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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2012/421/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32012D0421
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-23
In force since
2012-07-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Zur sofortigen praktischen Anwendung einiger Punkte der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Europäische Union das BWÜ mit folgenden Zielen: Förderung der Universalität des BWÜ; Unterstützung der Umsetzung des BWÜ, einschließlich der Meldung von VBM durch die Vertragsstaaten; Unterstützung der Arbeit im Rahmen des intersessionalen Programms 2012-2015, um die Umsetzung und die Wirksamkeit des BWÜ zu verbessern.

2 Die Projekte, die Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel: Sensibilisierung für die Umsetzung des BWÜ, Intensivierung der regionalen Beratungen über intersessionale Themen und deren Anwendung sowie Unterstützung wichtiger regionaler Akteure bei der Bestimmung des Bedarfs und der Anforderungen an die Umsetzung auf nationaler Ebene; Hilfestellung für Vertragsstaaten wie auch Nichtvertragsstaaten, um zu gewährleisten, dass die Vertragsstaaten ihre internationalen Verpflichtungen in nationale Rechtsvorschriften und Verwaltungsmaßnahmen umsetzen und funktionierende Beziehungen zwischen allen nationalen Akteuren aufbauen. Dies schließt auch die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Einführung eines nationalen Vertrauensbildungsprozesses und der Benennung von nationalen Kontaktstellen ein. Für Nichtvertragsstaaten würde dies die Hilfestellung beim Beitritt zum BWÜ oder bei dessen Ratifizierung einschließen; Unterstützung bei der Entwicklung verschiedener vorbereitender Instrumente und Maßnahmen, die den Vertragsstaaten bei der Umsetzung auf nationaler Ebene dienlich sind, einschließlich der Meldung von vertrauensbildenden Maßnahmen, die den Vertretern der Vertragsstaaten ermöglichen, sich aktiv am internationalen BWÜ-Prozess zu beteiligen, und bessere Information der Vertragsstaaten über die verfügbare internationale Hilfe. Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahmen wird dem UNODA übertragen. Das UNODA nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1700000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem UNODA. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das UNODA für die Erkennbarkeit des Beitrags der Union Sorge trägt.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung oder sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses, falls in diesem Zeitraum keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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