2012/365/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 85/01 betreffend Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von RTP durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9429) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Bei den folgenden Ad-hoc-Maßnahmen, die Portugal zugunsten von Radiotelevisão Portuguesa S.A. (RTP) gewährt hat, handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV: a) die gestaffelte Tilgung von Schulden in Höhe von 1206 Mio. PTE, die Portugal RTP durch eine Vereinbarung mit der Sozialversicherung 1993 ermöglichte; b) Kapitelzuführungen in Höhe von 46800 Mio. PTE im Zeitraum 1994 bis 1997; c) ein 1998 gewährtes Darlehen in Höhe von 20000 Mio. PTE; d) eine vorübergehende Befreiung von Registrierungsgebühren nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 in Höhe von 11000000 PTE.
2 Die in Absatz 1 aufgeführten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie keine Überkompensierung für die Nettokosten des gemeinwirtschaftlichen Auftrags darstellen, den RTP zu erfüllen hat.
Article 2
Die Befreiung von Notargebühren und Bekanntmachungskosten nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 21/92 stellt keine staatliche Beihilfe dar.
Article 3
1 Bei der unbegrenzten Befreiung von der Zahlung jeglicher Gebühren und Abgaben für alle Eintragungen, Registrierungen und Vermerke, die RTP nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 gewährt wurde, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV.
2 Die staatliche Beihilfe, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 zugunsten von RTP rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 4
1 Portugal hebt die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannte gesetzliche Bestimmung auf und fordert die staatlichen Beihilfen, die RTP aufgrund der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bestimmungen bis zur Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung erhalten hat, von dem Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen RTP zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 5
1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Portugal stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Portugal übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 21/92 aufzuheben; b) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von RTP zurückzufordern ist; c) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Rückzahlungsanordnungen an RTP ergangen sind.
2 Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 3 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von RTP bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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