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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 5. Dezember 2011 über die Aufnahme der Republik Kroatien in die Europäische Union

CELEX
32012D0424(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-05
In force since
2012-05-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel

Der Rat gibt diesem Aufnahmeantrag statt; die Aufnahmebedingungen und die durch diese Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien geregelt.

Article 1

1 Die Republik Kroatien wird Mitglied der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

2 Die Republik Kroatien wird Vertragspartei des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer jeweiligen geänderten oder ergänzten Fassung.

3 Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der in Absatz 2 genannten Verträge sind in der diesem Vertrag beigefügten Akte festgelegt. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

Article 2

Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind, denen die Republik Kroatien aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 beitritt, gelten auch für diesen Vertrag.

Article 3

1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bis zum 30. Juni 2013 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

2 Durch die Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gelten auch alle Änderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Verträge, die zum Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Vertrags durch die Republik Kroatien gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union zur Ratifizierung oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten auflagen, sowie alle zu dem genannten Zeitpunkt oder davor angenommenen Rechtsakte der Organe, die erst nach Genehmigung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft treten, als durch die Republik Kroatien ratifiziert oder genehmigt.

3 Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

4 Ungeachtet des Absatzes 3 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in Artikel 3 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2, Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3, Artikel 17, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 35 Absätze 3 und 4, den Artikeln 38, 39, 41, 42, 43, 44, 49, 50 und 51 und in den Anhängen IV bis VI der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte genannt sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Vertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

5 Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Artikel 36 der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Akte ab der Unterzeichnung dieses Vertrags.

Article 4

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Article 1

Im Sinne dieser Akte bezeichnet der Ausdruck „ursprüngliche Verträge“ a) den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt der Republik Kroatien in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind; b) den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) mit den Änderungen oder Ergänzungen, die durch vor dem Beitritt der Republik Kroatien in Kraft getretene Verträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden sind; der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten“ das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; der Ausdruck „Union“ die durch den EUV und den AEUV geschaffene Europäische Union und/oder je nach Sachlage die Europäische Atomgemeinschaft; der Ausdruck „Organe“ die durch den EUV geschaffenen Organe.

Article 2

Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte. Sind nach der Ratifizierung des Vertrags über den Beitritt durch Kroatien Änderungen an den ursprünglichen Verträgen von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 48 Absatz 4 EUV vereinbart worden und sind diese Änderungen bis zum Zeitpunkt des Beitritts nicht in Kraft getreten, so werden diese Änderungen von Kroatien nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert.

Article 3

1 Kroatien tritt den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten bei.

2 Kroatien tritt den Beschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei.

3 Kroatien befindet sich hinsichtlich der Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen des Europäischen Rates oder des Rates sowie hinsichtlich der die Union betreffenden Erklärungen, Entschließungen oder sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten. Kroatien wird demgemäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.

4 Kroatien tritt den in Anhang I aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten für Kroatien an dem Tag in Kraft, den der Rat in den in Absatz 5 genannten Beschlüssen festlegt.

5 Der Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, alle Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund des Beitritts zu den in Absatz 4 genannten Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind, und veröffentlicht den angepassten Wortlaut im Amtsblatt der Europäischen Union.

6 Kroatien verpflichtet sich in Bezug auf die in Absatz 4 genannten Übereinkünfte und Protokolle, Verwaltungs- und sonstige Vorkehrungen wie etwa diejenigen einzuführen, die von den derzeitigen Mitgliedstaaten oder vom Rat bis zum Tag des Beitritts angenommen wurden, und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und Organisationen der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

7 Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission in Anhang I die einschlägigen Übereinkünfte, Abkommen und Protokolle aufnehmen, die vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet werden.

Article 4

1 Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“) aufgeführt sind, und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für Kroatien bindend und in Kroatien anzuwenden.

2 Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für Kroatien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in Kroatien jeweils nur nach einem entsprechenden Beschluss anzuwenden, den der Rat nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des einschlägigen Besitzstands — einschließlich der wirksamen Anwendung aller Schengen-Bestimmungen im Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — in Kroatien gegeben sind, gefasst hat. Dieser Beschluss wird vom Rat gemäß den geltenden Schengen-Verfahren und unter Berücksichtigung eines Berichts der Kommission gefasst, in dem bestätigt wird, dass Kroatien weiterhin die bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, die für den Schengen-Besitzstand von Belang sind, erfüllt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung der Republik Kroatien. Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen insoweit an einem derartigen Beschluss teil, als er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte bezieht, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.

Article 5

Kroatien nimmt ab dem Tag des Beitritts als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 AEUV gilt, an der Wirtschafts- und Währungsunion teil.

Article 6

1 Die von der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern, mit einer internationalen Organisation oder mit einem Staatsangehörigen eines Drittlandes geschlossenen oder vorläufig angewendeten Abkommen sind für Kroatien nach Maßgabe der ursprünglichen Verträge und dieser Akte bindend.

2 Kroatien verpflichtet sich, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen nach Maßgabe dieser Akte beizutreten. Soweit in spezifischen in Unterabsatz 1 genannten Abkommen nichts anderes festgelegt ist, wird dem Beitritt Kroatiens zu diesen Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu diesen Abkommen zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern bzw. der betreffenden internationalen Organisation, zugestimmt. Die Kommission oder, wenn sich das Abkommen ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), handelt diese Protokolle im Namen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vom Rat einstimmig gebilligten Verhandlungsrichtlinien in Abstimmung mit einem aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss aus. Die Kommission bzw. der Hohe Vertreter, je nachdem, was angemessen ist, unterbreitet dem Rat einen Entwurf der Protokolle für deren Abschluss. Dieses Verfahren gilt unbeschadet der Ausübung der eigenen Zuständigkeiten der Union und berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf den künftigen Abschluss derartiger Abkommen oder in Bezug auf andere nicht mit dem Beitritt zusammenhängende Änderungen.

3 Ab dem Tag des Beitritts und bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten erforderlichen Protokolle wendet Kroatien die Bestimmungen der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Abkommen an, die vor dem Beitritt geschlossen oder vorläufig angewendet wurden, mit Ausnahme des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit . Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Protokolle ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle geeigneten Maßnahmen.

4 Kroatien tritt dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 , sowie den beiden Abkommen zur Änderung dieses Abkommens, die am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet bzw. am 22. Juni 2010 in Ouagadougou zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, bei.

5 Kroatien verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.

6 Ab dem Tag des Beitritts wendet Kroatien die zwischen der Union und Drittländern geschlossenen bilateralen Textilabkommen oder -vereinbarungen an. Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen werden angepasst, um dem Beitritt Kroatiens zur Union Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck können Änderungen der in Unterabsatz 1 genannten bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen von der Union mit den betreffenden Drittländern vor dem Beitritt ausgehandelt werden. Sollten die Änderungen der bilateralen Textilabkommen und -vereinbarungen bis zum Tag des Beitritts nicht in Kraft getreten sein, so nimmt die Union an ihren Vorschriften für die Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aus Drittländern die notwendigen Anpassungen vor, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen.

7 Die von der Union angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhr von Stahl und Stahlerzeugnissen werden auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren von Stahl und Stahlerzeugnissen aus den betreffenden Lieferländern nach Kroatien angepasst. Zu diesem Zweck werden die erforderlichen Änderungen an den zwischen der Union und den betreffenden Drittländern geschlossenen bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen vor dem Beitritt ausgehandelt. Sollten die Änderungen der bilateralen Stahlabkommen und -vereinbarungen bis zum Beitritt nicht in Kraft getreten sein, so gilt Unterabsatz 1.

8 Ab dem Tag des Beitritts werden Fischereiabkommen, die zwischen Kroatien und Drittländern vor diesem Tag geschlossen wurden, von der Union verwaltet. Die Rechte und Pflichten Kroatiens, die aus diesen Abkommen erwachsen, werden während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig beibehalten werden, nicht berührt. So bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem Ablauf der Geltungsdauer der in Unterabsatz 1 genannten Abkommen, erlässt der Rat in jedem Einzelfall auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die geeigneten Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus den Abkommen ergeben; hierzu gehört auch die Möglichkeit, bestimmte Abkommen um höchstens ein Jahr zu verlängern.

9 Kroatien tritt von allen Freihandelsabkommen mit Drittländern zurück; dies gilt auch für das geänderte Mitteleuropäische Freihandelsübereinkommen. Insoweit Abkommen zwischen Kroatien einerseits und einem Drittland oder mehreren Drittländern andererseits nicht mit den Pflichten aus dieser Akte vereinbar sind, trifft Kroatien alle geeigneten Maßnahmen, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beseitigen. Stößt Kroatien bei der Anpassung eines mit einem Drittland oder mehreren Drittländern geschlossenen Abkommens auf Schwierigkeiten, so tritt es von dem Abkommen zurück. Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.

10 Kroatien tritt zu den in dieser Akte vorgesehenen Bedingungen den internen Vereinbarungen bei, welche die derzeitigen Mitgliedstaaten zur Durchführung der Abkommen im Sinne der Absätze 2 und 4 geschlossen haben.

11 Kroatien ergreift geeignete Maßnahmen, um gegebenenfalls seine Stellung gegenüber internationalen Organisationen oder denjenigen internationalen Abkommen, denen auch die Union oder andere Mitgliedstaaten als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten anzupassen, die sich aus dem Beitritt Kroatiens zur Union ergeben. Kroatien tritt insbesondere von den internationalen Fischereiabkommen zurück, denen auch die Union als Vertragspartei angehört, und beendet seine Mitgliedschaft in den internationalen Fischereiorganisationen, denen auch die Union als Mitglied angehört, sofern seine Mitgliedschaft nicht andere Angelegenheiten als die Fischerei betrifft. Kroatien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Absatz ab dem Tag des Beitritts sicherzustellen.

Article 7

1 Die Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach dem in den ursprünglichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Änderung dieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.

2 Die von den Organen erlassenen Rechtsakte, auf die sich die in dieser Akte vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechtscharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung dieser Rechtsakte anwendbar.

3 Die Bestimmungen dieser Akte, die eine Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der Organe zum Gegenstand haben oder bewirken, haben — es sei denn, es handelt sich um Übergangsbestimmungen — denselben Rechtscharakter wie die durch sie aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unterliegen denselben Regeln wie diese.

Article 8

Für die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der Rechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser Akte vorgesehenen abweichenden Bestimmungen.

Article 48

Das Gericht besteht aus achtundzwanzig Mitgliedern.“

Article 10

„(1 Die Bank wird mit einem Kapital von 233247390000 EUR ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:“;

„(2 Der Verwaltungsrat besteht aus neunundzwanzig ordentlichen und neunzehn stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure bestellt, wobei die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission jeweils ein ordentliches Mitglied benennen. Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden; ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Belgien, vom Großherzogtum Luxemburg und vom Königreich der Niederlande im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Königreich Dänemark, von der Hellenischen Republik, Irland und Rumänien im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; vier stellvertretende Mitglieder, die von der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Kroatien, der Republik Zypern, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt werden; ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.“

Article 11

„(2 Der Ausschuss besteht aus zweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.“

Article 12

In Artikel 64 Absatz 1 AEUV wird folgender Satz angefügt: „Für in Kroatien nach innerstaatlichem Recht bestehende Beschränkungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 2002.“

Article 13

„(1 Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“

Article 14

„(1 Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“

2 Artikel 225 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung: „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache verbindlich.“

Article 15

Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.

Article 16

Die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen werden unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen angewandt.

Article 17

Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die aufgrund einer Änderung der Unionsregelung gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Bestimmungen dieser Akte über die Gemeinsame Agrarpolitik vornehmen.

Article 18

Die in Anhang V aufgeführten Maßnahmen gelten für Kroatien unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.

Article 19

1 Abweichend von Artikel 2 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen und abweichend von der Höchstzahl der Sitze nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments um 12 Mitglieder aus Kroatien erhöht, um dem Beitritt Kroatiens Rechnung zu tragen; dies gilt für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende der Wahlperiode 2009–2014 des Europäischen Parlaments.

2 Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 EUV hält Kroatien vor dem Tag des Beitritts nach Maßgabe des Besitzstands der Union allgemeine unmittelbare Ad-hoc-Wahlen seines Volkes zum Europäischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird. Liegt das Datum des Beitritts jedoch weniger als sechs Monate vor dem Termin der nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, so können die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürger Kroatiens vertreten, vom nationalen Parlament Kroatiens aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden Personen in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt wurden.

Article 20

„(3 Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen. Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet: Belgien12Bulgarien10Tschechische Republik12Dänemark7Deutschland29Estland4Irland7Griechenland12Spanien27Frankreich29Kroatien7Italien29Zypern4Lettland4Litauen7Luxemburg4Ungarn12Malta3Niederlande13Österreich10Polen27Portugal12Rumänien14Slowenien4Slowakei7Finnland7Schweden10Vereinigtes Königreich29 In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst. Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.“

Article 21

1 Für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Oktober 2014 wird ein kroatischer Staatsangehöriger zum Mitglied der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV ernannt.

2 Die Amtszeit des nach Absatz 1 ernannten Mitglieds endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

Article 22

1 Die Amtszeit des Richters des Gerichtshofs und des Richters des Gerichts, die Kroatien anlässlich seines Beitritts gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 EUV ernennt, endet am 6. Oktober 2015 bzw. am 31. August 2013.

2 Bei der Entscheidung über die am Tag des Beitritts beim Gerichtshof und dem Gericht anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht bei Vollsitzungen sowie deren Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.

Article 7

1 Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, erhält Artikel 7 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung: Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 301 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt: Belgien12Bulgarien12Tschechische Republik12Dänemark9Deutschland24Estland7Irland9Griechenland12Spanien21Frankreich24Kroatien9Italien24Zypern6Lettland7Litauen9Luxemburg6Ungarn12Malta5Niederlande12Österreich12Polen21Portugal12Rumänien15Slowenien7Slowakei9Finnland9Schweden12Vereinigtes Königreich24“

Article 8

1 Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, erhält Artikel 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung: Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt: Belgien12Bulgarien12Tschechische Republik12Dänemark9Deutschland24Estland7Irland9Griechenland12Spanien21Frankreich24Kroatien9Italien24Zypern6Lettland7Litauen9Luxemburg6Ungarn12Malta5Niederlande12Österreich12Polen21Portugal12Rumänien15Slowenien7Slowakei9Finnland9Schweden12Vereinigtes Königreich24“

Article 25

Die Amtszeit des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank, das von Kroatien benannt und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank unmittelbar nach dem Beitritt bestellt wird, endet mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure, in welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2017 geprüft wird.

Article 26

1 Die neuen Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

2 Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien, deren Mitgliederzahl unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden zum Zeitpunkt des Beitritts neu ernannt, es sei denn, die Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beitritt.

Article 27

1 Ab dem Tag des Beitritts zahlt Kroatien den folgenden Betrag entsprechend seinem Anteil an dem Kapital, das auf das in Artikel 4 der Satzung der Europäischen Investitionsbank festgelegte gezeichnete Kapital eingezahlt wurde: KroatienEUR 42720000 Der Beitrag wird in acht gleichen Raten gezahlt, die am 30. November 2013, 30. November 2014, 30. November 2015, 31. Mai 2016, 30. November 2016, 31. Mai 2017, 30. November 2017 und 31. Mai 2018 fällig werden.

2 Kroatien leistet zu den Rücklagen und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende des dem Beitritt vorausgehenden Monats), wie sie in der Bilanz der Europäischen Investitionsbank ausgewiesen werden, zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten in acht gleichen Raten Beiträge in Höhe des folgenden Prozentsatzes der Rücklagen und Rückstellungen: Kroatien0,368 %

3 Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kapitalbeiträge und Einzahlungen werden von Kroatien in bar in Euro geleistet, sofern der Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank nicht einstimmig eine Ausnahme hierzu beschließt.

4 Die für Kroatien in Absatz 1 und in Artikel 10 Nummer 1 genannten Beträge können durch Beschluss der Leitungsgremien der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der neuesten endgültigen Daten zum BIP, die Eurostat vor dem Beitritt veröffentlicht hat, angepasst werden.

Article 28

1 Kroatien überweist den folgenden Betrag an den Forschungsfonds für Kohle und Stahl im Sinne des Beschlusses 2002/234/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl : (in EUR zu jeweiligen Preisen) Kroatien494000.

2 Der Beitrag zum Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird beginnend mit dem Jahr 2015 in vier Raten jeweils am ersten Arbeitstag des ersten Monats jedes Jahres wie folgt überwiesen: 2015: 15 %, 2016: 20 %, 2017: 30 %, 2018: 35 %.

Article 29

1 Vom Tag des Beitritts an werden die Vergabe von Aufträgen und von Zuschüssen sowie Zahlungen im Rahmen der finanziellen Heranführungshilfe gemäß der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), die durch den Beschluss (EG) Nr. 1085/2006 vom 17. Juli 2006 geschaffen wurde , im Rahmen von vor dem Beitritt gebundenen Mitteln mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Programme Kroatien-Ungarn und Kroatien-Slowenien sowie im Rahmen von Finanzhilfen nach der in Artikel 30 genannten Übergangsfazilität von kroatischen Durchführungsstellen verwaltet. Die Ex-ante-Kontrolle der Kommission für die Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen wird mit einem entsprechenden Beschluss der Kommission aufgehoben, nachdem sich die Kommission gemäß den in Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) festgelegten Kriterien und Bedingungen davon überzeugt hat, dass das betreffende Verwaltungs- und Kontrollsystem wirksam funktioniert. Wird der Kommissionsbeschluss zur Aufhebung der Ex-ante-Kontrolle nicht vor dem Tag des Beitritts erlassen, so können für keinen der Verträge, die zwischen dem Tag des Beitritts und dem Tag des Kommissionsbeschlusses unterzeichnet werden, Finanzhilfen nach den in Unterabsatz 1 genannten finanzielle Heranführungshilfen bzw. nach der Übergangsfazilität gewährt werden.

2 Mittelbindungen, die vor dem Tag des Beitritts im Rahmen der in Absatz 1 genannten finanziellen Heranführungshilfe und Übergangsfazilität erfolgt sind, einschließlich des Abschlusses und der Verbuchung späterer rechtlicher Einzelverpflichtungen und Zahlungen nach dem Beitritt, unterliegen weiterhin den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen und werden bis zum Abschluss der betreffenden Programme und Projekte in den entsprechenden Kapiteln des Haushalts veranschlagt.

3 Die Bestimmungen über die Durchführung der Mittelbindungen im Rahmen der Finanzierungsabkommen betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte finanzielle Heranführungshilfe und die IPA-Komponente Entwicklung des ländlichen Raums gelten in Bezug auf vor dem Beitritt getroffene Finanzentscheidungen nach dem Beitritt weiterhin. Sie unterliegen den für die Vorbeitritts-Finanzinstrumente geltenden Regelungen. Dessen ungeachtet werden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die nach dem Beitritt eingeleitet werden, im Einklang mit den einschlägigen Richtlinien der Union durchgeführt.

4 Die Heranführungshilfen zur Deckung der in Artikel 44 genannten Verwaltungsausgaben können in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt gebunden werden. Für Audit- und Evaluierungskosten können Heranführungshilfen für die Dauer von fünf Jahren nach dem Beitritt gebunden werden.

Article 30

1 Für das erste Jahr nach dem Beitritt stellt die Union Kroatien eine vorübergehende Finanzhilfe (nachstehend „Übergangsfazilität“ genannt) bereit, um seine Justiz- und Verwaltungskapazitäten zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu entwickeln und zu stärken und den gegenseitigen Austausch bewährter Praktiken zu fördern. Mit dieser Finanzhilfe werden Projekte zum Aufbau von Institutionen und damit verbundene kleinere Investitionen finanziert.

2 Die Hilfe dient dazu, dem anhaltenden Erfordernis, die institutionellen Kapazitäten in bestimmten Bereichen zu stärken, durch Maßnahmen zu entsprechen, die nicht von den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden können.

3 Für Partnerschaftsprojekte zwischen öffentlichen Verwaltungen zum Zweck des Aufbaus von Institutionen gilt weiterhin das Verfahren für den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen über das Netz der Kontaktstellen der Mitgliedstaaten.

4 Die Verpflichtungsermächtigungen für die Übergangsfazilität für Kroatien betragen im Jahr 2013 insgesamt 29 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen und werden nationalen und horizontalen Prioritäten zugewiesen.

5 Die Hilfe im Rahmen der Übergangsfazilität soll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, von der Kommission zu erlassender technischer Bestimmungen, die für den Betrieb der Übergangsfazilität erforderlich sind, beschlossen und umgesetzt werden.

6 Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass eine angemessene Komplementarität mit der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds für die Verwaltungsreform und den Aufbau der institutionellen Kapazitäten sichergestellt ist.

Article 31

1 Es wird eine Schengen-Fazilität (im Folgenden „zeitlich befristete Schengen-Fazilität“) eingerichtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zur Durchführung des Schengen-Besitzstandes und der Kontrollen an den Außengrenzen zu unterstützen.

2 Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität bereitgestellt: (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen)20132014Kroatien4080

3 Der Jahresbetrag für 2013 wird Kroatien am 1. Juli 2013, der Jahresbetrag für 2014 am ersten Arbeitstag nach dem 1. Januar 2014 bereitgestellt.

4 Die Pauschalbeträge sind innerhalb von drei Jahren nach der ersten Zahlung zu verwenden. Kroatien legt spätestens sechs Monate nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen umfassenden Bericht über die endgültige Verwendung der aus der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität gezahlten Beträge mit einer Begründung der Ausgaben vor. Nicht verwendete oder ungerechtfertigt ausgegebene Mittel werden von der Kommission wieder eingezogen.

5 Die Kommission kann technische Vorschriften erlassen, die für das Funktionieren der zeitlich befristeten Schengen-Fazilität erforderlich sind.

Article 32

1 Es wird eine Cashflow-Fazilität (im Folgenden „zeitlich befristete Cashflow-Fazilität“) eingerichtet, um Kroatien ab dem Tag des Beitritts bis zum Ende des Jahres 2014 bei der Verbesserung der Liquidität im nationalen Haushaltsplan zu unterstützen.

2 Im Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2014 werden Kroatien die folgenden Beträge (jeweilige Preise) in Form von Pauschalbeträgen aus der zeitlich befristeten Cashflow-Fazilität bereitgestellt: (in Mio. EUR zu jeweiligen Preisen)20132014Kroatien7528,6

3 Jeder Jahresbetrag ist in gleiche Monatsraten aufzuteilen, die jeweils am ersten Arbeitstag jedes Monats zahlbar sind.

Article 33

1 Im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds wird im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 449,4 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen für Kroatien vorbehalten.

2 Ein Drittel des in Absatz 1 genannten Betrags wird für den Kohäsionsfonds vorbehalten.

3 Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Strukturfonds und der Kohäsionsfonds zur Verfügung zu stellen sind, auf Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst: 70 % im Jahr 2014, 90 % im Jahr 2015, 100 % ab dem Jahr 2016.

4 Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden.

Article 34

1 Der Gesamtbetrag, der Kroatien im Rahmen des Europäischen Fischereifonds im Jahr 2013 zur Verfügung zu stellen ist, beträgt 8,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) als Verpflichtungsermächtigungen.

2 Die Heranführungshilfe aus dem Europäischen Fischereifonds beläuft sich auf 25 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags und wird in Form einer Einmalzahlung ausgezahlt.

3 Für den Zeitraum, der vom nächsten Finanzrahmen abgedeckt wird, werden die Beträge, die Kroatien als Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung zu stellen sind, auf der Grundlage des zu jenem Zeitpunkt geltenden Besitzstands der Union berechnet. Diese Beträge werden nach dem folgenden Zeitplan für die schrittweise Einführung der Zahlungen angepasst: 70 % im Jahr 2014, 90 % im Jahr 2015, 100 % ab dem Jahr 2016.

4 Soweit die Grenzen des neuen Besitzstands der Union dies zulassen, wird eine Anpassung vorgenommen, um sicherzustellen, dass die Mittel für Kroatien im Jahr 2014 auf das 2,33-fache des Betrags für 2013 und im Jahr 2015 auf das Dreifache des Betrags für 2013 aufgestockt werden.

Article 35

1 Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gilt für Kroatien nicht für den gesamten Programmplanungszeitraum 2007-2013. Im Jahr 2013 erhält Kroatien 27,7 Mio. EUR (zu jeweiligen Preisen) im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates.

2 Weitere zeitlich befristete Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in Anhang VI festgelegt.

3 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen, die für die Anwendung des Anhangs VI erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren, das in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren , festgelegt ist oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen.

4 Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen des Anhangs VI, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen.

Article 36

1 Die Kommission überwacht aufmerksam alle von Kroatien bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die vor oder zum Tag des Beitritts erfüllt sein müssen. Die Überwachung durch die Kommission umfasst regelmäßig aktualisierte Überwachungstabellen, den Dialog im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits (im Folgenden „SAA“), Missionen zur gegenseitigen Begutachtung, das Wirtschaftsprogramm für die Zeit vor dem Beitritt, Haushaltsmitteilungen und erforderlichenfalls frühzeitige Warnschreiben an die kroatischen Behörden. Im Herbst 2011 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Sachstandsbericht vor. Im Herbst 2012 legt die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Überwachungsbericht vor. Die Kommission stützt sich während des gesamten Überwachungsprozesses auch auf Beiträge der Mitgliedstaaten und trägt gegebenenfalls Beiträgen internationaler und zivilgesellschaftlicher Organisationen Rechnung. Die Kommission legt den Schwerpunkt der Überwachung vor allem auf die Verpflichtungen Kroatiens im Bereich Justiz und Grundrechte (Anhang VII), einschließlich weiterer Leistungen bei der Justizreform und der Effizienz der Justiz, der unparteiischen Bearbeitung der Fälle von Kriegsverbrechen und der Korruptionsbekämpfung. Weitere Schwerpunkte der Überwachung durch die Kommission bilden der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Anwendung und Durchsetzung der Anforderungen der Union in Bezug auf den Schutz der Außengrenzen, die polizeiliche Zusammenarbeit, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen sowie die Verpflichtungen im Bereich der Wettbewerbspolitik einschließlich der Umstrukturierung der Schiffbauindustrie (Anhang VIII) und der Stahlindustrie (Anhang IX). Als Bestandteil ihrer regelmäßigen Überwachungstabellen und -berichte gibt die Kommission bis zum Beitritt Kroatiens halbjährliche Bewertungen zu den von Kroatien in diesen Bereichen eingegangenen Verpflichtungen ab.

2 Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn im Verlauf des Überwachungsprozesses Problempunkte festgestellt werden. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt erforderlich beibehalten und in jedem Fall vom Rat nach demselben Verfahren aufgehoben, wenn die betreffenden Punkte wirksam angegangen wurden.

Article 37

1 Ergeben sich bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich verschlechtern können, so kann Kroatien die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Binnenmarkts anzupassen. Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitiger Mitgliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gegenüber Kroatien beantragen.

2 Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission im Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die auf diese anwendbaren Bedingungen und Vorkehrungen fest. Im Fall erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten entscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des mit Gründen versehenen Antrags. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen.

3 Die im Rahmen dieses Artikels genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EUV, des AEUV und von dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist, um die Ziele dieser Schutzklausel zu erreichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören.

Article 38

Erfüllt Kroatien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen in sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, nicht und ruft dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts oder eine Bedrohung der finanziellen Interessen der Union hervor oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung oder Bedrohung, so kann die Kommission bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Die Schutzmaßnahmen gemäß diesem Artikel dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am Tag des Beitritts in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

Article 39

Treten bei der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten, die die Organe im Rahmen des Dritten Teils Titel V des AEUV erlassen haben, oder von Rechtsakten, die die Organe vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Rahmen des Titels VI des EUV oder im Rahmen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen haben, in Kroatien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr solcher ernsten Mängel, so kann die Kommission bis zum Ende eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen und die auf diese Maßnahmen anwendbaren Bedingungen und Vorkehrungen festlegen. Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen Kroatien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die angenommenen Maßnahmen treten am Tag des Beitritts in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten Kroatiens bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.

Article 40

Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht zu behindern, darf die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften Kroatiens während der in Anhang V vorgesehenen Übergangszeiten nicht zu Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Article 41

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates , oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen können jederzeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern. Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 können auch vor dem Tag des Beitritts erlassen werden, wenn dies erforderlich ist. Diese Maßnahmen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder, wenn sie ursprünglich von der Kommission erlassene Rechtsakte betreffen, von der Kommission nach den Verfahren erlassen, die für den Erlass der betreffenden Rechtsakte erforderlich sind.

Article 42

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Kroatien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Union ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Tag des Beitritts erlassen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.

Article 43

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen a) auf das Erfordernis einer summarischen Ausgangsanmeldung für die in Artikel 28 Absatz 2 AEUV genannten Waren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens zwecks Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum („Korridor von Neum“) verlassen, verzichtet werden kann; b) auf das Erfordernis einer summarischen Eingangsanmeldung für Waren, die in den Anwendungsbereich des Buchstaben a fallen, verzichtet werden kann, wenn diese Waren nach Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas bei Neum wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen.

Article 44

Die Kommission kann alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das erforderliche Statutspersonal in Kroatien für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Beitritt beibehalten wird. In diesem Zeitraum gelten für Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete, die vor dem Beitritt Planstellen in Kroatien zugewiesen wurden und die ihren Dienst nach dem Beitritt weiterhin in Kroatien zu verrichten haben, die gleichen finanziellen und materiellen Bedingungen, wie sie vor dem Beitritt gemäß dem Statut der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften — der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) des Rates Nr. 259/68 — angewandt wurden. Die Verwaltungsausgaben einschließlich der Gehälter für weiteres notwendiges Personal werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.

