalls anderen regionalen Fischereiorganisationen entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen.

5 Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn eine Steigerung des Fischereiaufwandes zur Überschreitung des von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Zielwertes für nachhaltige Fangmengen führt.

6 Zwecks Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Bestände und weit wandernder Fischbestände stellen die EG-Vertragspartei und die ESA- Staaten sicher, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe die Vorgaben der einschlägigen nationalen, regionalen und subregionalen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sowie die diesbezüglichen nationalen Gesetze und sonstigen Vorschriften befolgen.

1 Die von der IOTC oder anderen maßgeblichen regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Regelungen für das Seeverkehrsmanagement und die Phase nach Einholung des Fangs werden eingehalten. Die ESA-Staaten und die EG-Vertragspartei legen Mindestvorschriften für die MCS der in den Gewässern der ESA-Staaten tätigen Fischereifahrzeuge der EU-Vertragspartei fest, die Folgendes beinhalten sollten: i) Für jeden ESA-Staat wird ein Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) eingerichtet; die VMS aller ESA-Staaten sind untereinander kompatibel. Diejenigen ESA-Staaten, die noch nicht über ein VMS verfügen, werden von der EG-Vertragspartei bei der Einrichtung eines kompatiblen VMS unterstützt. ii) Zusätzlich zu einem obligatorischen, kompatiblen VMS-System entwickeln alle ESA-Staaten zusammen mit der EG-Vertragspartei andere Mechanismen zur Gewährleistung wirksamer MCS-Maßnahmen, und die EG-Vertragspartei unterstützt die ESA-Staaten bei der Einrichtung und der Anwendung der vereinbarten Systeme. iii) Die Vertragsparteien haben das Recht zur Entsendung von Beobachtern, und zwar sowohl in nationale als auch in internationale Gewässer, wobei die Verfahren für den Einsatz der Beobachter genau festgelegt werden. Die Beobachter sind von den nationalen Regierungen zu bezahlen, jedoch sind alle Kosten an Bord vom Schiffseigentümer zu tragen. Die EG-Vertragspartei beteiligt sich an den Kosten für die Ausbildung der Beobachter. iv) Es werden gemeinsame Systeme zur Berichterstattung über die Fischerei entwickelt und in der gesamten Region verwendet, wobei Mindestanforderungen an die Berichterstattung festgelegt werden. v) Alle Schiffe, die ihren Fang in einem ESA-Staat anlanden oder umladen, müssen dies in Häfen oder Außenhäfen tun. Umladungen auf See sind nicht gestattet, außer unter besonderen, von den maßgeblichen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) vorgesehenen Bedingungen. Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen im Hinblick auf die Modernisierung von Anlande- oder Umladeinfrastrukturen, einschließlich der Entwicklungskapazität für Fischereierzeugnisse, in den Häfen der ESA-Staaten. vi) Alle Schiffe sollten sich bemühen, die Einrichtungen der ESA-Staaten zu nutzen und benötigte Güter von lokalen Anbietern zu beschaffen. vii) Rückwürfe sind meldepflichtig. Das vorrangige Ziel sollte die Vermeidung von Rückwürfen durch selektive Fangmethoden im Einklang mit den Grundsätzen der IOTC und anderer maßgeblicher regionaler Fischereiorganisationen sein. Soweit möglich werden Beifänge angelandet.

2 Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Erarbeitung und Durchführung nationaler/regionaler Ausbildungsprogramme für ESA-Staatsangehörige zusammenzuarbeiten, um deren effektive Tätigkeit in der Fischwirtschaft zu erleichtern. Hat die EG-Vertragspartei bilaterale Fischereiabkommen ausgehandelt, so wird die Beschäftigung von ESA-Staatsangehörigen gefördert. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute.

3 Die beiden Vertragsparteien unternehmen koordinierte Anstrengungen, um die Instrumente zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu verbessern, und ergreifen zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen. IUU-Fischerei betreibende Schiffe sollten strafrechtlich verfolgt werden; es sollte ihnen nicht gestattet werden, die Fangtätigkeit in den ESA-Gewässern wiederaufzunehmen, es sei denn, es wurde sowohl vom Flaggenstaat als auch von dem betroffenen ESA-Staat sowie gegebenenfalls der betroffenen RFO zuvor eine Genehmigung eingeholt.

Article 33 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieses Titels erstreckt sich auf die Weiterentwicklung der Binnenfischerei, der Küstenfischerei und der Aquakultur in der ESA-Region in Bezug auf Kompetenz- und Organisationsaufbau, Technologietransfer, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Normen (SPS-Normen), Investitionen und Investitionsfinanzierung, Umweltschutz und den Rechts- und Regelungsrahmen.

Article 34 Ziele

Die Ziele der Zusammenarbeit im Bereich der Weiterentwicklung der Binnenfischerei und der Aquakultur bestehen darin, die nachhaltige Nutzung der Süßwasserressourcen zu fördern, die Aquakulturproduktion zu verbessern, das Angebot beeinträchtigende Sachzwänge zu beseitigen, im Hinblick auf die Erfüllung der SPS-Normen auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft die Qualität von Fisch und Fischereierzeugnissen zu verbessern, den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verbessern, Hemmnisse für den Regionalhandel anzugehen, Kapitalzuflüsse und Investitionen für den Sektor anzuziehen, Kompetenz- und Organisationsaufbau zu betreiben und den Zugang zu finanzieller Unterstützung für private Investoren zu verbessern.

