2012/352/EU: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012 über den Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zum Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, den die Europäische Union im AKP-EU-Ministerrat in Bezug auf die Anträge der Republik Südsudan auf Beitritt und auf Gewährung des Beobachterstatus einnehmen wird, besteht darin, diesen Anträgen nach Maßgabe des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs des Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates stattzugeben. Der Beobachterstatus gilt bis zum 20. November 2012. Südsudan hinterlegt die Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat. Formale und geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses des AKP-EU-Ministerrates können vereinbart werden, ohne dass es einer Änderung jenes Beschlusses bedarf.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Annahme der Anträge auf Beitritt und auf Gewährung des Beobachterstatus
Dem Antrag der Republik Südsudan auf Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010, wird stattgegeben. Südsudan wird bis zum 20. November 2012 Beobachterstatus nach dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen gewährt. Südsudan hinterlegt seine Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat.
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions