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Seqlense EUR-Lex

2012/638/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2012 zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen für die Meeresschutzgebiete Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6510)

CELEX
32012D0638
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2012-09-24
In force since
2012-09-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen und in den Anhängen I, II und III beschriebenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme in den Gebieten Noordzeekustzone, Vlakte van de Raan und Voordelta werden hiermit vorbehaltlich der folgenden Anpassungen an Anhang I bestätigt: a) An geeigneter Stelle des verfügenden Teils der Verordnung wird eingefügt, dass die Einfahrtmeldung auch für das Gebiet Voordelta gilt. b) Ferner wird für damit ausgerüstete Schiffe die Möglichkeit eingefügt, das elektronische Meldesystem und das Schiffsüberwachungssystem zwecks Einfahrtmeldungen bei den betreffenden besonderen Schutzgebieten zu verwenden.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark gerichtet.

Article 13

Verboten ist das Fischen mit a. Schleppnetzen mit oder ohne Scheuchketten in der Oosterschelde östlich des Oosterschelde-Sturmflutwehrs und b. Schleppnetzen mit Scheuchketten in den in den Anhängen 3a, 3b und 5 genannten Gebieten.

Article 35

1 Eine Genehmigung im Sinne von Artikel 33 wird nicht erteilt für a. das Fischen in dem in Anhang 3 genannten Gebiet, b. das Fischen mit für den Fang von Schalentieren geeigneten Geräten in den in den Anhängen 3, 3a, 3b und 5 genannten Gebieten und c. das Fischen mit für den Fang von Krabben geeigneten Geräten in den in den Anhängen Anhang 3a, 3b und 6 genannten Gebieten.

2 Abweichend vom Einleitungsteil des Absatzes 1 und von dessen Buchstabe b kann jedoch eine Genehmigung erteilt werden für das ohne mechanische Hilfsmittel ausgeübte Fischen auf Herzmuscheln in den in Anhang 5a genannten Gebieten.

Article II

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. Dieser Erlass wird zusammen mit seinem Anhang und der Erläuterung im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Article I Abschnitte A, B, C und D

Durch die in diesen Abschnitten enthaltenen Änderungen werden Gebiete für die Krabbenfischerei (Abschnitte B und C) und auch für die Grundfischerei (Abschnitt A) geschlossen. Diese Schließung erstreckt sich auf diejenigen Gebiete, die in dem mit Abschnitt D eingefügten Anhang aufgeführt sind.

Relations

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