Article 35 Bereiche der Zusammenarbeit

1 (1) Die Zusammenarbeit umfasst Beiträge der EG-Vertragspartei zu: a) Kompetenz- und Organisationsaufbau und Erschließung von Exportmärkten durch i) Kompetenz- und Organisationsaufbau in der industriellen und handwerklichen Produktion, der Verarbeitung und der Produktdiversifizierung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenfischerei und der Aquakultur der Region. Dies könnte beispielsweise durch die Schaffung von Zentren für Forschung und Entwicklung (FuE), unter anderem für die Weiterentwicklung der Aquakultur für gewerbliche Fischfarmen erreicht werden; ii) Kompetenz- und Organisationsaufbau für das Management von Exportketten, beispielsweise mittels Einführung und Verwaltung von Zertifizierungsverfahren für bestimmte Produktlinien, ferner Durchführung von Absatzförder- und Wertschöpfungsmaßnahmen und Verringerung der Verluste nach Einholung des Fangs; iii) Ausbau der Kompetenz in der Region beispielsweise durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden sowie der Handels- und Fischereiverbände im Hinblick auf die Beteiligung am Handel mit Fischereierzeugnissen mit der EG-Vertragspartei; ferner Schulungsprogramme in Produktentwicklung und Markenmanagement. b) Infrastruktur i) Ausbau und Verbesserung der Infrastruktur für die Binnenfischerei und die Aquakultur; ii) Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für Infrastrukturen einschließlich aller Arten von Geräten. c) Technologie i) Beitrag zur Verbesserung der technischen Leistungsfähigkeit, unter anderem durch die Förderung wertschöpfender Technologien, beispielsweise mittels Transfers von Fischereitechnologie aus der EG-Vertragspartei in die ESA-Staaten; ii) Verbesserung der Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Region, beispielsweise durch Forschung, Datenerhebungssysteme und einen Beitrag zu geeigneten Technologien für die Einholung des Fangs und das Management der daran anschließenden Phasen. d) Rechts- und Regelungsrahmen i) Unterstützung der Erarbeitung von Vorschriften für die Binnenfischerei und die Aquakultur und der Entwicklung von Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungssystemen; ii) Unterstützung der ESA-Staaten bei der Entwicklung eines geeigneten Regelungsinstrumentariums im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) und Kompetenz- und Organisationsaufbau im Hinblick auf ihre Anwendung im internationalen Handel; iii) Öko-Kennzeichnung und Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. e) Investitionen und Finanzierung i) Förderung von Joint Ventures und anderen Formen gemischter Investitionen von Akteuren in den ESA-Staaten und in der EG-Vertragspartei, beispielsweise Unterstützung bei der Festlegung von Modalitäten zur Ermittlung von Investoren für Joint Ventures in der Binnenfischerei und der Aquakultur; ii) Erleichterung des Zugangs zu Kreditfazilitäten für die Entwicklung kleiner bis mittelgroßer Unternehmen sowie industrieller Binnenfischereien. f) Sozioökonomische Maßnahmen und Maßnahmen zur Linderung der Armut i) Beitrag zur Förderung kleiner und mittlerer Fischerei-, Verarbeitungs- und Fischhandelsbetriebe durch Auf- und Ausbau der Fähigkeit der ESA-Staaten zur Beteiligung am Handel mit der EG-Vertragspartei; ii) Förderung der Mitwirkung von Randgruppen in der Fischwirtschaft durch Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Fischwirtschaft durch die Qualifizierung von in der Fischwirtschaft tätigen Frauen sowie von anderen benachteiligten Gruppen, die das Potenzial für eine Tätigkeit in der Fischwirtschaft mitbringen, mit dem Ziel einer nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung.

2 (2) Beide Vertragsparteien tragen zu Maßnahmen für einen umweltverträglichen Handel mit Fischereierzeugnissen, zur Verhinderung der Bestandserschöpfung, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur vorsichtigen Einführung exotischer Arten für die Aquakultur (die nur in bewirtschafteten/geschlossenen Räumen und nach Absprache mit allen betroffenen Nachbarländern eingeführt werden) bei.

Article 36 Allgemeine Bestimmungen

1 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklungsbedürfnisse der ESA-Staaten in Angriff zu nehmen, und zwar im Hinblick auf die Förderung eines nachhaltigen Wachstums in der ESA-Region, die Steigerung der Produktions- und der Angebotskapazität der betreffenden Staaten, die Unterstützung der Umstrukturierung und der Wettbewerbsfähigkeit ihrer Volkswirtschaften, die Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und der Wertschöpfung sowie die Stärkung der regionalen Integration.

2 (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbeiten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und die regionale Integration sowie regionale Entwicklungsstrategien zu unterstützen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammenarbeit auf der Grundlage der ESA-Strategie für Entwicklungszusammenarbeit und der gemeinsam vereinbarten Entwicklungsmatrix erfolgt. Die Matrix ist diesem Abkommen als Anhang IV beigefügt. Die ESA-Strategie für Entwicklungszusammenarbeit und die Entwicklungsmatrix werden nach den Bestimmungen des Kapitels VI über Streitvermeidung und -beilegung sowie institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen regelmäßig überprüft. Diese Zusammenarbeit wird anhand gemeinsamer Entwicklungsbenchmarks beurteilt, die noch erarbeitet und angenommen werden müssen und diesem Abkommen beigefügt werden. Sie erfolgt in Form von finanzieller und nicht finanzieller Unterstützung für die ESA-Region.

3 (3) Hierbei erfolgt die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der ESA-Region und der EG-Vertragspartei, die der Durchführung dieses Abkommens dienen, nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds innerhalb des während der Geltungsdauer dieses Abkommens jeweils geltenden Finanzrahmens der EU, sowie im Rahmen von aus dem Gesamthaushalt der EU finanzierten einschlägigen Instrumenten. In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien darin überein, dass die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens angesichts der sich aus der verstärkten regionalen Integration und dem verstärkten Wettbewerb auf dem Weltmarkt ergebenden neuen Herausforderungen eine der Prioritäten ist.

4 (4) Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um, speziell für die erforderliche Unterstützung der WPA-Durchführung und der daraus resultierenden Anpassungskosten, von den EU-Mitgliedstaaten und anderen Gebern über den Finanzrahmen der EU hinausgehende Mittel zu mobilisieren, insbesondere durch Ausweitung der Verpflichtungen im Bereich der Handelshilfe („Aid for Trade“). Die für die Finanzierung vorgeschlagenen Programme/Projekte werden auf der Grundlage einer ausführlichen Entwicklungsmatrix mit Kostenkalkulation gemeinsam ausgearbeitet.

