2012/373/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2012 über den Abschluss des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
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Article 1
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Liberia über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „das Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, die Notifikation nach Artikel 31 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch das Abkommen Ausdruck zu verleihen ( 4 ) .
Article 3
Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten. Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.
Article 4
Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft ( 5 ) zu genehmigen.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1 Ziel
Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Liberia in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten. Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 6 ) , die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 7 ) eingestuft werden können; b) „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Liberias physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten im Durchfuhrverkehr durch Liberia; c) „Holz im Durchfuhrverkehr“ Holzprodukte aus einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet Liberias verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungslandes unverändert wieder ausgeführt werden; d) „Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte; e) „HS-Code“ einen vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; f) „FLEGT-Genehmigung“ ein Dokument, das bestätigt, dass eine Ladung auf legale Erzeugung zurückgeht und nach den Kriterien dieses Abkommens überprüft wurde. Die FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch ausgestellt; g) „Genehmigungsstelle“ die von Liberia benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt; h) „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; i) „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Liberia verschickt und bei einer Zollstelle in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; j) „legal erzeugtes Holz“ Holzprodukte, bei deren Erwerb, Erzeugung und Vermarktung alle in Liberia geltenden in Anhang II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten wurden; k) „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ein Zollverfahren der Union, durch das Nichtunionswaren den Status von Unionswaren (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) erhalten und das Folgendes umfasst: die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr; l) „Europäische Kommission“ das in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union genannte Organ der Union, das unter anderem die Vertretung der Union nach außen wahrnimmt sowie Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen ausübt.
Article 3 FLEGT-Genehmigungssystem
1 (1) Die Vertragsparteien richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und diesem Abkommen dürfen in die Union nur Ladungen aus Liberia eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
2 (2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.
Article 4 Genehmigungsstelle
1 (1) Liberia benennt seine Genehmigungsstelle (im Folgenden „Genehmigungsstelle“) und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
2 (2) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Sie erteilt nach den in Anhang II erläuterten Modalitäten FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von legal erzeugtem oder erworbenem Holz, das in die Union ausgeführt werden soll.
3 (3) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Liberia aus einem Drittland eingeführt wurden, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass die betreffenden Holzprodukte nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes erzeugt und ausgeführt wurden und die Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens sowie alle Vorschriften für die Einfuhr von Holzprodukten nach Liberia erfüllen.
4 (4) Die Genehmigungsstelle legt ihre Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen fest und macht sie öffentlich zugänglich. Sie führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.
Article 5 Zuständige Behörden der Union
1 (1) Die Europäische Kommission teilt Liberia die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
2 (2) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.
3 (3) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
4 (4) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Liberia als unabhängige Prüfinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
5 (5) Im Falle von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union jedoch lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (8) vorzunehmen. Das FLEGT-Genehmigungssystem stellt gleichwohl die gesetzmäßige Ernte dieser Produkte sicher.
Article 6 FLEGT-Genehmigungen
1 (1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.
2 (2) Die FLEGT-Genehmigungen werden in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.
3 (3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.
4 (4) Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben.
Article 7 Definition von legal erzeugtem Holz
Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ in Artikel 2 und in Anhang II definiert. Die Definition greift die liberianischen Gesetze und sonstigen einschlägigen Vorschriften auf, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Anhang II enthält auch die „Legalitätsmatrix“ mit „Legalitätsindikatoren“ und „Legalitätsverifikatoren“ und detaillierten Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der liberianischen Bestimmungen.
Article 8 Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz
1 (1) Liberia richtet ein System ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden, und um sicherzustellen, dass nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem System zur Überprüfung der Legalität wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holz erteilt werden, das nicht legal erzeugt oder erworben wurde oder das aus unbekannten Quellen stammt. Das System umfasst auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.
2 (2) Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang II beschrieben.
Article 9 Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden
1 (1) Liberia bemüht sich um Überprüfung der Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt, auf dem Inlandsmarkt verkauft oder eingeführt wird, wobei nach Möglichkeit die für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Legalitätsüberprüfungssysteme genutzt werden.
