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Seqlense EUR-Lex

2012/232/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

CELEX
32012D0232
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-04-26
In force since
2012-05-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

Article 2

Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht für folgende Straßenkraftfahrzeugkategorien: a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzt werden; b) Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden; c) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste; d) Fahrzeuge, die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden; e) für Vermietung oder Leasing genutzte Fahrzeuge; f) als Handelsgüter genutzte Fahrzeuge.

Article 3

Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Article 4

1 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis 31. März 2014 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Article 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Article 6

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

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