Beschluss der Kommission vom 14. Februar 2012 über die Einsetzung einer Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten und über die Aufhebung des Beschlusses 2006/581/EG
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Article 1 Gegenstand
Die Kommission setzt hiermit eine Expertengruppe zur Ermittlung des Bedarfs der Politik an Kriminalitätsdaten (nachfolgend „Gruppe“ genannt) ein.
Article 2 Aufgabe
Die Gruppe hat die Aufgabe, a) die Kommission im Rahmen des EU-Aktionsplans 2011-2015 zur Messung von Kriminalität und Strafverfolgung bei der Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen und Gremien zu unterstützen; b) die Kommission bei der Ermittlung des Bedarfs der Politik an kriminalitätsrelevanten Indikatoren und Daten auf EU-Ebene zu unterstützen; c) die Kommission bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren zu unterstützen; d) die Kommission im Hinblick auf den Bedarf an einschlägiger Forschung und Entwicklung sowie darüber zu beraten, welche Ergebnisse bei der Durchführung des EU-Aktionsplans 2011-2015 berücksichtigt werden sollten; e) die Kommission in Fragen der Zusammenarbeit mit Vertretern des privaten Sektors, der Hochschulen und anderer relevanter Sektoren zu beraten, damit einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in die Durchführung des EU-Aktionsplans 2011-2015 einfließen können; f) einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Bereich der Kriminalitätsstatistiken und insbesondere bei der Entwicklung gemeinsamer Indikatoren und der Erhebung vergleichbarer Daten herbeizuführen.
Article 3 Konsultation
Die Kommission kann sich in allen Fragen zur Kriminalitätsmessung an die Gruppe wenden.
Article 4 Mitgliedschaft — Ernennung
1 Die Gruppe setzt sich aus höchstens 55 Mitgliedern zusammen. Bei den Mitgliedern handelt es sich um: a) nationale Behörden im Bereich Inneres oder andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten, der Bewerberländer und der Länder der Europäischen Freihandelszone; b) die folgenden Einrichtungen, Netze und Agenturen der EU: Europäisches Netz für Kriminalprävention (EUCPN), Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA), Eurojust, Europäisches Polizeiamt (Europol), Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und Agentur für Grundrechte (FRA); c) die folgenden internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen mit einschlägiger Erfahrung und Sachkenntnis im Bereich der Analyse beziehungsweise Entwicklung von Kriminalitätsdaten für politische Zwecke: Europarat, Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), European Sourcebook Group, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD); d) mindestens 6 ad personam ernannte Mitglieder mit Erfahrung vorzugsweise in akademischer Forschung für öffentliche oder private Hochschulen oder Forschungszentren in den Mitgliedstaaten.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder benennen einen ständigen Experten und einen Stellvertreter. Abwesende Experten werden automatisch durch ihre Stellvertreter ersetzt.
3 Ad personam berufene Mitglieder werden vom Generaldirektor der GD Inneres aus dem Kreis der Personen ernannt, die auf die Aufforderung zur Bewerbung geantwortet haben (siehe Anhang zu diesem Beschluss).
4 Auf der Grundlage der Aufforderung zur Bewerbung werden für geeignet erachtete Bewerber, die jedoch nicht zu Mitgliedern der Expertengruppe ernannt worden sind, mit ihrem Einverständnis in eine Reserveliste aufgenommen. Die Kommission wird gegebenenfalls auf diese Liste zurückgreifen, wenn Mitglieder zu ersetzen sind.
5 Alle Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ablauf ihres Mandats Mitglied. Sie können wiederernannt werden.
6 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Expertengruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die in diesem Artikel oder in Artikel 339 AEUV genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.
7 Ad personam berufene Einzelpersonen handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.
8 Die Namen der Mitglieder, die ad personam berufen werden, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“ genannt) veröffentlicht . Die Namen der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden im Register veröffentlicht. Die Namen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden werden im Register veröffentlicht.
9 Die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr .
Article 5 Verfahren
1 Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
2 Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten der Expertengruppe und der von Eurostat eingesetzten Arbeitsgruppe für Statistiken über Kriminalität und Strafjustiz. Die Kommission stellt die Kohärenz der Arbeit beider Gruppen sicher und organisiert nach Möglichkeit gemeinsame Sitzungen.
3 Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen maximal 15 Mitglieder umfassende Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
4 Der Vertreter der Kommission kann nicht der Gruppe angehörende Experten mit besonderer Sachkenntnis in einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen ad hoc auffordern, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen und Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.
5 Die Mitglieder von Expertengruppen sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsvorschriften — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
6 Die Sitzungen von Expertengruppen und Untergruppen finden in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Bedienstete der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
7 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
8 Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register oder auf der Website der GD Inneres, auf die vom Register aus verwiesen wird.
Article 6 Sitzungskosten
1 Die teilnehmenden Experten der Gruppe werden für ihre Tätigkeit in der Gruppe nicht vergütet.
2 Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Experten in Verbindung mit der Tätigkeit der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.
3 Die Kostenerstattung erfolgt im Rahmen der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Article 7 Aufhebung
Der Beschluss 2006/581/EG wird hiermit aufgehoben.
Article 8 Inkrafttreten und Geltung
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
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