Article 45

Die Organe nehmen nach den jeweiligen Verfahren, die in den ursprünglichen Verträgen vorgesehen sind, die Anpassungen ihrer Geschäftsordnungen vor, die durch den Beitritt notwendig werden. Infolge des Beitritts erforderliche Anpassungen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenommen.

Article 46

Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des Artikels 288 AEUV gelten vom Tag des Beitritts an gemäß den ursprünglichen Verträgen als an Kroatien gerichtet. Außer im Fall der Richtlinien und Beschlüsse, die nach Artikel 297 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 297 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV in Kraft getreten sind, wird Kroatien so behandelt, als wären ihm diese Richtlinien und Entscheidungen am Tage seines Beitritts notifiziert worden.

Article 47

1 Sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist, setzt Kroatien die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und Beschlüssen im Sinne des Artikels 288 AEUV vom Tag des Beitritts an nachzukommen. Kroatien teilt der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tage seines Beitritts oder gegebenenfalls innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.

2 Machen Änderungen an Richtlinien im Sinne des Artikels 288 AEUV, die aufgrund dieser Akte erfolgen, Änderungen an den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten erforderlich, so setzen die derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um den geänderten Richtlinien ab dem Tag des Beitritts Kroatiens nachzukommen, sofern in dieser Akte nicht eine andere Frist vorgesehen ist. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum Tag des Beitritts oder, sollte dies der spätere Zeitpunkt sein, innerhalb der in dieser Akte festgelegten Frist mit.

Article 48

Kroatien teilt der Kommission nach Artikel 33 des EAG-Vertrags innerhalb von drei Monaten ab dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Hoheitsgebiet Kroatiens den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherstellen sollen.

Article 49

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag Kroatiens, der der Kommission spätestens am Tag des Beitritts vorliegen muss, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission — oder kann die Kommission, sofern der ursprüngliche Rechtsakt von ihr erlassen wurde — vorübergehende Ausnahmeregelungen zu Rechtsakten beschließen, die die Organe zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Beitritts erlassen haben. Diese Maßnahmen werden nach den Abstimmungsregeln erlassen, die für die Annahme des Rechtsakts gelten, zu dem eine befristete Ausnahmeregelung gewährt werden soll. Werden solche Ausnahmeregelungen nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

Article 50

Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt entweder der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder die Kommission, sofern sie selbst den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat, die erforderlichen Rechtsakte. Werden solche Rechtsakte nach dem Beitritt erlassen, so können sie ab dem Tag des Beitritts angewendet werden.

Article 51

Sofern in dieser Akte nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Akte erforderlichen Maßnahmen.

Article 52

Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den von diesen Organen in kroatischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sofern die Wortlaute in den derzeitigen Amtssprachen auf diese Weise veröffentlicht worden sind.

Article 53

Die Anhänge I bis IX, die Anlagen dazu und das Protokoll sind Bestandteil dieser Akte.

Article 54

Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt der Regierung der Republik Kroatien eine beglaubigte Abschrift des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Vertrags über den Beitritt der Republik Griechenland, des Vertrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, des Vertrags über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sowie des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Die in kroatischer Sprache abgefassten Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind unter den gleichen Bedingungen verbindlich wie die Wortlaute dieser Verträge in den derzeitigen Amtssprachen.

Article 55

Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekretariats des Rates hinterlegten internationalen Abkommen wird der Regierung der Republik Kroatien vom Generalsekretär übermittelt.

Article 43b

Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).“

Article 57a Nationale kroatische Sonderreserve für die Minenräumung

1 Kroatien bildet eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung, die verwendet wird, um Betriebsinhabern mit Flächen, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollen, im Einklang mit objektiven Kriterien sowie unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Beitritt Zahlungsansprüche zuzuweisen.

2 Flächen, die für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach diesem Artikel in Frage kommen, kommen nicht für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach den Artikeln 59 und 61 in Frage.

3 Der Wert der Zahlungsansprüche nach diesem Artikel darf nicht höher sein als der Wert der Zahlungsansprüche nach Artikel 59 bzw. Artikel 61.

4 Der Höchstbetrag, der der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung zugewiesen wird, beläuft sich auf 9600000 EUR und unterliegt dem in Artikel 121 festgelegten Schema für die Einführung der Direktzahlungen. Es gelten folgende jährliche Höchstbeträge: (in 1000 EUR)Kroatien2013201420152016201720182019202020212022Höchstbetrag für die nationale Sonderreserve für die Minenräumung2400288033603840480057606720768086409600

5 Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung weist Kroatien Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Flächen zu, auf denen eine Minenräumung durchgeführt wurde und die von den Betriebsinhabern in den im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung eingereichten Beihilfeanträgen angegeben und zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2012 wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden.

6 In den Jahren 2013 bis 2022 werden Betriebsinhabern Zahlungsansprüche auf der Grundlage der geräumten Flächen zugewiesen, die von den Betriebsinhabern in dem betreffenden Jahr angegeben werden, sofern diese Flächen im vorangegangenen Kalenderjahr wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, was der Kommission gemäß Absatz 9 notifiziert wurde.

7 Um eine ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, ändert die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 141 Absatz 2 die Obergrenze in Anhang VIII Tabelle 3, um darin die Beträge der nationalen Sonderreserve für die Minenräumung aufzunehmen, die bis zum 31. Dezember 2022 zugewiesen wurden.

8 Alle Flächen, die für die Zwecke dieses Artikels angegeben wurden, müssen der Definition des Begriffs ‚beihilfefähige Hektarfläche‘ gemäß Artikel 34 Absatz 2 entsprechen.

