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Seqlense EUR-Lex

2012/398/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2012 über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) — Frankreich — Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1616) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0398
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2012-03-09
In force since
2012-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind folgende Bedingungen einzuhalten: a) Sernam darf nur die Beförderung von Paketen mit der Bahn entsprechend dem Konzept des TBE („Train bloc express“) weiter ausbauen. In diesem Zusammenhang garantiert die SNCF allen anderen Unternehmen, die dies beantragen, beim Ausbau von Frachtdiensten mit der Bahn (TBE) die gleichen Bedingungen, die Sernam erhalten hat. b) Sernam seinerseits muss in den nächsten zwei Jahren (ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung) ihre eigenen Straßentransportmittel und -dienste vollständig durch Straßentransportmittel und -dienste eines oder mehrerer Unternehmen ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich von der SNCF unabhängig sind und in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt wurden. Mit eigenen Straßentransportmitteln und -diensten der Sernam sind sämtliche Straßenfahrzeuge gemeint, die Eigentum des Unternehmens Sernam sind bzw. über die dieses einen Leasing- oder Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Unternehmen, die die Straßentransporttätigkeiten der Sernam übernehmen, müssen die gesamte Beförderungsleistung mit eigenen Mitteln erbringen.

2 Sollte Sernam bis zum 30. Juni 2005 seine Aktiva „en bloc“ im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, gilt Absatz 1 nicht.“

Article 1

1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 503 Mio. EUR, die Frankreich der Kommanditgesellschaft „SCS Sernam“ (umgewandelt in die Aktiengesellschaft „Sernam SA“) gewährt und die Kommission mit ihrer Entscheidung 2006/367/EG genehmigt hat, wurden missbräuchlich verwendet. Sie sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Diese Beihilfen sind auch der „Sernam Xpress“ wie auch der „Financière Sernam“ und ihren Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ zugutegekommen.

2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 41 Mio. EUR, die Frankreich der „SCS Sernam“ gewährt hat, und die durch die „Entscheidung Sernam 2“ als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist auch der „Sernam Xpress“ wie auch der „Financière Sernam“ und ihren Betriebsgesellschaften, namentlich der „Sernam Services“ und der „Aster“, zugutegekommen.

3 Die Kapitalaufstockung bei der „Sernam SA“ in Höhe von 57 Mio. EUR durch die SNCF, der Forderungsverzicht der SNCF gegenüber der „Sernam SA“ in Höhe von 38,5 Mio. EUR und die Bürgschaften, die bei der Übertragung der Geschäftstätigkeiten der „Sernam SA“ auf die „Financière Sernam“ von der SNCF übernommen wurden, stellen — mit Ausnahme des den Eisenbahnbediensteten garantierten Rückkehrrechts — staatliche Beihilfen dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

Article 2

1 Frankreich fordert die in Artikel 1 genannten staatlichen Beihilfen von „Financière Sernam“ und von deren Betriebsgesellschaften „Sernam Services“ und „Aster“ zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 berechnet.

Article 3

1 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2 Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

3 Im Rahmen dieser Umsetzung kann Frankreich etwaige Beträge anrechnen, die die SNCF in der Folge der Liquidation der „Sernam SA“ unter vorstehenden Bedingungen zurückgefordert hat.

Article 4

1 Frankreich übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) das Datum, zu dem jede einzelne Beihilfemaßnahme dem jeweils Begünstigten bereitgestellt wurde, und den Gesamtbetrag (Beihilfe und Zinsen), der von dem Begünstigten für jede einzelne Beihilfemaßnahme zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich alle Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten zurückgezahlt wurden.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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