5 (5) Es sollten auf einer berechenbaren Grundlage rechtzeitig und dauerhaft ausreichende Mittel mobilisiert werden, und zwar auch durch Zuschüsse und günstige Darlehen, die sich auf die Entwicklungsmatrix stützen. Die Europäische Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen zur Aufstockung der öffentlichen Entwicklungshilfe an diesen Bemühungen. Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendung dieser Mittel zu überwachen und zu koordinieren.

6 (6) Im Einklang mit der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, je nach Fall nationale und/oder regionale Bereitstellungsmechanismen, Fonds oder Einrichtungen für die Verwaltung und Koordinierung der Mittel für die Durchführung des WPA zu verwenden und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang unterstützen die Vertragsparteien die Einrichtung eines WPA-Fonds zur Verwaltung der WPA-bezogenen Mittel. Die Vertragsparteien sind sich ferner darin einig, dass sich jede Form der Bereitstellung von Hilfe, die ihre Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betrifft, an der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientiert.

7 (7) Die in das umfassende WPA aufzunehmenden handelsbezogenen Fragen sind Gegenstand der Entwicklungszusammenarbeit nach diesem Artikel unter Berücksichtigung der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.

8 (8) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass eine WPA-Überwachung auf der Grundlage vereinbarter Indikatoren alle Aspekte des WPA, und zwar auch die auf nationaler Ebene und auf Ebene der regionalen Integration und der Entwicklungsstrategien erzielten Ergebnisse, beleuchten muss sowie die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen und die Zielerreichung in Bezug auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, wozu auch die Gewährleistung der Berechenbarkeit der Mittel gehört.

9 (9) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 4 des Cotonou-Abkommens das dort vorgesehene Überprüfungsverfahren für die Vertragsparteien eine Gelegenheit darstellt, die Ergebnisse, Sachzwänge und den weiteren Weg in Bezug auf ihre in dem Abkommen vorgesehenen Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit zu überprüfen.

Article 37 Ziele

1 (1) Durch die Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit sollen die Wettbewerbsfähigkeit der ESA-Volkswirtschaften gestärkt und die Angebotskapazität gesteigert werden, und die ESA-Unterzeichnerstaaten sollen in die Lage versetzt werden, das WPA reibungslos durchzuführen.

2 (2) Mit der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit wird die Umstrukturierung der ESA-Volkswirtschaften durch Schaffung einer soliden, wettbewerbsfähigen und diversifizierten wirtschaftlichen Grundlage in den ESA-Staaten angestrebt, was durch Stärkung der Produktion, des Vertriebs, des Transportwesens und der Vermarktung, durch den Ausbau der Handelskapazität der ESA-Staaten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen, durch die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik und der diesbezüglichen Vorschriften der ESA-Staaten sowie durch Vertiefung der regionalen Integration erreicht werden soll.

Article 38 Geltungsbereich

1 (1) Die Vertragsparteien legen die spezifischen WPA-bezogenen Entwicklungsziele der ESA-Region fest, die für eine erfolgreiche regionale Integration in den in diesem Artikel genannten Bereichen und Sektoren erforderlich sind.

2 (2) Gegenstand der Zusammenarbeit sind folgende Bereiche: a) regionale Zusammenarbeit und regionale Integration zur Gewährleistung einer transregionalen Koordinierung in allen Sektoren, b) Handelspolitik und Handelsvorschriften zur Unterstützung der ESA-Staaten im Hinblick auf eine wirksamere Teilnahme an Handelsverhandlungen und bei der Umsetzung unter anderem von internationalen handelsbezogenen Übereinkünften, handelsbezogenen Rechtsvorschriften und Regulierungsreformen, c) Entwicklung des Handels, wozu insbesondere Folgendes gehört: Entwicklung von Unternehmen, Aktivitäten zur Verbesserung der Informationsmanagementsysteme, Partnerschaften, Verbindungen, Joint Ventures und Informations- und Erfahrungsaustausch, Zugang zu Krediten und Investitionsmitteln, Handelsförderung und Marktentwicklung, institutionelle Unterstützung sowie Förderung des Handels mit Dienstleistungen einschließlich der Finanzdienstleistungen, d) handelsbezogene Infrastruktur, auch in den Bereichen Verkehr, Energie und Wasser, e) Aufbau von Produktionskapazitäten in wichtigen Sektoren der ESA-Volkswirtschaften, f) Forschung und Entwicklung, Innovation und Technologietransfer, g) handelsbezogene Anpassungskosten; hierzu gehören unter anderem Umstrukturierungs- und soziale Kosten aufgrund des Produktionsrückgangs von Unternehmen in Wirtschaftszweigen, die mit Einfuhren konkurrieren, und die Verminderung der Steuereinnahmen aufgrund der Zollsenkungen, h) Gender-Mainstreaming, i) Empowerment der örtlichen Gemeinschaften, auch in Bezug auf die soziale und kulturelle Entwicklung und j) Einbeziehung von Umweltfragen in die Bereiche Handel und Entwicklung.

3 (3) Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf Folgendes: a) Entwicklung der Privatwirtschaft, insbesondere industrielle Entwicklung, Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KKMU), Bergbau und Minerale sowie Tourismus, b) Ausbau der Infrastruktur, insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie und Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), c) natürliche Ressourcen und Umwelt, einschließlich Wasserressourcen und biologischer Vielfalt, d) Landwirtschaft, e) Fischerei, f) Dienstleistungen einschließlich Tourismus und g) handelsbezogene Fragen, insbesondere Investitionen, Wettbewerb, Rechte des geistigen Eigentums, Normen, Handelserleichterungen und Statistik.

