2012/243/EU: Beschluss des Rates vom 8. März 2012 über den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit und zur Festlegung von Verfahrensregelungen
Text
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Article 1
Die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Kooperationsvereinbarung vorzunehmen.
Article 3
Der Rat legt den von der Union im nach Artikel 7 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertretenden Standpunkt fest, soweit er die Annahme neuer Anhänge zu der Vereinbarung sowie diesbezüglicher Änderungen gemäß Artikel 7.3 Buchstabe c der Vereinbarung betrifft.
Article 4
1 Die Kommission legt nach Anhörung eines vom Rat eingesetzten Sonderausschusses und unter umfassender Berücksichtigung der von ihm abgegebenen Stellungnahme den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt fest, soweit er Beschlüsse gemäß Artikel 7.3 Buchstaben a, b und c der Kooperationsvereinbarung hinsichtlich der Arbeitsvereinbarungen und Beschlüsse gemäß Artikel 7.3 Buchstaben d und e der Kooperationsvereinbarung betrifft.
2 Die Kommission kann nach Anhörung des in Absatz 1 genannten Sonderausschusses alle geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Kooperationsvereinbarung ergreifen.
3 Die Union wird in dem Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
4 Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen gemäß Artikel 8 der Kooperationsvereinbarung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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