2012/227/EU: Beschluss des Rates vom 24. April 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates) und von Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission) wird gestrichen. 2. Folgende Nummer wird eingefügt: „9. 32008 R 0110: Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16), geändert durch: 32008 R 1334: Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten. b) Die EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses für Spirituosen zu entsenden, auf den in Artikel 25 verwiesen wird und der sich mit Angelegenheiten befasst, die unter die im EWR-Abkommen genannten Rechtsakte fallen Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht. c) Protokoll 1 Nummer 4 Buchstabe d zum EWR-Abkommen gilt nicht für Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. d) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird Folgendes angefügt: Produkt kategorieGeografische AngabenUrsprungsland (genaue Angaben zum geografischen Ursprung finden sich in der technischen Unterlage) 15. Wodka Íslenskt Vodka/Icelandic VodkaIslandNorsk Vodka/Norwegian VodkaNorwegen 24. Akvavit/ Aquavit ÍslensktBrennivín/Icelandic AquavitIslandNorsk akevitt/Norsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian AquavitNorwegenSonstige Spirituosen Die geografischen Angaben unter dieser Nummer betreffen Produkte, die in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nicht definiert sind. Sie müssen daher mit der Verkehrs-bezeichnung ‚Spirituose‘ ab-geschlossen werden. Die EFTA-Staaten, die diese Spirituosen herstellen, informieren die anderen Vertragsparteien über ihre jeweiligen Definitionen dieser Produkte. 10. 32010 H 0133: Empfehlung 2010/133/EU der Kommission vom 2. März 2010 zur Prävention und Reduzierung von Ethylcarbamat in Steinobstbränden und Steinobsttrestern und zur Überwachung des Ethylcarbamatgehalts in diesen Getränken (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 53)“.
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und der Empfehlung 2010/133/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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