2 (2) Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union im Dialog mit den interessierten Parteien die Nutzung der für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systeme für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.
Article 10 Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von Genehmigungen
1 (1) Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle umgehend um weitere Informationen ersuchen und sich um eine weitere Klärung bemühen. Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens um weitere Informationen antwortet, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die FLEGT-Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen und nach weiterer Prüfung fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Die Genehmigungsstelle ist umgehend von jeder Nichtanerkennung einer FLEGT-Genehmigung unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
2 (2) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.
Article 11 Unabhängige Prüfinstanz
1 (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es erforderlich ist, in vereinbarten Zeitabständen die Leistungen einer unabhängigen Prüfinstanz nach Maßgabe des Anhangs V in Anspruch zu nehmen, um die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu kontrollieren.
2 (2) Die unabhängige Prüfinstanz wird von Liberia in Absprache mit der Union mit der Erbringung der Leistungen betraut.
3 (3) Die unabhängige Prüfinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.
4 (4) Die unabhängige Prüfinstanz übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von Berichten nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren. Die Berichte der unabhängigen Prüfinstanz werden nach dem in Anhang V dargelegten Verfahren veröffentlicht.
5 (5) Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Prüfinstanz ihre Tätigkeit, unter anderem indem sie sicherstellen, dass diese im Gebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.
Article 12 Unregelmäßigkeiten
Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen: a) im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Liberia in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll, b) im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder c) im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.
Article 13 Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems
1 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren den Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem angewandt wird.
2 (2) Vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigungen wird eine gemeinsame technische Bewertung durchgeführt, deren Ziele und Kriterien in Anhang VI beschrieben sind. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob die Legalitätssicherung, die dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, ihrem Auftrag gerecht wird und ob die Systeme für die Entgegennahme, Überprüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.
Article 14 Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VII zu.
2 (2) Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VII.
Article 15 Flankierende Maßnahmen
1 (1) Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang VIII genannten Bereichen zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.
2 (2) Diese Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für Liberia sowie nach den Haushaltsverfahren Liberias bereitgestellt.
3 (3) Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Prozesse zu unterstützen.
4 (4) Liberia sorgt dafür, dass der für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Kapazitätsaufbau in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung und den Haushaltsplänen, berücksichtigt wird.
5 (5) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsinitiativen koordiniert werden, beispielsweise mit Initiativen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).
6 (6) Die zusätzlichen Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung Liberias durch Mitgliedstaaten der Union gelten.
Article 16 Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens
1 (1) Im Einklang mit dem Nationalen Gesetz zur Reform des Forstsektors (NFRL), das eine partizipative Bewirtschaftung der Waldressourcen vorsieht, gewährleistet Liberia, dass die Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens in Absprache mit beteiligten Akteuren wie Unternehmen, Zivilgesellschaft, lokalen Gemeinschaften und anderen von den Wäldern abhängigen Personengruppen erfolgen. Die Partizipation der beteiligten Akteure erfolgt über die bestehenden Strukturen für die Waldbewirtschaftung und -verwaltung sowie über die Mitgliedschaft in einem nach Absatz 2 einzurichtenden nationalen Gremium.
2 (2) Liberia richtet einen nationalen Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens ein, der sich aus Vertretern einschlägiger Regierungsstellen und anderer relevanter Akteure zusammensetzt.
3 (3) Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Article 17 Soziale Schutzmaßnahmen
1 (1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener Personen und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.
2 (2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen.
Article 18 Marktanreize
Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen: a) Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legal erzeugter Holzprodukte zu gewährleisten, und b) Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.
Article 19 Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
1 (1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Joint Implementation Committee, im Folgenden „JIC“) ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern. Zudem erleichtert der JIC den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.
2 (2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im JIC, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im JIC führen zwei seiner Mitglieder — ein Vertreter der Union und ein Vertreter Liberias — gemeinsam.
