Beschluss 2012/308/GASP des Rates vom 26. April 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien
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Article 1
Der Beitritt der Union zum Vertrag über Freundschaft und Zusammenarbeit in Südostasien wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Vertrags und seiner drei Änderungsprotokolle sowie der Urkunde über den Beitritt der Union zu dem Vertrag ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Rat ermächtigt hiermit die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik der Union, die Urkunde über den Beitritt zum Vertrag im Namen der Union zu unterzeichnen und zu hinterlegen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Mit diesem Vertrag sollen dauerhafter Frieden sowie immerwährende Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Völkern gefördert und dadurch zu deren Stärke und zu Solidarität und engeren Beziehungen zwischen ihnen beigetragen werden.
Article 2
Die Hohen Vertragsparteien werden in ihren gegenseitigen Beziehungen von den folgenden wesentlichen Grundsätzen geleitet: a) gegenseitige Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität, Gleichheit, territorialen Integrität und nationalen Identität aller Staaten, b) das Recht eines jeden Staates auf eine nationale Existenz ohne Einmischung, Gefährdung oder Zwang von außen, c) Verzicht auf gegenseitige Einmischung in die inneren Angelegenheiten, d) Beilegung von Differenzen oder Streitigkeiten durch friedliche Mittel, e) Verzicht auf Androhung oder Anwendung von Gewalt, f) wirksame Zusammenarbeit untereinander.
Article 3
Zur Verwirklichung des Zwecks dieses Vertrags bemühen sich die Hohen Vertragsparteien um Entwicklung und Stärkung der zwischen ihnen bestehenden traditionellen, kulturellen und historischen Bande der Freundschaft, guten Nachbarschaft und Zusammenarbeit und erfüllen die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben. Zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses fördern und erleichtern die Hohen Vertragsparteien die Kontakte und Begegnungen zwischen ihren Völkern.
Article 4
Die Hohen Vertragsparteien fördern die aktive Zusammenarbeit im wirtschaftlichen, sozialen, technischen, wissenschaftlichen und administrativen Bereich, in Angelegenheiten, die die gemeinsamen Ideale und Ziele des internationalen Friedens und der Stabilität in der Region betreffen, sowie in allen anderen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse.
Article 5
Für die Zwecke des Artikels 4 unternehmen die Hohen Vertragsparteien sowohl auf multilateraler als auch auf bilateraler Ebene größtmögliche Anstrengungen nach den Grundsätzen Gleichheit, Nichtdiskriminierung und gegenseitiger Nutzen.
Article 6
Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich gemeinsam um die Beschleunigung des Wirtschaftswachstums in der Region, um das Fundament für eine florierende und friedliche Gemeinschaft südostasiatischer Nationen zu festigen. Zu diesem Zweck fördern sie die stärkere Nutzung von Landwirtschaft und Industrie, die Ausweitung ihres Handels und die Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Infrastruktur zum gegenseitigen Nutzen ihrer Völker. In dieser Hinsicht sondieren sie weiterhin alle Möglichkeiten für eine enge und gewinnbringende Zusammenarbeit mit anderen Staaten sowie mit internationalen und regionalen Organisationen außerhalb der Region.
Article 7
Die Hohen Vertragsparteien intensivieren die wirtschaftliche Zusammenarbeit, um soziale Gerechtigkeit zu schaffen und den Lebensstandard der Bevölkerung der Region anzuheben. Zu diesem Zweck nehmen sie geeignete regionale Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung und die gegenseitige Unterstützung an.
Article 8
Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich um eine möglichst enge und umfangreiche Zusammenarbeit und um gegenseitige Unterstützung durch Bildungs- und Forschungseinrichtungen im sozialen, kulturellen, technischen, wissenschaftlichen und administrativen Bereich.
Article 9
Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich um eine engere Zusammenarbeit im Dienste von Frieden, Harmonie und Stabilität in der Region. Zu diesem Zweck sorgen die Hohen Vertragsparteien für regelmäßige gegenseitige Kontakte und Konsultationen zu internationalen und regionalen Fragen, um ihre Standpunkte, Maßnahmen und Strategien zu koordinieren.
Article 10
Keine Hohe Vertragspartei beteiligt sich in irgendeiner Art oder Form an Handlungen, die eine Bedrohung für die politische und wirtschaftliche Stabilität, die Souveränität oder die territoriale Integrität einer anderen Hohen Vertragspartei darstellt.
Article 11
Die Hohen Vertragsparteien bemühen sich im Hinblick auf die Wahrung der nationalen Identität um Stärkung ihrer jeweiligen nationalen Resilienz im politischen, wirtschaftlichen, soziokulturellen und sicherheitspolitischen Bereich im Einklang mit ihren jeweiligen Idealen und Bestrebungen und frei von äußerer Einmischung und inneren subversiven Handlungen.
Article 12
Im Hinblick auf Wohlstand und Sicherheit in der Region bemühen sich die Hohen Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit in allen Bereichen zur Förderung der regionalen Resilienz und stützen sich dabei auf die Grundsätze Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, gegenseitiger Respekt, Zusammenarbeit und Solidarität als Fundament für eine starke, dauerhafte Gemeinschaft südostasiatischer Nationen.
Article 13
Die Hohen Vertragsparteien setzen sich entschlossen und in gutem Glauben dafür ein, Streitigkeiten zu vermeiden. Sollte es zu Streitigkeiten über Fragen kommen, die sie direkt betreffen, insbesondere wenn der Frieden und die Harmonie in der Region wahrscheinlich beeinträchtigt werden, so verzichten sie auf die Androhung oder die Anwendung von Gewalt und legen die Streitigkeiten stets untereinander im Wege freundschaftlicher Verhandlungen bei.
