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Seqlense EUR-Lex

2012/540/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9403) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32012D0540
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2011-12-20
In force since
2012-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Verringerung der an den Staat zu zahlenden Gegenleistung für die auf dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten beruhende Feststellung und Auszahlung der Pensionen an die Beamten von France Télécom in Anwendung des Gesetzes Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom zur Änderung des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes ist unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

Der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, der von France Télécom gemäß Artikel 30 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes zu zahlen ist, wird so berechnet und abgeführt, das France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, die dem allgemeinen Recht für Sozialleistungen unterliegen, gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern zahlen. Zur Erfüllung dieser Bedingung trägt Frankreich dafür Sorge, innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses: a) Artikel 30 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post- und Telekommunikationsdienstes und die Verwaltungs- oder sonstigen Durchführungsbestimmungen so zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Abführung des von France Télécom zu zahlenden Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung nicht auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten beschränkt ist, sondern auch die nicht gemeinsamen Risiken beinhaltet; b) von France Télécom von dem Tag an, an dem die Beträge des mit dem Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 eingeführten außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem in der im vorliegenden Fall geltenden Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze genannten Abzinsungssatz, den Betrag der Beiträge und Abgaben erreichen, die France Télécom nach Artikel 30 des Gesetzes Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990 in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin bezahlt hätte, einen Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung zu erheben, der nach den unter Buchstabe a genannten Modalitäten berechnet wird, und dabei die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten zu berücksichtigen.

Article 3

1 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden und werden, um diesem Beschluss nachzukommen. Frankreich unterrichtet die Kommission insbesondere: a) über den Durchführungsstand der in Artikel 2 aufgeführten Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; b) über die endgültigen Beträge der Ausgleichsleistungen und Beiträge für das Jahr 2011 und gegebenenfalls für 2012, insbesondere im Hinblick auf einen möglichen Restbetrag der kapitalisierten Beträge des außerordentlichen Beitrags; c) über die nach den in Artikel 2 genannten Modalitäten berechneten Beträge des Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung für die kommenden Fälligkeitstermine, bis zur Änderung der Gesetzgebung; d) über die Zahlungen des Arbeitgeberbeitrags, die erfolgt sind, nachdem die Beträge des mit dem Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 eingeführten außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem aus der im vorliegenden Fall geltenden Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze hervorgehenden Abzinsungssatz, die Auswirkungen der Reform von 1996 nicht mehr neutralisieren.

2 Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich alle Informationen über die Maßnahmen vor, die bereits ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

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