3 (3) Der JIC prüft Fragen, die die effektive Umsetzung dieses Abkommens betreffen. Für die Tätigkeit des JIC gilt insbesondere Folgendes: a) Er tritt mindestens zweimal jährlich zu den Terminen und an den Orten zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden; b) er erstellt seine Tagesordnungen und die Vorgaben für gemeinsame Maßnahmen; c) er gibt sich eine Geschäftsordnung; d) er legt eine Regelung für den gemeinsamen Vorsitz in seinen Sitzungen fest; e) er sorgt für eine transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse; f) bei Bedarf werden Arbeitsgruppen oder andere Untergremien eingesetzt, wenn es um Bereiche geht, die spezifisches Fachwissen erfordern; g) er veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang IX aufgeführt.
4 (4) Die spezifischen Aufgaben des JIC sind in Anhang X beschrieben.
5 (5) Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.
Article 20 Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens
1 (1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien: Liberia: Europäische Union: Landwirtschaftsminister Leiter der Delegation der Union in Liberia
2 (2) Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.
Article 21 Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen
1 (1) Die Veröffentlichung von Informationen ist ein wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung, weshalb die Information der beteiligten Akteure von zentraler Bedeutung für dieses Abkommen ist. Zur Erleichterung der Anwendung und Überwachung der Systeme, zur Verbesserung der Transparenz, zur Stärkung des Vertrauens von beteiligten Akteuren und Verbrauchern sowie zur Stärkung der Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien werden regelmäßig Informationen veröffentlicht. In Anhang IX ist im Einzelnen aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.
2 (2) Jede Vertragspartei legt fest, in welcher Form die Informationen am besten veröffentlicht werden. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien, den beteiligten Akteuren im Forstsektor verlässliche, aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen.
3 (3) Die Aufgabenbeschreibung und die Verfahren für die Tätigkeit des JIC werden veröffentlicht.
Article 22 Vertrauliche Informationen
1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten offen und lassen keine Offenlegung durch ihre an der Umsetzung des Abkommens beteiligten Behörden zu.
2 (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich: a) Zahl und Art der von Liberia erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der auf der Grundlage dieser Genehmigungen getätigten Ausfuhren von Holzprodukten aus Liberia in die Union, b) Name und Anschrift der betreffenden FLEGT-Genehmigungsinhaber und Einführer, c) Höhe der von jedem Ausführer entrichteten Abgaben, d) Geldstrafen oder Verwaltungsakte gegen Vertragsnehmer oder FLEGT-Genehmigungsinhaber.
Article 23 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Liberias andererseits.
Article 24 Streitbeilegung
1 (1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie frühzeitig Konsultationen abhalten.
2 (2) Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den JIC damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem JIC werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der JIC alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des wirksamen Funktionierens dieses Abkommens.
3 (3) Gelingt es dem JIC nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine unabhängige dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.
4 (4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.
5 (5) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.
6 (6) Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.
7 (7) Der JIC legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.
Article 25 Aussetzung
1 (1) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen, wenn die andere Vertragspartei a) ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt oder b) nicht dafür sorgt, dass die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die entsprechenden Mittel vorhanden sind, oder c) durch ihr Handeln bzw. durch Unterlassen erhebliche Risiken für die Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit der Menschen in der Union oder Liberia entstehen lässt. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
2 (2) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.
3 (3) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, und die Vertragsparteien die Wiederaufnahme vereinbart haben, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Article 26 Änderungen
1 (1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des JIC ihren Vorschlag vor. Der JIC erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen internen Verfahren an.
2 (2) Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
3 (3) Der JIC kann Änderungen der Anhänge beschließen.
4 (4) Notifikationen von Änderungen werden den Verwahrern dieses Abkommens übersandt; für das Inkrafttreten gelten die in Absatz 2 genannten Fristen und Verfahren.
Article 27 Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens und sind rechtsverbindlich.
Article 28 Geltungsdauer
Dieses Abkommen gilt ab seinem Inkrafttreten auf unbestimmte Zeit.
Article 29 Kündigung dieses Abkommens
Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Article 30 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut maßgebend.
Article 31 Inkrafttreten
1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
2 (2) Die Notifikationen werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und dem liberianischen Außenministerium übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.
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