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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2012/423/GASP des Rates vom 23. Juli 2012 zur Unterstützung der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/805/GASP des Rates

CELEX
32012D0423
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-23
In force since
2012-07-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die dauerhafte praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen sicherzustellen, wird die Union a) Maßnahmen zur Unterstützung des Haager Verhaltenskodex gegen die Verbreitung ballistischer Flugkörper fördern und dabei insbesondere folgende Ziele verfolgen: Förderung der weltweiten Anwendung des Kodex, insbesondere die Unterzeichnung des Kodex durch alle Staaten, die Fähigkeiten im Bereich ballistischer Flugkörper besitzen; Unterstützung der Umsetzung des Kodex; Verbesserung der Wahrnehmung des Kodex, insbesondere anlässlich des zehnten Jahrestages seiner Unterzeichnung; b) in allgemeiner Hinsicht Förderung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung ballistischer Flugkörper, die vorrangig darauf abzielen, das Bewusstsein für die davon ausgehende Bedrohung zu schärfen, die Bemühungen um größere Effizienz multilateraler Übereinkünfte zu intensivieren, die Unerstützung von Initiativen zur Bewältigung dieser spezifischen Herausforderungen aufzubauen und interessierten Ländern dabei zu helfen, auf nationaler Ebene ihre entsprechenden Ausfuhrkontrollsysteme zu verbessern.

2 In diesem Zusammenhang betreffen die von der Union zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Aktivitäten: a) Maßnahmen zur Unterstützung des Kodex: Ausarbeitung und Veröffentlichung eines "Begrüßungspakets", um aktiv an Nichtunterzeichnerstaaten heranzutreten ("Outreach"-Maßnahmen); gleichzeitig sollen den Unterzeichnerstaaten damit ihre Pflichten in Erinnerung gerufen werden; Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen am Rande der Jahrestagung der HCoC-Unterzeichnerstaaten in Wien; Durchführung von Outreach-Nebenveranstaltungen zur Unterstützung des HCoC am Rande der Tagung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung; Veranstaltung von maximal drei regionalen Outreach-Seminaren entsprechend den Prioritäten der Union (möglicherweise in Asien, den Golfstaaten und Lateinamerika); Ermutigung der Vertreter aus zu den Unterzeichner- sowie zu den Nichtunterzeichnerstaaten zählenden Entwicklungsländern zur Teilnahme an den HCoC-Jahrestagungen und den Outreach-Seminaren; Durchführung von Sensibilisierungsveranstaltungen, unter anderem am Rande der HCoC-Jahrestagung in Wien, wobei sich diese Veranstaltungen an Staaten richten, die erst kürzlich dem HCoC beigetreten sind, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu unterstützen; Unterstützung bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Förderung der Anwendung des HCoC mit den Maßnahmen des mit der Resolution 1540 eingesetzten Ausschusses, unter anderem durch Bereitstellung der Finanzmittel, die für eine Teilnahme von HCoC-Experten an den von diesem Ausschuss durchgeführten Länderbesuchen erforderlich sind; Unterstützung des sicheren, internetgestützten Informations- und Kommunikationsmechanismus des HCoC (e-ICC), auch durch technische Verbesserung der Website; finanzielle Unterstützung von Maßnahmen, mit denen der zehnte Jahrestag des Bestehens des HCoC begangen wird. b) Allgemeine Unterstützungsmaßnahmen zur Verhütung der Verbreitung ballistischer Flugkörper: am Rande multilateraler Foren Veranstaltung von maximal vier Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper, eventuell in Verbindung mit den in Buchstabe a genannten HCoC-Outreach-Veranstaltungen, so beispielsweise Veranstaltung eines Seminars am Rande der VN-Generalversammlung oder der Abrüstungskonferenz oder am Rande der Tagungen des Vorbereitungsausschusses der Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags; Veranstaltung von maximal drei regionalen Seminaren zur Sensibilisierung für die Problematik der Verbreitung ballistischer Flugkörper und zur Förderung von Beratungen über die Aussichten für eine bessere Bewältigung der von der Verbreitung ballistischer Flugkörper ausgehenden Bedrohung auf regionaler Ebene, eventuell in Verbindung mit anderen Outreach-Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem HCoC; die Seminare könnten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten in Asien, in der Golfregion und in Lateinamerika veranstaltet werden. Vorlage von drei Impulspapieren mit folgenden Schwerpunkten: mögliche weitere multilaterale Maßnahmen, mit denen der von der Verbreitung von Trägerraketen ausgehenden Bedrohung entgegengewirkt werden kann und mit denen Abrüstungsanstrengungen im Bereich ballistischer Flugkörper gefördert werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf mögliche vertrauensbildende Maßnahmen gelegt wird; mögliche rechtsverbindliche Maßnahmen zu ballistischen Kurz- und Mittelstrecken- Boden/Boden-Raketen; und Prüfung der Möglichkeit, in einem ersten Schritt den Schwerpunkt auf bestimmte Regionen zu legen, so beispielsweise auf Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind und/oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass auf kurze Sicht Fortschritte erzielt werden können; Durchführung von maximal drei Veranstaltung zur Sensibilisierung von Experten insbesondere aus der Wissenschaft und/oder der Raumfahrt und aus der Wirtschaft, um den Transfer von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und den Wissenstransfer möglichst frühzeitig zu unterbinden; Förderung des Zugangs von im Bereich der Nichtverbreitung von Trägerraketen tätigen Akademikern aus Entwicklungsländern zu Projekten der Exzellenzzentren der Europäischen Union; in Abstimmung mit den Exzellenzzentren der Europäischen Union Veranstaltung von gezielten Expertenmissionen in Drittländern, um Informationen und gewonnene Erkenntnisse im Bereich der Ausfuhrkontrollen bei Raketentechnologie und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck weiterzugeben und diese Drittländer beim Aufbau nationaler Fähigkeiten zu unterstützen; Förderung der Schulung von Fachleuten im Bereich der Nichtverbreitung ballistischer Flugkörper durch deren Teilnahme an Programmen der Union, beispielsweise des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs, oder an Programmen der EU-Mitgliedstaaten;

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch die Fondation pour la recherche stratégique (FRS) (Stiftung für strategische Forschung), die diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahrnimmt. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der FRS.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 930000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der FRS. Darin wird festgelegt, dass die FRS sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der FRS über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Relations

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