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2012/451/EU: Beschluss des Rates vom 24. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

CELEX
32012D0451
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2012-07-24
In force since
2012-07-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

„(5 Für die EFTA-Staaten sind die Angaben, die bei der Anpassung der EWR-weiten Menge der ab 2013 nach diesem Artikel zu vergebenden Zertifikate zu berücksichtigen sind, in Teil A der Anlage aufgeführt.

6 Die Kommission nimmt die für die Einbeziehung der Angaben der EFTA-Staaten nach Teil A der Anlage erforderliche Berechnung und Anpassung der jährlichen EWR-weiten Menge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate im Einklang mit Artikel 9 und diesem Artikel vor. Die Kommission veröffentlicht die angepassten EWR-weiten Mengen der Zertifikate für 2013 und darüber hinaus.“

„(13 Die EFTA-Staaten übermitteln Ersuchen nach den Absätzen 5 und 10 an die EFTA-Überwachungsbehörde, die sie umgehend an die Kommission weiterleitet.“

„(4 Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, die die EFTA-Staaten, deren Betreiber und die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betreffen, werden in das in Absatz 1 genannte unabhängige Transaktionsprotokoll eingetragen. Der Zentralverwalter führt die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben aus, sofern die EFTA-Staaten, deren Betreiber oder die von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber betroffen sind.“

„(3 Zertifikate des Gemeinschaftssystems umfassen von den EFTA-Staaten oder deren Betreibern im Rahmen des Gemeinschaftssystems ausgegebene oder gehandelte Zertifikate. Wurde von der Gemeinschaft ein Abkommen im Sinne dieses Artikels geschlossen, werden solche Zertifikate gleichberechtigt behandelt. Die Kommission unterrichtet die EFTA-Staaten zu einem frühen Zeitpunkt über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen oder nicht bindende Vereinbarungen gemäß diesem Artikel.“

Article 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1031/2010, (EU) Nr. 550/2011 und (EU) Nr. 1210/2011, der Richtlinie 2009/29/EG und der Beschlüsse 2010/2/EU, 2010/345/EU, 2010/670/EU, 2011/278/EU, 2011/540/EU und 2011/745/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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