Article 39 Geltungsbereich und Ziele

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer auf die Schaffung geeigneter, für Investitionen und Wachstum förderlicher Rahmenbedingungen ausgerichteten Zusammenarbeit für die Entwicklung der Privatwirtschaft der ESA-Region als wichtigstem Motor für die Schaffung von Wohlstand. Bei ihrer Unterstützung und der Zusammenarbeit trägt die Gemeinschaft der wirtschaftlichen Struktur der ESA-Staaten und ihren Prioritäten in Bezug auf die Erhöhung der Produktionskapazitäten und der Wertschöpfung Rechnung sowie Maßnahmen in den Bereichen Produktion, Vermarktung, Vertrieb und Beförderung zur Verbesserung der Angebotskapazitäten und der Wettbewerbsfähigkeit.

2 (2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung der Privatwirtschaft erstreckt sich unter anderem auf Investitionen, die industrielle Entwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, die Entwicklung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, Bergbau und Minerale und den Ausbau des Tourismus sowie andere Produktionszweige, die mittelbar oder unmittelbar unter dieses Abkommen fallen.

Article 40 Investitionen

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von Investitionen. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Schaffung der Rahmenbedingungen für eine nachhaltige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung der ESA-Region durch Investitionen, einschließlich ausländischer Direktinvestitionen (Greenfield- oder Portfolio-Investitionen), Technologietransfer, Kompetenz- und Organisationsaufbau sowie institutionelle Unterstützung vonseiten der EG-Vertragspartei, b) Vertiefung der Zusammenarbeit der ESA-Region mit Einrichtungen und Vermittlerorganisationen, die sich in der EG-Vertragspartei mit Investitionsförderung befassen, beispielsweise dem Zentrum für Unternehmensentwicklung (ZUE), unter anderem über Dialog, Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen, c) Unterstützung der Investitionsförderung in der ESA-Region durch geeignete Instrumente, unter anderem durch Schaffung eines Finanzierungs- und Hilfsrahmens zur Unterstützung der ESA-Wirtschaftsentwicklungsprogramme, d) Stärkung und Ausbau der Leistungsfähigkeit von privatwirtschaftlichen Entwicklungseinrichtungen wie Investitionsförderagenturen, Handelskammern, Verbänden und einheimischen Entwicklungsorganisationen in den einzelnen ESA-Staaten und der Region insgesamt, damit eine dynamische und florierende Privatwirtschaft entstehen kann und e) Schaffung eines Rechtsrahmens, der Investitionen beider Vertragsparteien fördert, im Hinblick auf die Förderung und den Schutz von Investitionen und die Harmonisierung und Vereinfachung von Verfahren und Verwaltungspraxis.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Unterstützung politischer Maßnahmen und Strategien zur Förderung von Investitionen als Beitrag zur Schaffung und Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitionsklimas, b) Unterstützung der politischen Reformen und der Advocacy-Arbeit, der Entwicklung der Humanressourcen, des Aufbaus leistungsfähiger Institutionen und anderer Formen der institutionellen Unterstützung zur Stärkung der Leistungsfähigkeit von privaten Finanz- und sonstigen Intermediären zur Erleichterung und Förderung von Investitionen und von Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, c) Animierung privatwirtschaftlicher EU-ESA-Partnerschaften und Joint Ventures zur Förderung von Investitionen, Risikokapitalfinanzierungen für Greenfield-Investitionen und Technologietransfer, d) Unterstützung der ESA-Staaten in ihren Anstrengungen, Anreize für die Finanzierung und insbesondere die private Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen und der Einnahmen schaffenden Infrastruktur zu bieten, die für die Privatwirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von entscheidender Bedeutung ist, e) Unterstützung beim Kompetenz- und Organisationsaufbau im Regelungsbereich, f) Verbesserung des Zugangs von ESA-Unternehmen zu Instrumenten der Investitionsfinanzierung in der EU wie der Europäischen Investitionsbank (EIB), g) Schaffung von an die KMU der ESA-Region angepassten Finanzinstrumenten, h) Sicherstellung einer zunehmenden Verfügbarkeit und Nutzung von Risikoversicherungen als Mechanismus zur Risikobegrenzung zur Stärkung des Vertrauens der Investoren in die ESA-Staaten und i) Anbieten von Garantien und Unterstützung durch Garantiefonds, die die Risiken für die in Betracht kommenden Investitionen decken.

Article 41 Industrielle Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Entwicklung und der Wettbewerbsfähigkeit. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Erleichterung von Aufbau, Entwicklung, Umstrukturierung und Modernisierung der Industrie der ESA-Unterzeichnerstaaten bei gleichzeitiger Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und eines selbsttragenden und ausgewogenen Wachstums unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der nachhaltigen Entwicklung und des wirtschaftlichen Empowerments und b) Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zwecks Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Förderung der Entwicklung von Tätigkeiten in den Bereichen Verarbeitung, Vermarktung, Vertrieb und Beförderung von Waren, b) Technologie- und Wissenstransfer sowie Forschung und Entwicklung, c) Unterstützung der Finanzinstitute der ESA-Staaten und der Entwicklung des Kapitalmarkts zur Verbesserung des Zugangs der Privatwirtschaft zu kurz- wie auch langfristigem Kapital, d) Kompetenz- und Organisationsaufbau im öffentlichen Sektor und in der Privatwirtschaft, e) Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten und f) Förderung und Stärkung der Innovation, der Diversifizierung, der wertschöpfungsorientierten Produktentwicklung und der Qualität.

Article 42 Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der KKMU. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Förderung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von KKMU und zur Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen und b) Unterstützung der KKMU bei der Anpassung an die Handelsliberalisierung.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Kompetenz- und Organisationsaufbau und institutionelle Unterstützung, b) Technologieentwicklung und -transfer, Innovation, Informationsaustausch sowie Netzwerke und Vermarktung, c) Entwicklung von KKMU-Datenbanken, d) Zugang zu Finanzmitteln, e) Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten, f) Handels- und Investitionsförderung, g) Ausbau von Wertschöpfungsketten, h) Förderung von Diversifizierung und Wertschöpfung.