9 Bis zum 15. Juli 2013 notifiziert Kroatien der Kommission die nach Absatz 5 beihilfefähigen Flächen, wobei es sowohl Flächen angibt, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 59 infrage kommen, als auch Flächen, die für die Stützungsniveaus nach Artikel 61 infrage kommen. Diese Notifizierung enthält auch Informationen über die entsprechenden Haushaltsrahmen und die nicht verwendeten Beträge. Ab dem Jahr 2014 wird der Kommission jeweils spätestens am 31. Januar jedes Jahres eine Mitteilung mit den gleichen Informationen übermittelt, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht und in der die Flächen, die wieder der Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke zugeführt wurden, und die entsprechenden Haushaltsrahmen angegeben sind.

10 Bis zum 31. Dezember 2012 werden alle verminten und von Minen geräumten Flächen, für die Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus dieser nationalen Sonderreserve für die Minenräumung erhalten könnten, im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das in Einklang mit Titel II Kapitel 4 eingerichtet wird, erfasst.“

Article 121 Einführung der Direktzahlungen

In den neuen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Kroatien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind: 60 % im Jahr 2009, 70 % im Jahr 2010, 80 % im Jahr 2011, 90 % im Jahr 2012, 100 % ab dem Jahr 2013. In Bulgarien und Rumänien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind: 35 % im Jahr 2009, 40 % im Jahr 2010, 50 % im Jahr 2011, 60 % im Jahr 2012, 70 % im Jahr 2013, 80 % im Jahr 2014, 90 % im Jahr 2015, 100 % ab dem Jahr 2016. In Kroatien werden die Direktzahlungen nach folgendem Schema eingeführt, in dem die Steigerungsstufen als Prozentsatz der Höhe dieser Zahlungen in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten ausgedrückt sind: 25 % im Jahr 2013, 30 % im Jahr 2014, 35 % im Jahr 2015, 40 % im Jahr 2016, 50 % im Jahr 2017, 60 % im Jahr 2018, 70 % im Jahr 2019, 80 % im Jahr 2020, 90 % im Jahr 2021, 100 % ab dem Jahr 2022.“

Article 19 Haushaltsmittel für das Ziel „Konvergenz“

Die Gesamtmittel für das Ziel „Konvergenz“ betragen 81,56 % der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mittel (d. h. insgesamt 251529800379 EUR) und werden zwischen den verschiedenen Komponenten wie folgt aufgeteilt: a) 70,50 % (d. h. insgesamt 177324921223 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; b) 4,98 % (d. h. insgesamt 12521289405 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1, wobei die förderfähige Bevölkerungszahl, der regionale Wohlstand, der nationale Wohlstand und die Arbeitslosenquote als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; c) 23,23 % (d. h. insgesamt 58433589750 EUR) für die Förderung gemäß Artikel 5 Absatz 2, wobei die Bevölkerungszahl, der nationale Wohlstand und die Fläche als Kriterien für die Berechnung der indikativen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden; d) 1,29 % (d. h. insgesamt 3250000000 EUR) für die besondere Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 3.“

Article 23 Mittelzuweisungen für die leistungsbezogene Reserve

Drei Prozent der in Artikel 19 Buchstaben a und b und in Artikel 20 genannten Mittel können von den Mitgliedstaaten — mit Ausnahme Kroatiens — nach Maßgabe des Artikels 50 zugewiesen werden.“

Article 51a

Die Artikel 50 und 51 gelten nicht für Kroatien.“

Article 105a Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

1 Programme und Großprojekte, die am Tag des Beitritts Kroatiens nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt sind und deren Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, werden als von der Kommission nach der vorliegenden Verordnung genehmigt angesehen, mit Ausnahme von Programmen, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannten Komponenten genehmigt wurden. Überdies werden die folgenden, unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallenden Programme ebenfalls ausgenommen: a) das IPA-Programm „grenzüberschreitende Kooperation im Adriaraum“ b) das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Bosnien und Herzegowina“; c) das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Montenegro“; d) das grenzüberschreitende Programm „Kroatien — Serbien“. Unbeschadet der Absätze 2 bis 7 gelten für diese Vorhaben und Großprojekte die Bestimmungen, die die Umsetzung von nach der vorliegenden Verordnung genehmigten Vorhaben und Großprojekten regeln.

2 Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 findet keine Anwendung. Vergabeverfahren für Vorhaben im Rahmen der Programme oder Großprojekte nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie gemäß Artikel 9 dieser Verordnung durchgeführt. Vorhaben, die nicht in den Unterabsätzen 1 und 2 genannt sind und für die gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergangen sind oder für die bei den zuständigen Behörden vor dem Tag des Beitritts Anträge eingereicht wurden und für die die Vergabe erst nach dem Tag des Beitritts abgeschlossen werden konnte, werden nach den Bedingungen und den Regeln für die Förderfähigkeit durchgeführt, die in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht oder potenziellen Begünstigten vorab mitgeteilt wurden.

3 Zahlungen, die die Kommission im Rahmen von Programmen nach Absatz 1 tätigt, werden als ein Beitrag aus den Fonds nach dieser Verordnung angesehen und der ältesten offenen Mittelbindung, einschließlich IPA-Mittelbindungen, zugeordnet. Für alle Mittelbindungen, die die Kommission im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme vorgenommen hat und die am Tag des Beitritts noch offen sind, gilt ab dem Tag des Beitritts die vorliegende Verordnung.

4 Im Falle von Vorhaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigt wurden und für die die Genehmigung vor dem Tag des Beitritts erteilt wurde oder die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit den Endbegünstigten vor dem Tag des Beitritts unterzeichnet wurden, bleiben die Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben nach beziehungsweise auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 weiterhin anwendbar, außer in hinreichend begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet. Die Vorschriften über die Förderfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten auch für in Absatz 1 genannte Großprojekte, für die vor dem Tag des Beitritts bilaterale Projektvereinbarungen unterzeichnet wurden.

5 Im Falle Kroatiens wird jede Bezugnahme auf die Fonds nach Artikel 1 Absatz 1 dahin gehend ausgelegt, dass auch das Instrument für Heranführungshilfe, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 geschaffen wurde, umfasst ist.

