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Seqlense EUR-Lex

2012/397/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Oktober 2011 über die Staatliche Beihilfe SA 32600 (2011/C) — Frankreich — Beihilfe zur Umstrukturierung von SeaFrance SA durch die SNCF (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7808) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0397
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-10-24
In force since
2012-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Kapitalaufstockung in Höhe von 166,3 Mio. EUR, das Darlehen mit 99,7 Mio. EUR und das Darlehen mit [40-70] Mio. EUR, die die französische Republik über die SNCF als Umstrukturierungsbeihilfe dem Unternehmen SeaFrance zu gewähren beabsichtigt, stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1AEUV dar und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Aus diesem Grund können diese Beihilfen nicht gewährt werden.

Article 2

Das von Frankreich über die SNCF dem Unternehmen SeaFrance als Rettungsbeihilfe gewährte Darlehen, das Gegenstand des Beschlusses der Kommission vom 18. August 2010 ist, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe dar.

Article 3

1 Frankreich — bzw. die staatliche Eisenbahngesellschaft SNCF — ist verpflichtet, die unter Artikel 2 genannte Beihilfe, einschließlich der bis zum Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses noch nicht entrichteten fälligen vertraglichen Zinsen, vom Begünstigen zurückzufordern.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 4

1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Article 5

1 Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag der Beihilfe, der vom Begünstigten zurückzufordern ist, und der den Hauptbetrag des Darlehens und die noch nicht entrichteten fälligen Zinsen des Darlehens umfasst; b) Betrag der vom Begünstigten zurückzufordernden Zinsen, die gemäß den Grundsätzen in Artikel 3 Absatz 3 berechnet werden müssen; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; und d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die französische Republik gerichtet.

Relations

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