Article 43 Bergbau und Minerale

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung und der Verwaltung des Sektors Bergbau und Minerale. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Investitionsattraktivität des Sektors, b) Förderung der Wertschöpfung und umweltfreundlicher Technologien in den Produktionsprozessen des Bergbaus und c) Sicherstellung der Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Kompetenz- und Organisationsaufbau sowie institutionelle Unterstützung für die Exploration, Gewinnung und Vermarktung von Mineralen, b) Informationsaustausch, c) Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten, d) Verbesserung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstandards in der Bergbauindustrie, e) Technologie- und Wissenstransfer, Innovation sowie Forschung und Entwicklung und f) Maßnahmen zur Verringerung der aus der Abhängigkeit von Mineralausfuhren resultierenden Anfälligkeit.

Article 44 Entwicklung des Tourismus

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in der Tourismusentwicklung. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Entwicklung und Stärkung einer wettbewerbsfähigen Tourismusindustrie als Quelle von Wirtschaftswachstum und Empowerment, Beschäftigung und Devisen, b) Stärkung der Verbindungen zwischen dem Tourismus und anderen Wirtschaftszweigen und c) Erhaltung, Schutz und Förderung touristischer Sehenswürdigkeiten aus Natur, Geschichte und Kultur bei gleichzeitiger Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften, insbesondere in ländlichen Gebieten.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Bildung strategischer Allianzen unter Einbeziehung der Interessen des öffentlichen und des Privatsektors sowie der örtlichen Gemeinschaften zwecks Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, b) Förderung von Partnerschaften, Know-how-Austausch und gemeinsamen Maßnahmen in Bereichen wie der Produktentwicklung, der Marktentwicklung und der Entwicklung des Ökotourismus, c) Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards und der institutionellen Strukturen und d) regionale Zusammenarbeit bei der Tourismusförderung.

Article 45 Geltungsbereich und Ziele

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung und Verwaltung von Infrastrukturen als Mittel zur Überwindung der das Angebot beeinträchtigenden Sachzwänge und zur Stärkung der regionalen Integration.

2 (2) Bei ihrer Unterstützung und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Infrastrukturentwicklung trägt die Gemeinschaft den in den jeweiligen nationalen und regionalen Entwicklungsprogrammen der ESA-Staaten ausgewiesenen vorrangigen Entwicklungsbereichen Rechnung.

3 (3) Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Infrastruktur umfasst die Entwicklung der materiellen Infrastruktur insbesondere in den Bereichen Verkehr, Energie, Informations- und Kommunikationstechnologie.

Article 46 Verkehr

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehrsentwicklung und -management. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Entwicklung, Umstrukturierung, Sanierung, Ausbau und Modernisierung der Verkehrssysteme der ESA-Region auf nachhaltiger Basis, b) Erleichterung des Personen- und Warenverkehrs und Verbesserung des Zugangs zu den Märkten auf dem Straßen-, Luft-, See-, Binnenwasser- und Schienenweg.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Verbesserung des Verkehrsmanagements, b) Verbesserung und Ausbau der Infrastruktur auf allen Ebenen, einschließlich der Entwicklung intermodaler Infrastrukturnetze, c) Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards und der institutionellen Strukturen, d) Technologieentwicklung und -transfer, Innovation, Informationsaustausch sowie Netzwerke und Vermarktung, e) Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten, f) Verbesserung der Sicherheit und der Zuverlässigkeit im Transportsektor, einschließlich Management von Gefahrgütern und Notfallmaßnahmen und g) Unterstützung der Ausarbeitung regionaler verkehrspolitischer Strategien.

Article 47 Energie

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Energiesektor als Instrument zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der ESA-Volkswirtschaften auf regionaler und globaler Ebene. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Verbesserung des Zugangs der ESA-Staaten zu modernen, effizienten, zuverlässigen, diversifizierten, nachhaltigen und erneuerbaren Quellen sauberer Energie zu Wettbewerbspreisen, b) Steigerung der Energieproduktions-, -verteilungs- und -verwaltungskapazität auf nationaler und regionaler Ebene und c) Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Steigerung der auf bestehenden Energiequellen, insbesondere Wasserkraft, Erdöl und Biomasse, basierenden Produktions- und Verteilungskapazität, b) Ausweitung und Diversifizierung des Energiemix zwecks Einbeziehung anderer möglicher Energiequellen, die aus sozialer und ökologischer Sicht vertretbar sind und die Abhängigkeit vom Öl verringern, c) Unterstützung des Ausbaus der Energieinfrastruktur, unter anderem für ländliche Gebiete, d) Unterstützung der Konzeption geeigneter Reformen von Energieregulierung und Energiepolitik, unter anderem in Bezug auf Vermarktung und Privatisierung, e) Förderung der regionalen Interkonnektivität und Zusammenarbeit im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung, f) Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung des Managements, der Servicestandards und der institutionellen Strukturen, g) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zur Erhöhung der Investitionsattraktivität des Sektors, h) Technologieentwicklung und -transfer, Forschung und Entwicklung (FuE), Innovation, Informationsaustausch, Datenbank- und Netzwerkentwicklung, i) Förderung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten.

Article 48 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Zusammenarbeit in der Entwicklung der IKT als einem Schlüsselsektor der modernen Gesellschaft für die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation und den reibungslosen Übergang zur Informationsgesellschaft zukommt. Das Ziel in diesem Bereich besteht in der Weiterentwicklung des IKT-Sektors und der Förderung seines Beitrags zu anderen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Erleichterung der Vernetzung auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, b) Verbreitung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, c) Unterstützung der Entwicklung von Rechts- und Regelungsrahmen für IKT, d) Technologieentwicklung, -transfer und -anwendungen, FuE, Innovation, Informationsaustausch und -netzwerke sowie Vermarktung, e) Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards und der institutionellen Strukturen, f) Förderung und Erleichterung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten, g) Förderung und Unterstützung der Entwicklung von Nischenmärkten für IKT-gestützte Dienste.

Article 49 Geltungsbereich und Ziele

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich trägt den unterschiedlichen und den grenzüberschreitenden Bedürfnissen der ESA-Staaten Rechnung.

