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Beschluss 2012/281/GASP des Rates vom 29. Mai 2012 im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie zur Unterstützung des Vorschlags der Union für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten

CELEX
32012D0281(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-05-29
In force since
2012-05-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zur Unterstützung ihres Vorschlags für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten verfolgt die Union folgende Ziele: Konsultationen mit Staaten — unabhängig davon, ob diese bereits im Weltraum aktiv sind oder nicht —, um den Vorschlag zu erörtern und ihre Meinung einzuholen; Einholen von Expertenhilfe für die Erarbeitung eines Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten.

Article 2

1 In diesem Zusammenhang unterstützt die Union Projekte, die folgende spezifische Aktivitäten umfassen: a) Einbeziehung von Drittstaaten (Outreach): Förderung des Vorschlags für einen Internationalen Verhaltenskodex für Weltraumtätigkeiten; b) Veranstaltung von bis zu drei multilateralen Expertentagungen, auf denen der Vorschlag für einen Internationalen Verhaltenskodex erörtert werden soll; c) Koordinierung einer aus nichtstaatlichen Experten gebildeten Arbeitsgemeinschaft.

2 Diese Projekte und spezifischen Aktivitäten sind im Anhang näher beschrieben.

Article 3

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte erfolgt durch das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung („UNIDIR“). UNIDIR nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit UNIDIR.

Article 4

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte beträgt 1490000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit UNIDIR. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass UNIDIR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 5

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, von UNIDIR zu erstellender Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 2 genannten Projekte.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieser Zeit kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

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