2012/252/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe Finnlands C 6/08 (ex NN 69/07) zugunsten der Ålands Industrihus Ab (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4905) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Kapitalzuführung in Höhe von 84094,39 EUR, die Finnland am 18. Juni 1997 zugunsten der Ålands Industrihus Ab gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 2
Die unter Abschnitt 8.2 aufgeführten, von die Finnland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtwidrig gewährten Beihilfen zugunsten der Ålands Industrihus Ab sind nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
1 Finnland fordert die in Artikel 2 genannte staatliche Beihilfe vom Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.
4 Finnland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beilhilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Finnland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag, der von dem Begünstigten zurückzufordern ist (Beihilfe und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Finnland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Finnland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Finnland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions