2012/341/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss von der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
‚(6 Luftfahrtunternehmen der Schweiz sind unter den gleichen Bedingungen wie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten berechtigt, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass einerseits die Gemeinschaft und die Schweiz Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten das Recht einräumen, zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz Luftverkehrsdienste durchzuführen, und andererseits die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union das Recht einräumen, Luftverkehrsdienste zwischen der Schweiz und den EWR-EFTA-Staaten durchzuführen. Sämtliche Einschränkungen dieser Vereinbarung durch bestehende bilaterale oder multilaterale Abkommen, die die Gemeinschaft einerseits und die EWR-EFTA- Staaten andererseits binden, werden hiermit aufgehoben.‘“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder zum einen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der EWR-EFTA-Staaten das Recht eingeräumt wird, Luftverkehrsdienste zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz durchzuführen, und zum anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz, mit der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht eingeräumt wird, zwischen der Schweiz und den EWR-EFTA-Staaten Luftverkehrsdienste durchzuführen, wobei der spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Article 3
Der Vorsitzende des Gemeinsamen EWR-Ausschusses notifiziert der Schweiz die Annahme dieses Beschlusses und den etwaigen Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions