Beschluss 2012/422/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten
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Article 1
1 Als Folgemaßnahme zu dem Seminar von 2011 "zur Förderung der Vertrauensbildung und zur Unterstützung eines Prozesses zur Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten" unterstützt die Union Maßnahmen zur Förderung folgender Ziele: a) Unterstützung der Arbeit des Moderators für die Konferenz 2012 über die Schaffung einer von Kernwaffen und allen anderen Massenvernichtungswaffen freien Zone im Nahen Osten; b) Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der Union als globaler und in der Region tätiger Akteur im Bereich der Nichtverbreitung; c) Förderung des regionalen politischen und sicherheitsbezogenen Dialogs in der Zivilgesellschaft und den Regierungen, insbesondere zwischen Experten, Beamten und Hochschulvertretern; d) Ermittlung konkreter vertrauensbildender Maßnahmen, die als praktische Schritte in Richtung einer von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen freien Zone im Nahen Osten dienen könnten; e) Förderung der Diskussionen über die Universalisierung und Anwendung einschlägiger internationaler Verträge und anderer Instrumente zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen; f) Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie und der diesbezüglichen internationalen und regionalen Zusammenarbeit.
2 In diesem Zusammenhang umfassen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen: a) Bereitstellung von Mitteln für die Ausrichtung einer Folgeveranstaltung zu den Seminaren der Union von 2008 und 2011 in Form eines im Vorfeld der Konferenz 2012 zu veranstaltenden Track-2-Seminars; b) Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung von Hintergrundpapieren zu Themen, die auf dem Folgeseminar behandelt werden; c) Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung einer eigenen Seite auf der Website des EU-Konsortiums für die Nichtverbreitung; d) Bereitstellung von Mitteln für die Teilnahme – soweit erforderlich und in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) – von nichtstaatlichen Experten der Union an einschlägigen offiziellen nichtstaatlichen und Track-2-Initiativen, wie dem "Amman Framework". Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ("Hoher Vertreter").
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Der Hohe Vertreter trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 352000 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom EU-Konsortium für die Nichtverbreitung erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
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