2012/541/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die staatliche Beihilfe, die Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2007 in Form einer staatlichen Garantie und 2009 in Form einer Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
2 Die 2010 gewährte staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 2
1 Griechenland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe von dem Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Griechenland stellt alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe mit Wirkung des Datums der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein.
Article 3
1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Begünstigten ergangen ist.
2 Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von dem Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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