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Seqlense EUR-Lex

2012/349/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich zur Durchführung von Studien zum Schmallenberg-Virus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4203)

CELEX
32012D0349
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-27
In force since
2012-06-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union gewährt Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich für ihre wissenschaftlichen Studien zum Schmallenberg-Virus finanzielle Unterstützung, wie in Anhang I dargelegt. Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

2 Der Finanzbeitrag der Union a) beläuft sich auf 50 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Studien und entsprechend der in Anhang II genannten Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 438615 EUR für Belgien, ii) 595883 EUR für Deutschland, iii) 146590 EUR für Spanien, iv) 589380 EUR für Frankreich, v) 124120 EUR für Italien, vi) 639342 EUR für die Niederlande, vii) 371811 EUR für das Vereinigte Königreich. c) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich bzw. in den Fällen, in denen die wissenschaftliche Studie von mehr als einem Mitgliedstaat als Konsortium durchgeführt wird, der koordinierende Mitgliedstaat gemäß Anhang I übermitteln der Kommission Folgendes: bis spätestens 31. März 2013 einen technischen Zwischenbericht je Projekt, bis spätestens 31. März 2014 einen technischen Abschlussbericht je Projekt. d) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes: bis spätestens 31. März 2014 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang IV erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen. e) Die Ergebnisse der Studien müssen der Kommission, allen Mitgliedstaaten und der EFSA zur Verfügung gestellt und im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit präsentiert werden.

Article 2

1 Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Arbeiten beläuft sich auf 2905741 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2012 finanziert: Haushaltslinie 17 04 02 01.

2 Ausgaben für das mit den Projekten befasste Personal, Verbrauchsgüter, Tierstudien, Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen sowie Gemeinkosten sind beihilfefähig innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen und entsprechend den in Anhang III dargelegten Vorschriften über die Beihilfefähigkeit.

3 Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Berichte und Belege ausgezahlt.

Article 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

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