2 (2) Die Zusammenarbeit im Bereich der natürlichen Ressourcen und der Umwelt erstreckt sich auf Naturvermögen einschließlich Wasserressourcen und die Umwelt einschließlich der biologischen Vielfalt und umfasst auch die Stärkung der Verknüpfung von Handel und Umwelt. Ferner schließt sie Unterstützung für die Durchführung internationaler Umweltübereinkünfte ein.

Article 50 Wasserressourcen

1 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung der Wasserressourcen (einschließlich Bewässerung, Wasserkraft und Wasserversorgung) für die Verbesserung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung zukommt. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) die nachhaltige Entwicklung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Region, b) regionale Zusammenarbeit im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung grenzübergreifender Wasserressourcen.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Entwicklung der Wasserressourceninfrastruktur in der Region, b) Unterstützung der Entwicklung von Rechts- und Regelungsrahmen, c) Förderung einer integrierten Wasserwirtschaft, d) Qualifizierung der Humanressourcen, Verbesserung der Servicestandards, der Wasserbewirtschaftung und der institutionellen Strukturen, e) Förderung und Erleichterung von Partnerschaften, Verbindungen, regionalen Wasserpartnerschaften und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten, f) Technologieentwicklung, -transfer und -anwendungen, FuE, Innovation, Informationsaustausch und Netzwerke, g) Kontrolle der Wasserverschmutzung, Wasserreinigung und Gewässerschutz, Abwasseraufbereitung und –entsorgung und h) Förderung nachhaltiger Bewässerungssysteme.

Article 51 Umwelt

1 (1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes und des nachhaltigen Umweltmanagements sowie bei der Durchführung einer handelsbezogenen Umweltpolitik. Die Ziele in diesem Bereich sind: a) Schutz, Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt und der biologischen Vielfalt: Flora, Fauna und mikrobielle genetische Ressourcen einschließlich ihrer Ökosysteme, b) Entwicklung neuer umweltbezogener ESA-Industrien und c) Verringerung der Umweltschädigung, unter anderem im Bereich der Luftverschmutzung und der Desertifikation.

2 (2) Vorbehaltlich des Artikels 36 kommen die Vertragsparteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch unterstützende Maßnahmen zusammenzuarbeiten: a) Unterstützung der Durchführung internationaler Umweltübereinkünfte, b) Ausbau und Förderung nachhaltiger Umweltmanagementsysteme, c) nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, der Forstressourcen und der Bestände wildlebender Tiere, d) Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens und der Fähigkeit zur Entwicklung, Durchführung, Verwaltung und Durchsetzung von Umweltgesetzen, -vorschriften, -normen und umweltpolitischen Maßnahmen, e) Qualifizierung der Humanressourcen und Aufbau institutioneller Strukturen zwecks Befolgung von Umweltvorschriften und Vorschriften zur biologischen Vielfalt, f) Förderung und Erleichterung von Partnerschaften, Verbindungen und Joint Ventures zwischen EU- und ESA-Wirtschaftsbeteiligten, g) Entschärfung von Naturkatastrophen, Verhinderung von Umweltkatastrophen und des Artenschwundes, h) Technologieentwicklung, -anpassung, -transfer und -anwendungen, FuE und Innovation, i) Schutz und Bewirtschaftung von Küsten- und Meeresressourcen sowie von einheimischen Nutz- und wildlebenden Tieren und Kultur- und Wildpflanzen, j) Unterstützung der Entwicklung alternativer, umweltfreundlicher Tätigkeiten und Lebensgrundlagen, k) Unterstützung der Produktion von Waren und Dienstleistungen, für die eine Öko-Kennzeichnung wichtig ist, und Erleichterung des Handels damit, l) Austausch von Informationen und Networking in Bezug auf Waren und die diesbezüglichen Anforderungen an Produktionsprozess, Beförderung, Vermarktung und Kennzeichnung, m) Unterstützung der Entwicklung von auf umweltfreundliche Produkte ausgerichteten Infrastruktureinrichtungen, n) Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften in das Management der biologischen Vielfalt, der Forstressourcen und der Bestände wildlebender Tiere, o) Abfallwirtschaft und Entsorgung von Industrieabfällen und toxischen Abfällen und p) nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und ähnlichen Systemen.

Article 52 Finanzhilfe

1 (1) Die EG-Vertragspartei stellt der ESA-Region Finanzhilfe zur Verfügung als Beitrag zu den Programmen und Projekten, die in den Bereichen der Zusammenarbeit durchgeführt werden sollen, die in den Kapiteln dieses Abkommens und in der ausführlichen Entwicklungsmatrix aufgeführt sind.

2 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete gemeinsame institutionelle Regelungen für die wirksame Überprüfung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Entwicklungszusammenarbeit zu schaffen. Diese Regelungen umfassen auch die Einrichtung eines gemeinsamen Entwicklungsausschusses.

3 (3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die institutionellen Regelungen flexibel bleiben sollen, damit sie den nationalen und regionalen Bedürfnissen angepasst werden können.

Article 53 Überprüfungsklausel

Auf der Grundlage des Cotonou-Abkommens und unter Berücksichtigung der Fortschritte in den Verhandlungen über ein umfassendes WPA kommen die Vertragsparteien überein, die Verhandlungen im Einklang mit Artikel 3 im Hinblick auf den Abschluss eines umfassenden, folgende Bereiche abdeckenden WPA fortzuführen: a) Zoll und Handelserleichterungen, b) offene Fragen in den Bereichen Handel und Marktzugang einschließlich der Ursprungsregeln, andere einschlägige Fragen und handelspolitische Schutzmaßnahmen einschließlich der Frage der Gebiete in äußerster Randlage, c) technische Handelshemmnisse sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, d) Dienstleistungshandel, e) mit dem Handel verknüpfte Fragen, namentlich: i) Wettbewerbspolitik, ii) Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft, iii) Handel, Umwelt und nachhaltige Entwicklung, iv) Rechte des geistigen Eigentums, v) Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen, f) Landwirtschaft, g) laufende Zahlungen und Kapitalverkehr, h) Entwicklungsfragen, i) Zusammenarbeit und Dialog über verantwortungsvolle Steuer- und Rechtspolitik, j) ausgereiftes Streitbeilegungsverfahren, institutionelle Regelungen und k) andere Bereiche, in denen die Vertragsparteien weitere Verhandlungen für erforderlich halten, einschließlich der Konsultationen nach Artikel 12 des Cotonou-Abkommens.

