2012/320/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über Beihilfen Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften Nr. SA 27354 (C36/10, ex NN 3/10, ex CP 11/09) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9335) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Maßnahme zugunsten von Getreide erzeugenden Landwirten und Getreidegenossenschaften, die kraft der Ministerialbeschlüsse Nr. 56700/Β.3033/8.12.2008 und Nr. 2/88675/0025/9.2.2008 in Form eines zinsfreien und durch eine staatliche Bürgschaft gedeckten Darlehens eingeführt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die von Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährte rechtswidrige Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 2
Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt werden, stellen keine Beihilfe dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.
Article 3
Einzelbeihilfen, die aufgrund der unter Artikel 1 angeführten Maßnahme gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfeintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 4
1 Griechenland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Griechenland stellt mit dem Tag der Notifizierung dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilferegelung ausstehenden Zahlungen ein.
Article 5
1 Die Beihilfen, die gemäß der unter Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Notifikation umgesetzt wird.
Article 6
1 Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelung erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an die Begünstigten ergangen sind.
2 Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfe, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurde, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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