2012/488/EU: Beschluss des Rates vom 22. Juni 2012 über den Standpunkt, den die Europäische Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll, soweit es die Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums betrifft beziehungsweise die Einsetzung der Sachverständigengruppe zur Prüfung von Fragen, welche in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fallen
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Article 1
Der Standpunkt, den die Union in dem mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten EU-Korea-Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ vertreten soll a) bezüglich der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums nach Artikel 13.13 Absatz 1 des Abkommens und b) bezüglich der Bestimmungen des Artikels 13.15 Absatz 3 des Abkommens über die Erstellung einer Liste qualifizierter Personen, die in einer Sachverständigengruppe mitarbeiten können, stützt sich auf die Beschlussentwürfe des EU-Korea-Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ im Anhang dieses Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Article 1
Die Grundsätze der Arbeitsweise des zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Das zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und 12 Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens 3 Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen.
Article 2
Der Vorsitz im zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von der/den Nationalen Beratungsgruppe(n) Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt. Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung: a) Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“; b) Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15.
Article 3
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
Article 1
Die Liste der Sachverständigen, die für die Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als vereinbart.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird dem Handelsausschuss EU-Korea mitgeteilt.
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