2012/399/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Transport) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32006 L 0038: Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8)“. 2. Der Text der Anpassung wird wie folgt geändert: i) Der Text der Anpassung d erhält folgende Fassung: „d) In Artikel 7 Absatz 4b wird am Ende Folgendes angefügt: ‚a) Was Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, so muss die Anwendung von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung spätestens ab 31. Dezember 2014 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie erfolgen. b) Im transeuropäischen Straßennetz in anderen Teilen Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt. Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 eingeführt werden, können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt, die Höhe dieser Ermäßigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.‘“ ii) Der Text der Anpassung e wird gestrichen.
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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