2012/362/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juli 2012 über einen Finanzbeitrag der Union für bestimmte Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Studien über die freiwillige Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4396)
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Article 1
1 Die Union gewährt Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für ihre Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern.
2 Der Finanzbeitrag der Union a) beläuft sich auf 70 % der gemäß Absatz 1 beihilfefähigen Kosten jedes Mitgliedstaats für die in Anhang I genannten Überwachungsstudienprogramme zu Verlusten bei Honigbienenvölkern für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: 1. 62876 EUR für Belgien, 2. 192688 EUR für Dänemark, 3. 294230 EUR für Deutschland, 4. 66637 EUR für Estland, 5. 109931 EUR für Griechenland, 6. 205050 EUR für Spanien, 7. 529615 EUR für Frankreich, 8. 521590 EUR für Italien, 9. 147375 EUR für Lettland, 10. 92123 EUR für Litauen, 11. 98893 EUR für Ungarn, 12. 254108 EUR für Polen, 13. 28020 EUR für Portugal, 14. 183337 EUR für die Slowakei, 15. 213986 EUR für Finnland, 16. 39862 EUR für Schweden, 17. 267482 EUR für das Vereinigte Königreich; c) darf 595 EUR pro Besuch eines Bienenstocks nicht übersteigen.
Article 2
1 Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Programme beläuft sich auf 3307803 EUR und wird aus Mitteln des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union finanziert.
2 Ausgaben für Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Laboruntersuchungen, Probenahmen und Überwachungsaufgaben, für Verbrauchsgüter sowie Gemeinkosten im Rahmen der Überwachungsstudien sind beihilfefähig entsprechend den Vorschriften des Anhangs III.
3 Der Finanzbeitrag der Union wird nach Vorlage und Genehmigung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Berichte und Belege ausgezahlt.
Article 3
1 Die Programme werden gemäß dem technischen Dokument „Grundlage für ein Pilotprojekt zur Überwachung von Verlusten bei Honigbienenvölkern“ (abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/bees/bee_health_en.htm) und gemäß den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsstudienprogrammen zu Verlusten bei Honigbienenvölkern durchgeführt.
2 Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes: bis spätestens 1. März 2013 einen technischen Zwischenbericht über den ersten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch und bis spätestens 31. Oktober 2013 einen technischen Abschlussbericht über den zweiten und dritten im Überwachungsstudienprogramm vorgesehenen Besuch; der technische Bericht sollte entsprechend einem Muster abgefasst sein, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zu erstellen ist.
3 Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Portugal, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich übermitteln der Kommission Folgendes: bis spätestens 31. Dezember 2013 eine Papierfassung und eine elektronische Fassung ihres gemäß Anhang II erstellten Finanzberichts. Auf Anforderung sind der Kommission die Belege als Nachweis aller im Erstattungsantrag aufgeführten Kosten vorzulegen.
4 Die Ergebnisse der Studien sind der Kommission und dem EU-Referenzlabor für Bienengesundheit zur Verfügung zu stellen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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