Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2012/341/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

CELEX
32012D0341
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-25
In force since
2012-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

‚(6 Luftfahrtunternehmen der Schweiz sind unter den gleichen Bedingungen wie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten berechtigt, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass einerseits die Gemeinschaft und die Schweiz Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten das Recht einräumen, zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Luftverkehrsdienste durchzuführen, und andererseits die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht einräumen, Luftverkehrsdienste zwischen der Schweiz und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen. Sämtliche Einschränkungen dieser Vereinbarung durch bestehende bilaterale oder multilaterale Abkommen, die die Gemeinschaft einerseits und die EWR-EFTA- Staaten andererseits binden, werden hiermit aufgehoben.‘“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder zum einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz durchzuführen, und zum anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht eingeräumt wird, zwischen der Schweiz und den EWR-EFTA-Staaten Luftverkehrsdienste durchzuführen, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Article 3

Der Vorsitzende des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notifiziert der Schweiz die Annahme dieses Beschlusses und den etwaigen Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens.

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions