2012/442/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Text
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Article 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 54zzzzb (Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission) wird gestrichen. 2. Nach Nummer 65 (Verordnung (EU) Nr. 1171/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: „66. 32011 R 1274: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1274/2011 der Kommission vom 7. Dezember 2011 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2012, 2013 und 2014 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 325 vom 8.12.2011, S. 24). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: 1. In Artikel 1 wird Folgendes angefügt: ‚In den Jahren 2012, 2013 und 2014 kann Island die auf dem isländischen Markt angebotenen Lebensmittel weiterhin auf die im Jahr 2011 überwachten 61 Pestizide analysieren.‘ 2. In Anhang II wird unter Nummer 5 Folgendes angefügt: ‚IS 12 (*) 15 (**) NO 12 (*) 15 (**)‘ ‘
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1274/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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