2012/394/EU: Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2011 über die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht von Maßnahmen Italiens gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
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Article Artikel
1 Die von Italien gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifenden und der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU am 21. September 2011 mitgeteilten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
2 Die von Italien schließlich ergriffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald sie auf nationaler Ebene verabschiedet und der Kommission mitgeteilt worden sind. Dies gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU.
Article Artikel
1 Die Behörde legt die endgültige Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung fest, deren unverschlüsselte Übertragung im Sinne von Artikel 32-ter des Einheitstextes über audiovisuelle Medien- und Rundfunkdienste (Testo unico dei servizi di media audiovisivi e radiofonici) gewährleistet wird; sie ist in den Anhängen A und B aufgeführt, die integrale Bestandteile des vorliegenden Beschlusses bilden.
2 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. September 2012 in Kraft und wird im Amtsblatt der Italienischen Republik und auf der Internetseite der Behörde sowie, was ausschließlich den Anhang A anbelangt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
1 Dieser Beschluss betrifft die Fernsehausstrahlung von Ereignissen, denen erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird.
2 Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck: A.‚Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ ein Ereignis sportlicher oder nicht sportlicher Art, das mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt: a) das Ereignis und seine Ergebnisse finden in Italien in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und sind nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; b) das Ereignis wird in der Bevölkerung allgemein anerkannt, genießt besondere kulturelle Bedeutung und hat identitätsstiftenden Charakter; c) das Ereignis beinhaltet die Teilnahme der Nationalmannschaft einer bestimmten Sportart an einem wichtigen internationalen Wettkampf; d) das Ereignis wurde bisher stets unverschlüsselt im Fernsehen übertragen und erreichte in Italien eine große Zahl von Zuschauern. B.‚Qualifizierter Fernsehveranstalter‘Ein Fernsehveranstalter, der der italienischen Rechtshoheit unterliegt und von mindestens 80 % der italienischen Bevölkerung in unverschlüsselter Form und ohne zusätzliche Gebühren empfangen werden kann.
Article 2 Liste der Ereignisse und Voraussetzungen für die Ausübung der Übertragungsrechte
1 Die Aufsichtsbehörde legt nachstehend die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung fest, die die der italienischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter nicht auf Ausschließlichkeitsbasis und nur verschlüsselt übertragen dürfen, damit sie von mindestens 80 % der Bevölkerung unverschlüsselt und ohne zusätzliche Gebühren empfangen werden können. a) Olympische Sommer- und Winterspiele; b) das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft der Fußball-Weltmeisterschaft; c) das Endspiel und alle Spiele der italienischen Nationalmannschaft der Fußball-Europameisterschaft; d) alle Heim- und Auswärtsspiele der italienischen Fußball-Nationalmannschaft im Rahmen offizieller Wettbewerbe; e) das Endspiel und die Halbfinalspiele der Champions League und der Europa League, an denen italienische Mannschaften teilnehmen; f) der Giro d’Italia; g) der Große Preis von Italien in der Formel 1; h) der Große Preis von Italien in der Moto GP (Motorradrennen); i) die Endspiele und die Halbfinalspiele der Basketball-, Wasserball-, Volleyball- und Rugby-Weltmeisterschaften, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt; j) die Begegnungen des Sechs-Nationen-Turniers im Rugby, an denen die italienische Nationalmannschaft teilnimmt; k) das Endspiel und die Halbfinalspiele des Davis Cup und des Federation Cup mit Beteiligung der italienischen Nationalmannschaft und die des Rom-Masters-Turniers (Internazionali d’Italia di tennis), an denen italienische Sportler teilnehmen; l) die Straßen-Weltmeisterschaft im Radrennsport; m) das Musikfestival von San Remo; n) die Eröffnungsveranstaltung der Spielzeit an der Mailänder Scala; o) das Neujahrskonzert im Teatro la Fenice von Venedig.
2 Die in Absatz 1 unter den Buchstaben b und c genannten Ereignisse werden in voller Länge live übertragen. Bei den anderen Ereignissen steht es den Fernsehveranstaltern frei, über die unverschlüsselte Ausstrahlung zu entscheiden und die Ereignisse entweder ganz oder auszugsweise live oder zeitversetzt zu übertragen.
3 Sollten die Übertragungsrechte an einem oder mehreren der in Absatz 1 aufgeführten Ereignisse von einem nicht qualifizierten Fernsehveranstalter erworben werden, veröffentlicht dieser mit angemessenem zeitlichen Vorlauf auf seiner Website unter gleichzeitiger Mitteilung an die Aufsichtsbehörde das Angebot, die Rechte, die die Ausstrahlung dieses Ereignisses zu den in Absatz 1 vorgesehenen Marktbedingungen ermöglichen, zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu veräußern.
4 Sollte kein qualifizierter Fernsehveranstalter ein Angebot abgeben oder ein solches Angebot nicht zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen vorgelegt worden sein, so ist der Fernsehveranstalter, der diese Rechte innehat, befugt, diese in Abweichung von Absatz 1 auszuüben.
5 Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die Liste in Absatz 1 und die Bedingungen in Absatz 2 zu gegebener Zeit zu ändern.
Article 3 Verfahren zur Streitbeilegung
1 Im Falle von Streitigkeiten zwischen Fernsehveranstaltern im Zusammenhang mit der Ausstrahlung eines der in der Liste von Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Ereignisse, die die Festlegung der technischen Übertragungsmodalitäten und die Zahlung eines fairen Entgelts für die Gewährung einer Unterlizenz für die ausschließlichen Übertragungsrechte betreffen, kommt das Verfahren im Anhang zum Beschluss 352/08/CONS zur Anwendung, wobei unter den ‚dem Rat übertragenen Befugnissen‘ die in der genannten Regelung vorgesehenen Befugnisse der Kommission für Infrastrukturen und Netze, unter ‚Direktion‘ die Direktion für Mediendienste und unter „Direktor“ der Direktor der Direktion für Mediendienste zu verstehen sind.“
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