2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Übernahme der Pensionen, die Belgien De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) gewährt hat, stellt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar.
Article 2
Der Ausgleich für die Kosten öffentlicher Dienstleistungen zugunsten von De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) stellt eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar und wurde von Belgien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.
Article 3
Das Kapital, das De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) von Belgien 2003 und 2006 zuführt wurde, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 4
Die Staatsgarantie zugunsten von De Post-La Poste (DPLP, jetzt bpost) stellt eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar und wurde von Belgien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.
Article 5
1 Belgien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die im Rahmen der in den Artikeln 2 und 4 genannten Maßnahmen gewährt wurden, zurück.
2 Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurde, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Belgien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in den Artikeln 2 und 4 genannten Maßnahmen ausstehenden Zahlungen ein.
Article 6
1 Die Beihilfen, die im Rahmen der in den Artikeln 2 und 4 genannten Maßnahmen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Belgien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 7
1 Belgien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Belgien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 2 und 4 genannten Maßnahmen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Belgien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Belgien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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