2012/636/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die Pensionssubvention für die Deutsche Post AG stellt eine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und wurde von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
2 Die Pensionssubvention ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit Deutschland in unangemessener Höhe zur Finanzierung der Pensionen der in den Ruhestand getretenen Beamten der Deutschen Post AG beigetragen hat.
Article 2
Die staatlichen Ausgleichszahlungen, die eine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die Deutsche Post AG darstellen und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
Die staatliche Garantie stellt eine bestehende Beihilfe nach den Artikeln 107 Absatz 1 und 108 Absatz 3 AEUV für die Deutsche Post AG dar.
Article 4
1 Deutschland fordert die in Artikel 1 genannte, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe, die der Deutschen Post AG seit dem 1. Januar 2003 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der komparative Vorteil in vollem Umfang abgebaut ist, gewährt wurde bzw. wird, von der Deutschen Post AG zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag nach Absatz 1 umfasst Zinsen, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Deutschland gewährleistet ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses, dass der Deutschen Post AG unter Berücksichtigung der von der Postregulierungsbehörde genehmigten Finanzierung der Lasten aus den Erlösen aus den preisregulierten Diensten kein komparativer Vorteil für die nicht preisregulierten Dienste mehr erwächst.
Article 5
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird, wie in Artikel 4 vorgesehen, sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 6
1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) von der Deutschen Post AG zurückzufordernder Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen); b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Deutsche Post AG eine Anordnung zur Rückzahlung der nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe ergangen ist.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission regelmäßig über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt der Mitgliedstaat unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt er ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von der Deutschen Post AG bereits zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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