2012/484/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. August 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5704) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird die Republik Östlich des Uruguay als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.
2 Die zuständige Behörde, die in der Republik Östlich des Uruguay die Anwendung der uruguayischen Datenschutzbestimmungen überwacht, ist im Anhang dieses Beschlusses genannt.
Article 2
1 Unbeschadet ihrer Befugnis, Maßnahmen zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften zu ergreifen, denen andere Bestimmungen als die des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG zugrunde liegen, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz von Privatpersonen bei der Verarbeitung von deren personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger in der Republik Östlich des Uruguay auszusetzen, wenn a) eine zuständige uruguayische Behörde feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Datenschutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige uruguayische Behörde nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift, um das Problem zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen einen unmittelbar bevorstehenden schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in der Republik Östlich des Uruguay zu benachrichtigen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.
2 Die Aussetzung ist zu beenden, sobald der Datenschutz sichergestellt ist und dies den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt wird.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 2 ergriffen werden.
2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der verantwortlichen Stellen in der Republik Östlich des Uruguay nicht ausreichen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.
3 Ergeben die nach Artikel 2 sowie nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften in der Republik Östlich des Uruguay verantwortliche Stelle ihre Aufgabe nicht vollständig erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige uruguayische Behörde und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, um eine Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs zu erwirken.
Article 4
Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Feststellung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach die Republik Östlich des Uruguay ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.
Article 5
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss binnen [drei Monaten] nach seiner Bekanntgabe nachzukommen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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