Article 14
Zur Beilegung von Streitigkeiten durch regionale Verfahren setzen die Hohen Vertragsparteien einen Hohen Rat als ständiges Gremium ein, in dem jede Hohe Vertragspartei einen Vertreter der Ministerebene stellt und der sich mit Streitigkeiten oder Situationen befasst, die den Frieden und die Harmonie in der Region wahrscheinlich beeinträchtigen.
Article 15
Falls durch direkte Verhandlungen keine Lösung erzielt wird, befasst sich der Hohe Rat mit der Streitigkeit oder Situation und empfiehlt den streitenden Parteien geeignete Lösungswege wie Gute Dienste, Vermittlung, Untersuchung oder Vergleich. Der Hohe Rat kann auch seine Guten Dienste anbieten oder mit Zustimmung der streitenden Parteien selbst einen Vermittlungs-, Untersuchungs- oder Vergleichsausschuss bilden. Bei Bedarf empfiehlt der Hohe Rat geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich die Streitigkeit oder die Situation verschärft.
Article 16
Die vorstehende Bestimmung findet nur dann Anwendung auf eine Streitigkeit, wenn alle an dieser Streitigkeit beteiligten Parteien damit einverstanden sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die anderen Hohen Vertragsparteien, die an der Streitigkeit nicht beteiligt sind, jede mögliche Unterstützung zur Beilegung der Streitigkeit anbieten. Die streitenden Parteien sollten für derartige Unterstützungsangebote aufgeschlossen sein.
Article 17
Dieser Vertrag schließt den Rückgriff auf die Mittel der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen nicht aus. Die an einer Streitigkeit beteiligten Hohen Vertragsparteien sollten zu Initiativen ermuntert werden, die der Beilegung der Streitigkeit durch freundschaftliche Verhandlungen dienen, bevor auf die anderen in der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Verfahren zurückgegriffen wird.
Article 18
Dieser Vertrag wird von der Republik Indonesien, Malaysia, der Republik der Philippinen, der Republik Singapur und dem Königreich Thailand unterzeichnet. Er wird nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der einzelnen Unterzeichnerstaaten ratifiziert. Er steht anderen Staaten Südostasiens zum Beitritt offen.
Article 19
Dieser Vertrag tritt am Tag der Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde bei den Regierungen der Unterzeichnerstaaten in Kraft, die als Verwahrer dieses Vertrags und der Ratifikations- und Beitrittsurkunden benannt wurden.
Article 20
Dieser Vertrag ist in den Amtssprachen der Hohen Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wird eine einvernehmliche gemeinsame Übersetzung des Texts in die englische Sprache erstellt. Unterschiedliche Auslegungen des gemeinsamen Texts werden auf dem Verhandlungswege geklärt.
Article 1
Artikel 18 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Dieser Vertrag wird von der Republik Indonesien, Malaysia, der Republik der Philippinen, der Republik Singapur und dem Königreich Thailand unterzeichnet. Er wird nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der einzelnen Unterzeichnerstaaten ratifiziert. Er steht anderen Staaten Südostasiens zum Beitritt offen. Staaten außerhalb Südostasiens können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, und von Brunei Darussalam ebenfalls beitreten.“
Article 2
Artikel 14 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Zur Beilegung von Streitigkeiten durch regionale Verfahren setzen die Hohen Vertragsparteien einen Hohen Rat als ständiges Gremium ein, in dem jede Hohe Vertragspartei einen Vertreter der Ministerebene stellt und der sich mit Streitigkeiten oder Situationen befasst, die den Frieden und die Harmonie in der Region wahrscheinlich beeinträchtigen. Dieser Artikel gilt für Staaten außerhalb Südostasiens, die dem Vertrag beigetreten sind, jedoch nur, wenn der betreffende Staat an der im Wege der regionalen Verfahren beizulegenden Streitigkeit direkt beteiligt ist.“
Article 3
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Hohen Vertragsparteien in Kraft.
Article 1
Artikel 18 Absatz 3 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Staaten außerhalb Südostasiens können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens — Brunei Darussalam, Königreich Kamboscha, Republik Indonesien, Demokratische Volksrepublik Laos, Malaysia, Union Myanmar, Republik der Philippinen, Republik Singapur, Königreich Thailand und Sozialistische Republik Vietnam — ebenfalls beitreten.“
Article 2
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Hohen Vertragsparteien in Kraft.
Article 1
Artikel 18 Absatz 3 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Dieser Vertrag steht Staaten außerhalb Südostasiens und regionalen Organisationen, denen ausschließlich souveräne Staaten angehören, mit Zustimmung aller Staaten Südostasiens — Brunei Darussalam, Königreich Kamboscha, Republik Indonesien, Demokratische Volksrepublik Laos, Malaysia, Union Myanmar, Republik der Philippinen, Republik Singapur, Königreich Thailand und Sozialistische Republik Vietnam — zum Beitritt offen.“
Article 2
Artikel 14 Absatz 2 des Freundschaftsvertrags erhält folgende Fassung: „Dieser Artikel gilt für die Hohen Vertragsparteien, die dem Vertrag beigetreten sind, jedoch nur, wenn die betreffende Hohe Vertragspartei an der im Wege der regionalen Verfahren beizulegenden Streitigkeit direkt beteiligt ist.“
Article 3
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde der Hohen Vertragsparteien in Kraft.
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