Article 54 Konsultationen

1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

2 (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufführt, gegen die diese Maßnahme ihrer Auffassung nach verstößt.

3 (3) Die Konsultationen werden innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag aufgenommen, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die Konsultationen gelten 60 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. Die Konsultationen sind vertraulich.

4 (4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens aufgenommen und gelten 30 Tage nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen.

Article 55 Streitbeilegung

1 (1) Gelingt es nicht, die Streitigkeit innerhalb der in Artikel 54 genannten Fristen von 60 beziehungsweise 30 Tagen im Rahmen der Konsultationen beizulegen, so kann jede Vertragspartei eine schiedsgerichtliche Beilegung beantragen. Zu diesem Zweck benennt jede Partei innerhalb von 30 Tagen nach dem Schiedsantrag einen Schiedsrichter durch Notifizierung an die andere Vertragspartei und den WPA-Ausschuss. In dem Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens sind die strittige Maßnahme und die Bestimmungen des Abkommens aufzuführen, gegen die diese Maßnahme nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei verstößt. Geschieht dies nicht, kann jede Vertragspartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu benennen.

2 (2) Die beiden Schiedsrichter benennen innerhalb von 30 Tagen einen dritten Schiedsrichter. Geschieht dies nicht, kann jede Vertragspartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den dritten Schiedsrichter zu benennen.

3 (3) Sofern die Schiedsrichter nichts anderes beschließen, wird das Verfahren der Freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten angewandt. Der Schiedsspruch ergeht innerhalb von 90 Tagen mit Stimmenmehrheit; in dringenden Fällen sollten die Schiedsrichter ihre Entscheidung möglichst innerhalb von 60 Tagen treffen.

4 (4) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

5 (5) Ungeachtet des Absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die im Cotonou-Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach Artikel 98 des Cotonou-Abkommens anwendbar.

Article 56 Allgemeine Ausnahmeklausel

Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Abkommen nicht dahingehend auszulegen, dass es die EG-Vertragspartei, die ESA-Staaten oder einen ESA-Unterzeichnerstaat hindert, Maßnahmen anzunehmen oder durchzusetzen, a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten; b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen; c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich solcher i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Handhabung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten, iii) zur Gewährleistung der Sicherheit, iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften, oder v) zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums; d) die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen; e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; f) die die Erhaltung der nicht erneuerbaren natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die inländische Herstellung oder den inländischen Verbrauch von Waren, die inländische Erbringung oder Nutzung von Dienstleistungen oder auf inländische Investoren angewandt werden; g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen, oder h) die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht; diese Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, dass allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht; sind diese Maßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.

Article 57 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

1 (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es a) die EG-Vertragspartei oder einen ESA-Unterzeichnerstaat verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer/seiner Auffassung ihren/seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die EG-Vertragspartei oder einen ESA-Unterzeichnerstaat daran hindert, zum Schutz ihrer/seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen: i) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; c) die EG-Vertragspartei oder einen Unterzeichnerstaat des ESA daran hindert, Maßnahmen zur Erfüllung der von ihr/ihm übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen.

2 (2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so ausführlich wie möglich über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung.

Article 58 Steuern

1 (1) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder einen ESA-Unterzeichnerstaat daran hindern, bei der Anwendung ihrer/seiner Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert ist, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

2 (2) Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Vereinbarungen oder des nationalen Steuerrechts verhindern, durch die Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung verhindert werden soll.

3 (3) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der EG-Vertragspartei oder eines ESA-Unterzeichnerstaates aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend.

Article 59 Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem umfassenden WPA

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem umfassenden WPA und diesem Interimsabkommen ist das umfassende WPA maßgebend.

Article 60 Gebiete der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage

1 (1) Angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage und der ESA-Staaten und zwecks Stärkung der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und den ESA-Staaten bemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen sowie um den Ausbau und die Verbesserung des bestehenden Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und die Unterstützung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den ESA-Staaten.

2 (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer möglich, auch durch Förderung der gemeinsamen Teilnahme der ESA-Staaten und der Gebiete in äußerster Randlage an Rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europäischen Gemeinschaft in unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, verfolgt.

3 (3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung der verschiedenen Finanzinstrumente der Kohäsions- und Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft zwecks Förderung der Zusammenarbeit zwischen den ESA-Staaten und den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster Randlage in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

4 (4) Dieses Abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht daran, bestehende Maßnahmen zur Bewältigung der strukturbedingten wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden.

Article 61 Definition der Vertragsparteien und Erfüllung der Verpflichtungen

1 (1) Die vertragschließenden Parteien dieses Abkommens sind die Union der Komoren, die Republik Madagaskar, die Republik Mauritius, die Republik Sambia, die Republik Seychellen und die Republik Simbabwe, die in diesem Abkommen als „ESA-Staaten“ bezeichnet werden, einerseits und die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten, in diesem Abkommen als „EG-Vertragspartei“ bezeichnet, andererseits, für die dieses Abkommen in Kraft getreten ist oder vorläufig angewandt wird.

2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, vereinbaren die ESA-Staaten, für die Zwecke dieses Abkommens gemeinsam zu handeln. In Fällen, in denen für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten nach diesem Abkommen individuelles Handeln vorgesehen oder erforderlich ist, wird auf „ESA-Unterzeichnerstaaten“ Bezug genommen.

3 (3) Die Vertragsparteien beziehungsweise die ESA-Unterzeichnerstaaten treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.

4 (4) Ein ESA-Unterzeichnerstaat, auf den die in Kapitel II festgelegten Rechte und Pflichten keine Anwendung finden, genießt dennoch die aus anderen Kapiteln dieses Abkommens abgeleiteten Rechte und unterliegt den aus anderen Kapiteln dieses Abkommens erwachsenden Verpflichtungen.