6 Besondere für Kroatien geltende Fristen gelten auch für die folgenden grenzüberschreitenden Programme, die unter die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genannte Komponente fallen und an denen Kroatien beteiligt ist: a) das grenzüberschreitende Programm „Ungarn — Kroatien“ und b) das grenzüberschreitende Programm „Slowenien — Kroatien“. Besondere für Kroatien im Rahmen dieser Verordnung geltende Fristen gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen der transnationalen und interregionalen Komponenten im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, an denen Kroatien beteiligt ist.

7 Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.“

Article 5a Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

1 Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Gegenstand von Kommissionsbeschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt. Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 gelten für die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurden.

2 Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften findet keine Anwendung. Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

3 Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, gelten als Beitrag des Fonds im Rahmen dieser Verordnung. Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der ältesten offenen Mittelbindung zunächst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugeordnet. Für Zwischenzahlungen oder die Zahlung des Restbetrags gelten die Voraussetzungen gemäß Anhang II Artikel D Absatz 2 Buchstaben b bis d sowie Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.

4 Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet — weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 oder speziell in einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben.

5 Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Article 121a Betriebsprämienregelung in Kroatien

Für Kroatien ist die Anwendung der Artikel 4, 5, 23, 24 und 25 bis zum 31. Dezember 2013 fakultativ, soweit sich diese Bestimmungen auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung beziehen. Ab dem 1. Januar 2014 müssen Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung in Kroatien beziehen, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II gemäß dem folgenden Zeitplan erfüllen: a) Die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe A gelten ab dem 1. Januar 2014; b) die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe B gelten ab dem 1. Januar 2016; c) die Anforderungen gemäß Anhang II Buchstabe C gelten ab dem 1. Januar 2018.“

Article 1

1 Die Veterinärkontrollen der in eines der in Anhang I aufgeführten Gebiete der Gemeinschaft verbrachten Drittlandserzeugnisse werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt.

2 Abweichend von Absatz 1 können Sendungen von Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens, die in Neum (‚Korridor von Neum‘) durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina befördert werden und anschließend über die Eingangsstellen Klek oder Zaton Doli wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, von Veterinärkontrollen ausgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Kroatien verfügt zum oder vor dem Zeitpunkt des Beitritts nördlich und südlich des Korridors von Neum über Eingangsstellen, die materiell und personell ausgestattet und vorbereitet sind, um die Erfüllung der Bedingungen dieses Absatzes gewährleisten zu können. b) Kroatien gewährleistet, dass i) für die Beförderung der Sendungen ausschließlich geschlossene Fahrzeuge verwendet werden; ii) Fahrzeuge, die die Sendungen befördern, vor der Durchfahrt durch den Korridor von Neum mit einzeln nummerierten Plomben verplombt werden; iii) ein Register erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche nummerierten Plomben an welchen Fahrzeugen angebracht wurden, um die notwendigen Kontrollen zu ermöglichen; iv) das Datum und der Zeitpunkt, zu dem die die Sendungen befördernden Fahrzeuge das kroatische Hoheitsgebiet verlassen und wieder dorthin zurückkehren, erfasst werden, damit die Gesamtdauer der Durchfahrt berechnet werden kann. c) Kroatien gewährleistet, dass eine Sendung nicht wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens verbracht werden darf, wenn i) die Plombe eines Fahrzeugs während der Durchfahrt durch den Korridor von Neum aufgebrochen oder ersetzt wurde und/oder ii) die Gesamtdauer der Durchfahrt die in Anbetracht der Gesamtstrecke der Durchfahrt annehmbare Gesamtdauer der Durchfahrt beträchtlich übersteigt, es sei denn, dass die zuständige Behörde eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durchgeführt und aufgrund dieser Bewertung wirksame, verhältnismäßige und gezielte Maßnahmen ergriffen hat. d) Kroatien unterrichtet die Kommission regelmäßig und bei Bedarf über jede Nichterfüllung der unter Buchstabe b genannten Bedingungen und über die Maßnahmen, die es gemäß Buchstabe c ergriffen hat. e) Erforderlichenfalls ist ein Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Abweichung von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 29 zu erlassen. f) Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz können, soweit erforderlich, nach dem Verfahren des Artikels 29 erlassen werden.

Article 390c

Kroatien darf weiterhin die folgenden Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen von der Steuer befreien: a) die Lieferung von Baugrundstücken, mit darauf errichteten Gebäuden oder ohne solche Gebäude, nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j und Anhang X Teil B Nummer 9, nicht verlängerbar, bis zum 31. Dezember 2014; b) die in Anhang X Teil B Nummer 10 genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der vor dem Beitritt Kroatiens Mitglied der Union war.“

Article 391

Die Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 371, 375, 376 und 377, in Artikel 378 Absatz 2, Artikel 379 Absatz 2 und den Artikeln 380 bis 390c genannten Umsätze von der Steuer befreien, können den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, sich für die Besteuerung der betreffenden Umsätze zu entscheiden.“

Article 19a

Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung über die Errichtung von Grenzübertrittsstellen und bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses des Rates über die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte oder bis zu einer Änderung dieser Verordnung in dem Sinne, dass Bestimmungen zur Regelung der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzübertrittsstellen aufgenommen werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, darf Kroatien die gemeinsamen Grenzübertrittsstellen an seiner Grenze zu Bosnien und Herzegowina beibehalten. An diesen gemeinsamen Grenzübertrittsstellen nehmen die Grenzschutzbeamten einer Partei die Ein- und Ausreisekontrollen im Hoheitsgebiet der anderen Partei vor. Die kroatischen Grenzschutzbeamten müssen alle Ein- und Ausreisekontrollen im Einklang mit dem Besitzstand der Union vornehmen, einschließlich der Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich des internationalen Schutzes und der Nichtzurückweisung. Die einschlägigen bilateralen Abkommen zur Errichtung der betreffenden gemeinsamen Grenzübertrittsstellen müssen erforderlichenfalls dahin gehend geändert werden.“

Article 1

Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units — AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien.

Article 2

Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Einspruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. Dezember 2011). Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht erfüllt hat. Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.

Article 3

Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren angenommen. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird. Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden entnommen. Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7000000 AAU nicht überschreiten.

Article 4

Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat.

Article 5

1 Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertragene AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst. Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt worden sind.

2 Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug nach Absatz 1 ergeben.

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