2012/271/EU: Beschluss des Rates vom 24. April 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Text
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(9 a) Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen zusammen, die unter den folgenden Rechtsakt fallen: 32008 L 0114: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75). b) Zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2008/114/EG festgelegten Ziele verwenden die Vertragsparteien die in Artikel 80 des EWR-Abkommens genannten geeigneten Formen der Zusammenarbeit. c) Nach Artikel 79 Absatz 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des EWR-Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft .
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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