Article 62 Inkrafttreten, Kündigung und Geltungsdauer

1 (1) Dieses Abkommen bedarf der Unterzeichnung, Ratifizierung oder Genehmigung nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen oder den jeweiligen internen Vorschriften und Verfahren der Vertragsparteien.

2 (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die letzte Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

3 (3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Generalsekretär des Gemeinsamen Marktes für das östliche und südliche Afrika zu übersenden, die Verwahrer dieses Abkommens sind.

4 (4) Die EG-Vertragspartei und die ESA-Unterzeichnerstaaten kommen überein, bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, bereits anzuwenden („vorläufige Anwendung“). Dies kann entweder, wo möglich, durch vorläufige Anwendung oder durch Ratifizierung dieses Abkommens erfolgen.

5 (5) Die vorläufige Anwendung wird den Verwahrern notifiziert. Das Abkommen wird 10 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung der vorläufigen Anwendung durch die Europäische Gemeinschaft oder der Ratifizierung oder vorläufigen Anwendung durch alle in Anhang II aufgeführten ESA-Unterzeichnerstaaten vorläufig angewandt.

6 (6) Unbeschadet der Absätze 2 und 4 können die EG-Vertragspartei und die ESA-Unterzeichnerstaaten, soweit machbar, einseitig Schritte zur Anwendung des Abkommens vor der vorläufigen Anwendung unternehmen.

7 (7) Die EG-Vertragspartei oder ein oder mehrere ESA-Unterzeichnerstaaten können dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die jeweils andere Vertragspartei kündigen.

8 (8) Die Kündigung wird einen Monat nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.

9 (9) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis das umfassende WPA in Kraft tritt.

Article 63 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die Gebiete der ESA-Unterzeichnerstaaten. Der Ausdruck „Gebiet“ in diesem Abkommen ist in diesem Sinn zu verstehen.

Article 64 WPA-Ausschuss

1 (1) Es wird ein WPA-Ausschuss eingesetzt.

2 (2) Der WPA-Ausschuss ist zuständig für die Verwaltung aller unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten, einschließlich der in Artikel 36 vorgesehenen Entwicklungszusammenarbeit, und für die Durchführung aller in diesem Abkommen genannten Aufgaben.

3 (3) Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei legt die Organisation ihrer Vertretung fest.

4 (4) Der WPA-Ausschuss gibt sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Interimsabkommens eine Geschäftsordnung.

Article 65 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1 (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der für geeignet erachteten Maßnahmen gemäß Artikel 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens nach Maßgabe der in diesen Artikeln festgelegten Verfahren.

2 (2) Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit des Cotonou-Abkommens sind im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel III des Cotonou-Abkommens die Bestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

3 (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass einige ESA-Unterzeichnerstaaten keine WTO-Mitglieder sind. Daher sind Bezugnahmen auf WTO-Übereinkünfte (einschließlich der dort verwendeten Begriffsbestimmungen), WTO-Gremien oder WTO-Ausschüsse in diesem Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass ESA-Unterzeichnerstaaten, die keine WTO-Mitglieder sind, aus diesen WTO-Übereinkünften oder aus den Entscheidungen dieser WTO-Gremien oder -Ausschüsse erwachsenden Verpflichtungen unterworfen werden, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die die betreffenden ESA-Unterzeichnerstaaten im Rahmen dieses Abkommen ausdrücklich eingegangen sind. Somit sind in Bezug auf ESA-Unterzeichnerstaaten, die keine WTO-Mitglieder sind, im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte oder den Entscheidungen von WTO-Gremien oder -Ausschüssen und den Bestimmungen dieses Abkommens stets die letzteren maßgebend.

4 (4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses Abkommen sie oder die ESA-Unterzeichnerstaaten nicht verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren WTO-Verpflichtungen vereinbar ist.

Article 66 Beitritt

1 (1) Diesem Abkommen können mit Zustimmung seiner Vertragsparteien folgende ESA-Staaten beitreten: die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Dschibuti, der Staat Eritrea, die Republik Malawi und die Republik Sudan. Dieses Abkommen tritt für den beitretenden Staat gemäß den anwendbaren gesetzlichen Verfahren der EG-Vertragspartei und der ESA-Staaten sowie des beitretenden Landes in Kraft. Die Europäische Gemeinschaft bemüht sich, das Abkommen in Bezug auf den beitretenden Staat so bald wie möglich anzuwenden.

2 (2) Jeder von einem in Absatz 1 nicht aufgeführten Staat der ESA-Region gestellte Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen wird dem WPA-Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

3 (3) Der WPA-Ausschuss kann die Bedingungen und Sonderregelungen für den Beitritt eines der in Absatz 2 genannten Staaten festlegen.

4 (4) Das Abkommen tritt für den beitretenden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Article 67 Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

1 (1) Der WPA-Ausschuss wird über die Anträge von Drittstaaten auf Beitritt zur EU unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der EU und dem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei den ESA-Staaten alle zweckdienlichen Informationen, und diese teilen der Gemeinschaft etwaige Bedenken mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Die EG-Vertragspartei notifiziert den ESA-Staaten jeden Beitritt zur Europäischen Union.

2 (2) Jeder neue EU-Mitgliedstaat wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines EU-Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Sieht die Akte über den Betritt zur EU einen solchen automatischen Beitritt zu diesem Abkommen nicht vor, so tritt der betreffende neue EU-Mitgliedstaat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei den beiden Verwahrern bei; diese übermitteln den ESA-Partnerstaaten beglaubigte Abschriften.

3 (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der WPA-Ausschuss kann die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

Article 68 Änderungen

1 (1) Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Annahme durch den WPA-Ausschuss; sie treten nach ihrer Ratifizierung in Kraft.

2 (2) Der WPA-Ausschuss trifft erforderlichenfalls die bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Article 69 Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Article 70 Anhänge

Die Anhänge und Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens und können vom WPA-Ausschuss überprüft und geändert werden.

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