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Seqlense EUR-Lex

2012/364/EU: Beschluss des Rates vom 25. Juni 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

CELEX
32012D0364
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-06-25
In force since
2012-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union zu der vorgeschlagenen Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3b (Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Artikel 4 Absatz 2 wird Folgendes angefügt: ’Liechtenstein greift auch auf die nationale Akkreditierungsstelle der Schweiz für die Produktbereiche zurück, für die das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen gilt, und nach dem die Anforderungen der EU denen der Schweiz gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens als gleichwertig gelten.‘ b) Produkte, die von Liechtenstein in die anderen Vertragsparteien exportiert werden, können gemäß den Artikeln 27 bis 29 Grenzkontrollen unterzogen werden.“. 2. Nummer 3d (Beschluss 93/465/EWG des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 D 0768: Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“. 3. Nummer 3f (Entscheidung Nr. 3052/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32008 R 0764: Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Die Verordnung gilt nur für Produkte, die unter Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens fallen. Die Verordnung gilt nicht für Liechtenstein in Bezug auf Produkte, die unter Anhang I, Kapitel XII und XXVII von Anhang II und Protokoll 47 des Abkommens fallen, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.“. 4. In Nummer 3h (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „ , geändert durch: 32008 R 0765: Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)“.

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 764/2008 und (EG) Nr. 765/2008 und des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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